Ausnahmen von der Rundfunkbeitragspflicht für Bürgerinnen und Bürger

Menschen verschiedener Generationen interagieren mit verschiedenen technischen Geräten.

Eine Befreiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht oder eine Ermäßigung des Rund­funk­beitrags wird nicht auto­matisch ge­währt.

Wichtig: Um Ihren An­spruch geltend zu machen, müssen Sie einen An­trag stellen und die ent­sprechen­den Nach­weise ein­reichen.

 

Lesen Sie mehr zu den Ausnahmen von der Rundfunkbeitragspflicht für Unternehmen und Institutionen sowie für Einrichtungen des Gemeinwohls.

Befreiung (aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen)

Prüfen Sie, ob Sie zu einer der nach­folgen­den Personen­gruppen ge­hören und damit die er­forder­lichen Voraus­setzungen er­füllen:

 

Soziale Gründe

 

Gesund­heit­liche Gründe

Ermäßigung (wenn Merkzeichen RF zuerkannt wurde)

Eine Ermäßi­gung des Rund­funk­beitrags können Menschen er­halten, denen das Merk­zeichen "RF" zu­er­kannt wurde:

  • Be­hinder­te Men­schen, deren Grad der Be­hinde­rung nicht nur vorü­ber­gehend wenigstens 80 be­trägt und die wegen ihres Leidens an öffent­lichen Ver­an­stal­tungen ständig nicht teil­nehmen können.
  • Blinde oder nicht nur vorüber­gehend wesen­tlich seh­be­hinderte Menschen mit einem Grad der Be­hinde­rung von wenigstens 60 allein wegen der Seh­behinde­rung.
  • Hör­ge­schädigte Menschen, die ge­hör­los sind oder denen eine aus­reichen­de Ver­ständi­gung über das Gehör auch mit Hör­hilfen nicht mög­lich ist.

 

Lesen Sie mehr zum Thema 'Ermäßigung beantragen und welche Nachweise einzureichen sind'.

weitere Sonderregelungen

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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