Informationen für Unternehmen und Institutionen

Ein Bäckerfahrer mit Smartphone vor einem Bürogebäude und eine Gärtnerin mit Blumenkästen.

Zur Unterstützung des Gemeinsinns beteiligen sich Unternehmen und Institutionen an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.  

Sie zahlen den Rundfunkbeitrag entsprechend der Anzahl ihrer beitragspflichtigen , sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, und beitragspflichtigen  und Gästeunterkünfte.

 

Für wen gelten die Regelungen als Unternehmer?

Unter­nehmer ist eine na­tür­liche oder juris­tische Person oder eine rechts­fähige Personen­ge­sell­schaft, die bei Ab­schluss eines Rechts­ge­schäfts in Aus­übung ihrer ge­werb­lichen oder selbst­ständigen beruf­lichen Tätig­keit handelt. (§14 BGB)

Auch Frei­be­rufler, Hand­werker und Land­wirte zählen eben­so wie Klein­ge­werbe­treiben­de, die nicht ins Handels­register ein­zu­tragen sind, zu den Unter­nehmen im Sinne von § 14 BGB. Da­bei ist egal, ob Sie Einzel­unter­nehmer sind oder Be­schäftig­te haben.

Änderung der Beschäftigtenzahl

Änderungen bei der Anzahl der sozialversicherungspflichtig  müssen einmal jährlich – in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März – angezeigt werden. Ein Wechsel der Berechnungsgrundlage ist nur in dieser Zeit möglich. Pro beitragspflichtige ist die Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres Beschäftigten zu übermitteln. Diese Angaben sind die Grundlage der Beitragsberechnung für den Zeitraum vom 1. April bis 31. März des laufenden Jahres.

Bei verspäteten Mitteilungen kann eine eventuelle Reduzierung des Rundfunkbeitrags im laufenden Jahr nicht berücksichtigt werden, sondern erst ab 1. April des Folgejahres. Haben sich bis dahin wiederum Änderungen ergeben, ist in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März eine erneute Mitteilung notwendig.

Service-Portal für Unternehmen

Haben Sie bereits ein Beitragskonto für Ihr Unternehmen? Dann nutzen Sie das Service-Portal für Unternehmen. Dort können Sie Ihr Beitragskonto einschließlich der Zahlungsaufforderungen (Rechnungen) einsehen und Änderungen beispielsweise von Adressdaten, Beschäftigtenzahlen oder Zahlungsmodalitäten mitteilen.

Im Service-Portal registrieren Sie das Beitragskonto Ihres Unternehmens einmalig unter portal.rundfunkbeitrag.de. Dort finden Sie unter den Nutzungsbedingungen weitere detailliertere Erläuterungen zum Registrierungsprozess, zum Beispiel zum Aktivierungscode oder der Registrierung mehrerer Beitragskonten.

Berechnungsgrundlage

Beitragshöhe berechnen

Pro beitragspflichtige richtet sich die Beitragshöhe nach der durchschnittlichen Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr sozialversicherungspflichtig . Darunter fallen Voll- und Teilzeitbeschäftigte sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Nicht mitgerechnet werden Auszubildende und geringfügig Beschäftigte.

Sie haben folgende Wahlmöglichkeit: Entweder geben Sie die Gesamtanzahl der , also die Pro-Kopf-Zahl, an (). Oder Sie berücksichtigen die wöchentliche Arbeitszeit und rechnen genau aus, wie viele Vollzeitstellen sich ergeben, wenn Sie alle Teil- und Vollzeitstellen zusammenfassen ().

 

Beitragsstaffel

Die Staffel richtet sich nach der Anzahl Ihrer Beschäftigten

StaffelBeschäftigte pro BetriebsstätteAnzahl der BeiträgeBeitrags­höhe pro Monat in Euro
10 bis 81/36,12
29 bis 19118,36
320 bis 49236,72
450 bis 249591,80
5250 bis 49910183,60
6500 bis 99920367,20
71.000 bis 4.99940734,40
85.000 bis 9.999801.468,80
910.000 bis 19.9991202.203,20
10ab 20.0001803.304,80

Bei der An­zahl der gilt: Pro beitrags­pflichtige ist ein nicht aus­schließ­lich privat ge­nutztes Kraft­fahr­zeug frei. Für jedes weitere ist ein Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro – zu zahlen.

Für Ver­mieter von Hotel- und Gäste­zimmern und/oder Ferien­wohnungen ist außer­dem die An­zahl der beitrags­pflichtigen Zimmer oder Ferien­wohnungen rele­vant, da auch hier ab der zweiten Einheit monatlich 6,12 Euro fällig werden.

 

Beginn und Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Inhaber die erstmalig innehat. Dies gilt auch für Hotel- oder Gästezimmer, die sich in einer Betriebsstätte befinden, sowie für jede zur Vermietung angebotene Ferienwohnung. Für ein nicht ausschließlich privat genutztes beginnt die Beitragspflicht mit dem Ersten des Monats, in dem das Fahrzeug auf den Inhaber zugelassen wurde.

Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der bisherige aufhört, Inhaber der Betriebsstätte zu sein. Gleiches gilt für Hotel- oder Gästezimmer, Ferienwohnungen und Kraftfahrzeuge. Eine Abmeldung wird jedoch frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Mitteilung beim Beitragsservice eingegangen ist.

Beitragsrechner

Sie möchten sich einen Überblick verschaffen, wie hoch Ihr Beitrag sein wird? Hier können Sie die voraussichtliche Höhe Ihres Beitrags berechnen.

Kleinunternehmen

Klein­unter­nehmen ohne Mit­arbeiter oder mit wenigen Mit­arbeitern zahlen niedrigere Rund­funk­beiträge als große Firmen.

Klein­unter­nehmen mit bis zu 8 (Staffel 1) zahlen für jede nur einen Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro. Klein­unter­nehmen mit 9 bis 19 Be­schäftigten (Staffel 2) zahlen für ihre beitrags­pflichtige Betriebs­stätte monat­lich 18,36 Euro. Ein pro beitrags­pflichtige Betriebs­stätte ist beitrags­frei, jedes weitere wird mit monat­lich 6,12 Euro be­rechnet. Für jede zu­ge­hörige Betriebs­stätte ist das erste Hotel-, Gäste­zimmer oder die Ferien­wohnung beitrags­frei.

Saisonbetriebe

Ob Eiscafé, Pension oder Fahrgastschiff: Wenn Sie Ihren Betrieb für mindestens drei zusammenhängende Kalendermonate vollständig stilllegen, können Sie sich für diese Zeit vom Rundfunkbeitrag freistellen lassen. Den Antrag müssen Sie im Voraus stellen.

Selbstständige und Freiberufler, die zu Hause arbeiten

Falls ein Gewerbe­treibender, Selbst­ständiger oder Frei­berufler für seine Tätig­keit einen Raum oder eine Fläche in einer Privat­wohnung nutzt, ist dies eine anmelde­pflichtige .

Beitrags­frei ist diese Betriebs­stätte nur dann, wenn dieser Raum aus­schließ­lich über die Privat­wohnung betreten werden kann. Die Privat­wohnung muss beim Beitrags­service angemeldet sein.

Ebenso sind nicht aus­schließ­lich für private Zwecke genutzte an­zu­melden. Hier­für ist jeweils ein Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro – zu zahlen.

Anbieter von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen

Sie haben Hotel- und Gäste­zimmer und/oder Ferien­wohnungen, die Sie an Dritte ver­mieten? Die Beitrags­höhe be­rechnet sich nach der Zahl der sozial­ver­siche­rungs­pflichtig und der beitragspflichtigen pro . Das erste Zimmer oder die erste Ferien­wohnung je zu­ge­hörige Betriebs­stätte ist beitrags­frei. Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Ferien­wohnung zahlen Sie einen Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro.

Sollten Ihre Gäste­zim­mer nur der Über­nach­tung von Teil­neh­mern Ihrer eigenen Bildungs­veran­stal­tungen dienen, sind Sie hier­für nur dann nicht beitrags­pflichtig, wenn die Teil­nehmer Ihnen gegen­über keine „Dritten“ sind, sondern in einer be­sonders engen ver­recht­lichten Be­ziehung zu Ihnen stehen und sich so von der All­gemein­heit unter­scheiden (zum Beispiel, wenn sie in einem Arbeits­ver­hältnis zu Ihnen als Ver­an­stalter stehen oder gesetz­lich eine Mit­glied­schaft er­forder­lich ist, beispiels­weise im Berufs­verband). Steht die Bildungs­ver­anstal­tung hin­gegen einem nicht weiter ein­ge­grenzten Personen­kreis zur Ver­fügung oder werden Bildungs­ver­anstal­tungen anderer Anbieter an­ge­boten, so sind diese Teil­nehmer „Dritte“ und die Gäste­zimmer sind beitrags­pflichtig an­zu­melden.

Krankenhäuser

Der Rundfunkbeitrag für Krankenhäuser wird wie der von Unternehmen berechnet.

Handelt es sich bei dem Träger des Krankenhauses nachweislich um einen eingetragenen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftung, können die Regelungen für Einrichtungen des Gemeinwohls in Anspruch genommen werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 RBStV).

Werk- oder Dienstwohnungen

Eine Werks- oder Dienstwohnung ist eine vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer auf Grundlage eines Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bereitgestellte oder an ihn vermietete .

Wird die Werks- oder Dienstwohnung mietfrei für die Dauer eines Arbeitsauftrags überlassen, ist das Unternehmen Inhaber der Wohnung. In diesem Fall wird das Beitragskonto für die Wohnung auf das Unternehmen angemeldet.

Bei längerfristigen Mietverhältnissen steht es den Vertragsparteien frei, die Wohnung auf das Unternehmen oder auf einen der Bewohner anzumelden.

Kommunen

Ob eine kommunale Betriebs­stätte als Unter­nehmen oder als Ein­rich­tung des Gemein­wohls gilt, richtet sich nach ihrem Zweck. Ämter, Rathäuser, Biblio­theken und Theater werden Unter­nehmen und Insti­tutionen zu­ge­rechnet. Unter­nehmen ent­richten den Rund­funk­beitrag je nach der Zahl ihrer Be­schäftigten und Kraft­fahr­zeuge pro Betriebs­stätte. Betriebs­stätten von Feuer­wehr und Polizei oder Schulen und Kinder­gärten zählen beispiels­weise zu den Einrichtungen des Gemeinwohls.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Der Rundfunkbeitrag – Leitfaden für Kommunen.

 

Landwirtschaft

Als gewerb­lich ge­nutzte sind Bauern­höfe beitrags­pflichtig. Haupt- und Neben­gebäude eines Hofes, die sich auf einem Grund­stück be­finden, werden als eine Betriebs­stätte ge­rechnet. Reine Lager­gebäude wie beispiels­weise Heu­schober zählen auch dann nicht extra, wenn sie sich auf einem ent­fernten Grund­stück be­finden. Es wird nicht zwischen Voll- und Neben­er­werbs­land­wirtschaft unter­schieden.

Die Höhe des Rund­funk­bei­trags ist von der Zahl der sozial­ver­sicherungs­pflichtig je Betriebs­stätte ab­hängig. Nicht ge­zählt werden In­haber, gering­fügig Be­schäftigte, Aus­zu­bilden­de und Familien­mit­glieder, die nicht sozial­ver­siche­rungs­pflichtig be­schäftigt sind. Auch Leih­ar­beiter und Per­sonen, die aus­ländischem Recht unter­liegen, sind aus­ge­nommen.

Für land- und forst­wirt­schaft­liche Zug­maschinen der Fahr­zeug­klasse T wie Traktoren und fällt kein Rund­funk­beitrag an. Auch zu­lassungs­freie Kraft­fahr­zeuge wie fahr­bare Arbeits­maschinen oder Stapler sind beitrags­frei.

Ver­mie­ten Sie zu­sätz­lich zu Ihrem land­wirt­schaf­tlichen Be­trieb Gäs­te­zimmer und/oder Ferien­wohnungen, ist je zu­gehörige Betriebs­stätte ein Gäste­zimmer oder eine Ferien­wohnung beitrags­frei. Für weitere Zimmer oder Ferien­wohnungen wird je­weils ein Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro – be­rechnet.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt "Informationen für die Landwirtschaft".

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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