Zur Unterstützung des Gemeinsinns beteiligen sich Unternehmen und Institutionen an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Sie zahlen den Rundfunkbeitrag entsprechend der Anzahl ihrer beitragspflichtigen , sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, und beitragspflichtigen und Gästeunterkünfte.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (§14 BGB)
Auch Freiberufler, Handwerker und Landwirte zählen ebenso wie Kleingewerbetreibende, die nicht ins Handelsregister einzutragen sind, zu den Unternehmen im Sinne von § 14 BGB. Dabei ist egal, ob Sie Einzelunternehmer sind oder Beschäftigte haben.
Änderung der Beschäftigtenzahl
Änderungen bei der Anzahl der sozialversicherungspflichtig müssen einmal jährlich – in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März – angezeigt werden. Ein Wechsel der Berechnungsgrundlage ist nur in dieser Zeit möglich. Pro beitragspflichtige ist die Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres Beschäftigten zu übermitteln. Diese Angaben sind die Grundlage der Beitragsberechnung für den Zeitraum vom 1. April bis 31. März des laufenden Jahres.
Bei verspäteten Mitteilungen kann eine eventuelle Reduzierung des Rundfunkbeitrags im laufenden Jahr nicht berücksichtigt werden, sondern erst ab 1. April des Folgejahres. Haben sich bis dahin wiederum Änderungen ergeben, ist in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März eine erneute Mitteilung notwendig.
Service-Portal für Unternehmen
Haben Sie bereits ein Beitragskonto für Ihr Unternehmen? Dann nutzen Sie das Service-Portal für Unternehmen. Dort können Sie Ihr Beitragskonto einschließlich der Zahlungsaufforderungen (Rechnungen) einsehen und Änderungen beispielsweise von Adressdaten, Beschäftigtenzahlen oder Zahlungsmodalitäten mitteilen.
Im Service-Portal registrieren Sie das Beitragskonto Ihres Unternehmens einmalig unter portal.rundfunkbeitrag.de. Dort finden Sie unter den Nutzungsbedingungen weitere detailliertere Erläuterungen zum Registrierungsprozess, zum Beispiel zum Aktivierungscode oder der Registrierung mehrerer Beitragskonten.
Berechnungsgrundlage
Beitragshöhe berechnen
Pro beitragspflichtige richtet sich die Beitragshöhe nach der durchschnittlichen Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr sozialversicherungspflichtig . Darunter fallen Voll- und Teilzeitbeschäftigte sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Nicht mitgerechnet werden Auszubildende und geringfügig Beschäftigte.
Sie haben folgende Wahlmöglichkeit: Entweder geben Sie die Gesamtanzahl der , also die Pro-Kopf-Zahl, an (). Oder Sie berücksichtigen die wöchentliche Arbeitszeit und rechnen genau aus, wie viele Vollzeitstellen sich ergeben, wenn Sie alle Teil- und Vollzeitstellen zusammenfassen ().
Beitragsstaffel
Die Staffel richtet sich nach der Anzahl Ihrer Beschäftigten
Staffel
Beschäftigte pro Betriebsstätte
Anzahl der Beiträge
Beitragshöhe pro Monat in Euro
1
0 bis 8
1/3
6,12
2
9 bis 19
1
18,36
3
20 bis 49
2
36,72
4
50 bis 249
5
91,80
5
250 bis 499
10
183,60
6
500 bis 999
20
367,20
7
1.000 bis 4.999
40
734,40
8
5.000 bis 9.999
80
1.468,80
9
10.000 bis 19.999
120
2.203,20
10
ab 20.000
180
3.304,80
Bei der Anzahl der gilt: Pro beitragspflichtige ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug frei. Für jedes weitere ist ein Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro – zu zahlen.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Inhaber die erstmalig innehat. Dies gilt auch für Hotel- oder Gästezimmer, die sich in einer Betriebsstätte befinden, sowie für jede zur Vermietung angebotene Ferienwohnung. Für ein nicht ausschließlich privat genutztes beginnt die Beitragspflicht mit dem Ersten des Monats, in dem das Fahrzeug auf den Inhaber zugelassen wurde.
Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der bisherige aufhört, Inhaber der Betriebsstätte zu sein. Gleiches gilt für Hotel- oder Gästezimmer, Ferienwohnungen und Kraftfahrzeuge. Eine Abmeldung wird jedoch frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Mitteilung beim Beitragsservice eingegangen ist.
Beitragsrechner
Sie möchten sich einen Überblick verschaffen, wie hoch Ihr Beitrag sein wird? Hier können Sie die voraussichtliche Höhe Ihres Beitrags berechnen.
Kleinunternehmen
Kleinunternehmen ohne Mitarbeiter oder mit wenigen Mitarbeitern zahlen niedrigere Rundfunkbeiträge als große Firmen.
Kleinunternehmen mit bis zu 8 (Staffel 1) zahlen für jede nur einen Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro. Kleinunternehmen mit 9 bis 19 Beschäftigten (Staffel 2) zahlen für ihre beitragspflichtige Betriebsstätte monatlich 18,36 Euro. Ein pro beitragspflichtige Betriebsstätte ist beitragsfrei, jedes weitere wird mit monatlich 6,12 Euro berechnet. Für jede zugehörige Betriebsstätte ist das erste Hotel-, Gästezimmer oder die Ferienwohnung beitragsfrei.
Saisonbetriebe
Ob Eiscafé, Pension oder Fahrgastschiff: Wenn Sie Ihren Betrieb für mindestens drei zusammenhängende Kalendermonate vollständig stilllegen, können Sie sich für diese Zeit vom Rundfunkbeitrag freistellen lassen. Den Antrag müssen Sie im Voraus stellen.
Selbstständige und Freiberufler, die zu Hause arbeiten
Falls ein Gewerbetreibender, Selbstständiger oder Freiberufler für seine Tätigkeit einen Raum oder eine Fläche in einer Privatwohnung nutzt, ist dies eine anmeldepflichtige .
Ebenso sind nicht ausschließlich für private Zwecke genutzte anzumelden. Hierfür ist jeweils ein Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro – zu zahlen.
Anbieter von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen
Sie haben Hotel- und Gästezimmer und/oder Ferienwohnungen, die Sie an Dritte vermieten? Die Beitragshöhe berechnet sich nach der Zahl der sozialversicherungspflichtig und der beitragspflichtigen pro . Das erste Zimmer oder die erste Ferienwohnung je zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei. Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Ferienwohnung zahlen Sie einen Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro.
Sollten Ihre Gästezimmer nur der Übernachtung von Teilnehmern Ihrer eigenen Bildungsveranstaltungen dienen, sind Sie hierfür nur dann nicht beitragspflichtig, wenn die Teilnehmer Ihnen gegenüber keine „Dritten“ sind, sondern in einer besonders engen verrechtlichten Beziehung zu Ihnen stehen und sich so von der Allgemeinheit unterscheiden (zum Beispiel, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zu Ihnen als Veranstalter stehen oder gesetzlich eine Mitgliedschaft erforderlich ist, beispielsweise im Berufsverband). Steht die Bildungsveranstaltung hingegen einem nicht weiter eingegrenzten Personenkreis zur Verfügung oder werden Bildungsveranstaltungen anderer Anbieter angeboten, so sind diese Teilnehmer „Dritte“ und die Gästezimmer sind beitragspflichtig anzumelden.
Krankenhäuser
Der Rundfunkbeitrag für Krankenhäuser wird wie der von Unternehmen berechnet.
Handelt es sich bei dem Träger des Krankenhauses nachweislich um einen eingetragenen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftung, können die Regelungen für Einrichtungen des Gemeinwohls in Anspruch genommen werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 RBStV).
Werk- oder Dienstwohnungen
Eine Werks- oder Dienstwohnung ist eine vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer auf Grundlage eines Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bereitgestellte oder an ihn vermietete .
Wird die Werks- oder Dienstwohnung mietfrei für die Dauer eines Arbeitsauftrags überlassen, ist das Unternehmen Inhaber der Wohnung. In diesem Fall wird das Beitragskonto für die Wohnung auf das Unternehmen angemeldet.
Bei längerfristigen Mietverhältnissen steht es den Vertragsparteien frei, die Wohnung auf das Unternehmen oder auf einen der Bewohner anzumelden.
Kommunen
Ob eine kommunale Betriebsstätte als Unternehmen oder als Einrichtung des Gemeinwohls gilt, richtet sich nach ihrem Zweck. Ämter, Rathäuser, Bibliotheken und Theater werden Unternehmen und Institutionen zugerechnet. Unternehmen entrichten den Rundfunkbeitrag je nach der Zahl ihrer Beschäftigten und Kraftfahrzeuge pro Betriebsstätte. Betriebsstätten von Feuerwehr und Polizei oder Schulen und Kindergärten zählen beispielsweise zu den Einrichtungen des Gemeinwohls.
Als gewerblich genutzte sind Bauernhöfe beitragspflichtig. Haupt- und Nebengebäude eines Hofes, die sich auf einem Grundstück befinden, werden als eine Betriebsstätte gerechnet. Reine Lagergebäude wie beispielsweise Heuschober zählen auch dann nicht extra, wenn sie sich auf einem entfernten Grundstück befinden. Es wird nicht zwischen Voll- und Nebenerwerbslandwirtschaft unterschieden.
Die Höhe des Rundfunkbeitrags ist von der Zahl der sozialversicherungspflichtig je Betriebsstätte abhängig. Nicht gezählt werden Inhaber, geringfügig Beschäftigte, Auszubildende und Familienmitglieder, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Auch Leiharbeiter und Personen, die ausländischem Recht unterliegen, sind ausgenommen.
Für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T wie Traktoren und fällt kein Rundfunkbeitrag an. Auch zulassungsfreie Kraftfahrzeuge wie fahrbare Arbeitsmaschinen oder Stapler sind beitragsfrei.
Vermieten Sie zusätzlich zu Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb Gästezimmer und/oder Ferienwohnungen, ist je zugehörige Betriebsstätte ein Gästezimmer oder eine Ferienwohnung beitragsfrei. Für weitere Zimmer oder Ferienwohnungen wird jeweils ein Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro – berechnet.
Das 10- oder 15-stellige Aktenzeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwortbögen rechts neben der Anschrift.
Beitragsnummer
Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details
Beitreibung
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.
Beschäftigte in Unternehmen
Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details
Betriebsstätte von Einrichtungen
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details
Betriebsstätte Unternehmen
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details
Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen
Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.
Festsetzungsbescheid
Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.
Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen
Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.
Inhaber
Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.
Kraftfahrzeuge in Unternehmen
Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details
QR-Code
Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.
SEPA
Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details
Wohnung
Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.
Zählweise A
Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.
Zählweise B
Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5, - von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und - von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0
gezählt und eingetragen.
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