Mein Haus, meine Nebenwohnung, (m)ein Rundfunkbeitrag – Eine Expertin erklärt, was für Nebenwohnungen gilt
Mein Haus, meine Nebenwohnung, (m)ein Rundfunkbeitrag – Eine Expertin erklärt, was für Nebenwohnungen gilt
23. April 2024
Katrin (36) ist Fachexpertin für das Thema Befreiungen beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Hier erklärt sie, welche Regelungen beim Rundfunkbeitrag für Inhaber und Inhaberinnen von Nebenwohnungen sowie von Ferienwohnungen und Datschen gelten.
Katrin: „Der Begriff Nebenwohnung entstammt dem Melderecht. Dies ist in Deutschland durch das Bundesmeldegesetz geregelt. Hierzulande kann eine Person Inhaber oder Inhaberin mehrerer Wohnungen sein. Das Melderecht sieht jedoch vor, dass eine Wohnung als die Hauptwohnung dient, die schwerpunktmäßig genutzt wird – sozusagen als Zentrum der individuellen Lebensverhältnisse. Alle weiteren Wohnungen sind demzufolge sogenannte Nebenwohnungen, unabhängig zu welchem Zweck, wie lang und häufig sie bewohnt werden. Auch ob man diese Wohnung selbst besitzt oder nicht, ist dafür unerheblich.“
Muss ich für meine Nebenwohnung den Rundfunkbeitrag zahlen?
Katrin: „Grundsätzlich ist für eine Nebenwohnung der Rundfunkbeitrag zu zahlen. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio kann zunächst einmal nicht feststellen, ob es sich bei der betreffenden Wohnung um eine Haupt- oder um eine Nebenwohnung handelt. Grundsätzlich galt mit der Umstellung auf die Beitragsfinanzierung des Rundfunksystems im Jahr 2013 zunächst auch der Grundsatz Eine Wohnung – ein Beitrag. Somit musste für jede Wohnung der Rundfunkbeitrag gezahlt werden, egal um welche Art von Wohnung es sich dabei handelt. Erst mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 wurde es grundsätzlich ermöglicht, eine Nebenwohnung auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.“
Ist meine Nebenwohnung automatisch von der Rundfunkbeitragspflicht befreit?
Katrin: „Nein, hier liegt ein gängiger Irrglaube vor. Wie schon gesagt, kann der Beitragsservice nicht wissen, ob es sich bei einer Wohnung um eine Nebenwohnung handelt. Die Befreiung einer Nebenwohnung ist somit nur möglich, wenn dafür ein entsprechender Antrag gestellt wird. Man kann den Antrag online stellen und die erforderlichen Nachweise dem Antrag beifügen.“
Kann ich ab dem Moment der Antragstellung die Beitragszahlungen einstellen?
Katrin: „Davon ist dringend abzuraten. Aktuell dauert die Bearbeitung aufgrund des hohen Vorgangsaufkommens etwas länger. Dennoch sollte man gerade dann nicht die Zahlungen eigenmächtig einstellen. Man riskiert sonst entsprechende Forderungsmaßnahmen, um die ausstehenden Beiträge einzufordern. Das geschieht im Massenverfahren des Beitragseinzugs automatisiert. Man sollte, bis der Antrag bewilligt wurde, daher unbedingt weiterzahlen. Auch wenn die Bearbeitung länger dauert, entsteht einem dadurch kein Nachteil. Zu viel gezahlte Beiträge werden zurückerstattet oder verrechnet.“
Welche Nachweise muss ich erbringen, damit mein Antrag bewilligt wird?
Katrin: „Der erforderliche Nachweis für eine Befreiung der Nebenwohnung kann durch Vorlage einer Meldebescheinigung erbracht werden, aus der hervorgeht, dass sowohl die Haupt- als auch die Nebenwohnung melderechtlich angemeldet sind. Auch ein Zweitwohnungssteuerbescheid kann als Nachweis dienen. Die Nachweise können in Kopie eingeschickt oder dem Online-Antrag per Upload beigefügt werden.“
Was gilt für mich und die Person, die mit mir in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, wenn wir neben der gemeinsamen Hauptwohnung auch eine Nebenwohnung bewohnen?
Katrin: „Seit einer gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2019 ist es auch Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften möglich, einen Antrag auf Befreiung zu stellen. Zuvor mussten diese Paare auch für die Nebenwohnung den Rundfunkbeitrag zahlen. Damit ein Antrag auf Befreiung bewilligt wird, müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen sowohl die Haupt- als auch die Nebenwohnung beim Einwohnermeldeamt auf die Person angemeldet sein, die den Antrag stellt. Zum anderen müssen beide Wohnungen beim Beitragsservice zum Rundfunkbeitrag angemeldet sein. Auf welche Person in der Partnerschaft die Anmeldung erfolgt, ist aber egal. Jedoch sollte nur die Person den Antrag stellen, auf die die Nebenwohnung bereits zum Rundfunkbeitrag angemeldet ist oder noch angemeldet werden soll. In manchen Fällen, wenn es nicht ersichtlich ist, muss auf Verlangen ein geeigneter behördlicher Nachweis erbracht werden, aus dem das Partnerschaftsverhältnis hervorgeht.“
Gilt die Befreiung für meine Nebenwohnung auch für andere dort lebende Personen?
Katrin: „Nein. Ganz wichtig: Sie gilt grundsätzlich nicht für andere volljährige Personen, mit denen ich mir eine der Wohnungen teile. Ist meine Nebenwohnung gleichzeitig auch die Hauptwohnung der Person, mit der ich sie teile, muss diese Person für die Wohnung den Rundfunkbeitrag zahlen. Nutzen meine Mitbewohnenden sie jedoch auch nur als Nebenwohnung, können sie ebenfalls eine Befreiung beantragen.“
Welche Fristen muss ich bei meiner Antragstellung beachten?
Katrin: „Grundsätzlich gilt die Befreiung ab dem Monat der Antragstellung bzw. auch bis zu drei Monate rückwirkend, wenn die Befreiungsvoraussetzungen innerhalb dieser Zeit eingetreten sind. Das heißt: Wenn ich eine Nebenwohnung melderechtlich anmelde, dann sollte ich auch den Antrag auf Befreiung innerhalb von drei Monaten stellen. Lasse ich die drei Monate verstreichen, gilt die bewilligte Befreiung ab dem Monat, in dem ich den Antrag gestellt habe.“
Gelten für Ferienwohnungen, Datschen und Gartenlauben außerhalb von Kleingartenanlagen andere Regeln?
Katrin: „Eigentlich gelten hier dieselben Regeln. Habe ich meine Ferienwohnung sowohl melderechtlich als auch zum Rundfunkbeitrag angemeldet, kann ich einen Antrag auf Befreiung stellen. Gleiches gilt auch für Datschen und Gartenlauben außerhalb von Kleingartenanlagen. Die Ausnahme davon sind Wohnungen, die an Gäste vermietet werden. Hier gelten dann die Regeln für Anbieter von Hotel- und Gästezimmern."
Auf einen Blick: Das gilt für Inhaber und Inhaberinnen von Nebenwohnungen, Ferienwohnungen und Datschen
Pro Wohnung muss in Deutschland ein Rundfunkbeitrag gezahlt werden. Bewohnen Sie zusätzlich zu Ihrer Hauptwohnung auch noch eine Nebenwohnung, ist diese ebenfalls zum Rundfunkbeitrag anzumelden.
Nur auf Antrag können Sie für die Nebenwohnung eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erhalten. Dies gilt auch für Ferienwohnungen, Datschen und Gartenlauben außerhalb von Kleingartenanlagen, sofern sie nicht an Gäste vermietet werden.
Einen Antrag auf Befreiung sollten Sie innerhalb von drei Monaten stellen, nachdem Sie Inhaber/-in einer Nebenwohnung geworden sind. Nur dann gilt die Befreiung ab dem Monat, in dem die Befreiungsvoraussetzungen eingetreten sind. Nach diesen drei Monaten gilt die Befreiung ab dem Monat der Antragstellung.
Haupt- und Nebenwohnung müssen sowohl beim Einwohnermeldeamt als auch beim Beitragsservice auf die Person gemeldet sein, die den Antrag stellt. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften hingegen können die melderechtliche Anmeldung und die Anmeldung beim Beitragsservice auf unterschiedliche Personen erfolgen. Den Antrag sollte jedoch nur die Person stellen, auf die die Nebenwohnung bereits zum Rundfunkbeitrag angemeldet ist oder noch angemeldet werden soll.
Dem Antrag auf Befreiung muss ein behördlicher Nachweis beigefügt werden, beispielsweise eine Meldebescheinigung für beide Wohnungen oder ein Zweitwohnungssteuerbescheid. Daraus muss hervorgehen, dass Haupt- und Nebenwohnung auf Ihren Namen angemeldet sind sowie das jeweilige Einzugsdatum in die Wohnungen.
Das 10- oder 15-stellige Aktenzeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwortbögen rechts neben der Anschrift.
Beitragsnummer
Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details
Beitreibung
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.
Beschäftigte in Unternehmen
Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details
Betriebsstätte von Einrichtungen
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details
Betriebsstätte Unternehmen
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details
Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen
Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.
Festsetzungsbescheid
Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.
Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen
Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.
Inhaber
Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.
Kraftfahrzeuge in Unternehmen
Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details
Pfändungsfreigrenze
Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.
Pfändungsschutzkonto
Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.
Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.
Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.
QR-Code
Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.
SEPA
Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details
Wohnung
Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.
Zählweise A
Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.
Zählweise B
Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5, - von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und - von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0
gezählt und eingetragen.
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