Der Rundfunkbeitrag ist pro beitragspflichtige zu zahlen.
Sie haben die Wahl: Entweder Sie melden die Pro-Kopf-Zahl der Mitarbeiter einer Betriebsstätte an. Oder Sie rechnen genau aus, wie viele Vollzeitstellen sich ergeben, wenn Sie alle Teil- und Vollzeitstellen zusammenfassen.
Zahlungsrhythmus
Sie können den Zahlungsrhythmus wie folgt wählen:
gesetzliche Zahlungsweise in der Mitte von drei Monaten
vierteljährlich im Voraus zum Ersten eines Quartals
halbjährlich im Voraus zum Ersten eines Halbjahres
jährlich im Voraus zum Ersten eines jeden Jahres
Zahlungsweise
SEPA-Lastschrift
Das Lastschriftverfahren ist bequem und bietet die größte Sicherheit. Ihr Vorteil: Sie müssen keinen Überweisungsbeleg ausfüllen, sparen Zeit und Kosten und können keine Zahlung übersehen oder falsch tätigen.
Sie möchten am Lastschriftverfahren teilnehmen? Dies können Sie uns bequem im Service-Portal mitteilen. Alternativ können Sie auch das Online-Formular oder das SEPA-Mandat nutzen. Die Teilnahme am Lastschriftverfahren lässt sich jederzeit widerrufen.
Falls Sie sich für das entscheiden, erhalten Sie keine Zahlungsaufforderungen. Als Nachweis gilt der Kontoauszug Ihrer Bank.
Überweisung
Sie können den Beitrag selbstverständlich auch überweisen. Die für die Überweisung nötige Bankverbindung finden Sie hier.
Egal, welche Zahlungsweise Sie wählen, geben Sie bitte unbedingt Ihre 9-stellige Beitragsnummer als Verwendungszweck an. Nur so wird Ihre Zahlung dem korrekten Beitragskonto zugeordnet.
Wenn Sie eine Banking-App nutzen, können Sie bequem den QR-Code aus der Zahlungsaufforderung einscannen. Der QR-Code ist auf dem vorbereiteten Überweisungsträger aufgedruckt. Alle nötigen Daten wie IBAN oder Beitragsnummer werden dann automatisch übertragen, Sie müssen keine Angaben mehr von Hand ausfüllen.
Der Rundfunkbeitrag ist gesetzlich geregelt und muss auch gezahlt werden, wenn keine besondere Zahlungsaufforderung gestellt wurde.
Zahlungsfrist
Der Rundfunkbeitrag ist innerhalb von vier Wochen nach der Fälligkeit zu zahlen. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungserinnerung zu verschicken. Wird der rückständige Betrag nicht beglichen, wird einFestsetzungsbescheid verschickt. Mit dem Festsetzungsbescheid wird ein Säumniszuschlag von 1 Prozent der rückständigen Beitragsschuld fällig, mindestens aber 8 Euro.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass keine Rechnungen erstellt werden, weil der Rundfunkbeitrag nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Jeder Nutzer vom Service-Portal kann unabhängig von der Zahlungsweise seine Zahlungsaufforderungen als PDF online einsehen und herunterladen.
Sie benötigen dennoch einen Zahlungsnachweis? Als Nachweis gilt der Kontoauszug Ihrer Bank.
Zahlungsrückstand
Der Rundfunkbeitrag ist gemäß Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§ 10) unaufgefordert zu zahlen. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungserinnerung zu verschicken. Wenn Sie die Zahlung Ihres Rundfunkbeitrags versäumt haben und Ihr Beitragskonto in Rückstand gerät, erhalten Sie einen Festsetzungsbescheid. Sollten Sie die Rundfunkbeiträge bisher im Voraus gezahlt haben, wird spätestens mit dem Versand des Festsetzungsbescheids der Zahlungsrhythmus auf die Zahlung in der Mitte eines Dreimonatszeitraums umgestellt. Bitte zahlen Sie den rückständigen Betrag umgehend.
Damit Sie es in Zukunft möglichst bequem haben und keine Zahlung mehr versäumen, nutzen Sie das Lastschriftverfahren.
Zahlungsübersicht
Wenn Sie befürchten, dass Ihre Zahlung nicht korrekt beim Beitragsservice verbucht wurde, können Sie im Service-Portal Ihr Beitragskonto einschließlich der Zahlungsaufforderungen (Rechnungen) einsehen und Änderungen beispielsweise von Adressdaten, Beschäftigtenzahlen oder Zahlungsmodalitäten mitteilen.
Erstattung
Grundsätzlich gilt: Sollten Sie Rundfunkbeiträge ohne rechtlichen Grund entrichtet haben, können Sie sich resultierende Guthaben nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV vom Beitragsservice erstatten lassen. Hierzu reicht eine entsprechende Mitteilung über das Feld "eine Frage zu meinem Beitragskonto stellen" im Kontaktformular. Guthaben, die nicht mit bereits fälligen Beitragsforderungen verrechnet werden können, erstattet der Beitragsservice via Banküberweisung.
Melden Sie ein Beitragskonto ab, weil keine Beitragspflicht mehr besteht, erstattet der Beitragsservice Guthaben ohne Aufforderung und informiert Sie hierüber schriftlich. Ist keine Bankverbindung bekannt, bittet der Beitragsservice Sie um Mitteilung der Kontodaten.
Festsetzungsbescheid
In einem Festsetzungsbescheid werden die geschuldeten Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge festgesetzt. Die sogenannte Festsetzung des offenen Betrages in einem Bescheid ist die notwendige Grundlage für eine Vollstreckung durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.
Widerspruch
Gegen einen kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Die Widerspruchsfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids. Nach dem jeweils anwendbaren Landesrecht gilt ein Bescheid am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Wird gegen einen Festsetzungsbescheid kein Widerspruch eingelegt, wird er nach dem Ablauf der Widerspruchsfrist unanfechtbar, das heißt man kann nicht mehr gegen ihn vorgehen.
Ein begründeter Einwand gegen einen Festsetzungsbescheid liegt zum Beispiel vor, wenn
in dem festgesetzten Zeitraum keine Anmeldepflicht bestand,
für den festgesetzten Zeitraum schon der Rundfunkbeitrag für die Betriebsstätte an den Beitragsservice entrichtet wurde und das durch einen Zahlungsbeleg nachgewiesen werden kann.
Weitere Informationen zum Widerspruch, insbesondere Hinweise zur Form des Widerspruchs, finden Sie unter rundfunkbeitrag.de/widerspruch.
Mahngebühren
Werden festgesetzte rückständige Forderungen nicht gezahlt, verschicken wir eine Mahnung. Entsprechend der gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern werden dabei auch Mahngebühren erhoben. Die Berechnung der Höhe der Mahngebühr ist dabei in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Die Mahngebühr berechnet sich nur nach den in der Mahnung aufgeführten festgesetzten Rundfunkbeiträgen, Rundfunkgebühren und Rücklastschriftkosten. Säumniszuschläge und weitere Kosten werden nicht eingerechnet.
Ratenzahlung
Sie können den offenen Betrag nicht in einer Summe zahlen? Gerne bieten wir Ihnen eine Ratenzahlung an.
Unter folgenden Voraussetzungen können Sie eine Ratenzahlung vereinbaren:
Die angegebene monatliche Rate steht in einem angemessenen Verhältnis zum Zahlungsrückstand.
Es gab noch keine Ratenzahlungsvereinbarungen, die nicht eingehalten wurden.
Es wird noch keine Vollstreckung von der Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher durchgeführt.
Die Rate ist jeden Monat fällig. Zu der monatlich vereinbarten Rate kommt alle drei Monate bei der Fälligkeit der laufende Rundfunkbeitrag hinzu. Ein Zinsaufschlag wird hierfür nicht erhoben.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Sie Ihren Rückstand in Raten zahlen möchten.
Eine Stundung bietet Ihnen in einer wirtschaftlich schwierigen Situation die Möglichkeit, Ihren Zahlungsrückstand erst zu einem späteren Zeitpunkt auszugleichen.
Eine Anfrage auf Stundung muss schriftlich beim Beitragsservice eingereicht werden. Es genügt ein formloses Schreiben, in dem deutlich Antrag auf Stundung steht.
Voraussetzungen für eine Stundung sind:
Der Zahlungsrückstand kann nicht in Raten gezahlt werden.
Der Stundungszeitraum beträgt höchstens zwei Jahre.
Wichtig: Während der Stundung müssen die laufenden Rundfunkbeiträge pünktlich gezahlt werden.
Vergleich
Ein Vergleich bietet Ihnen in einer finanziell schwierigen Situation die Möglichkeit, einen Teil Ihres Zahlungsrückstandes vom Beitragsservice erlassen zu bekommen.
Die Anfrage auf einen einfachen Vergleich muss mit aussagefähigen Unterlagen zur Zahlungsunfähigkeit schriftlich beim Beitragsservice eingereicht werden. Es genügt ein formloses Schreiben, in dem deutlich Anfrage nach Vergleich steht.
Aussagefähige Unterlagen sind beispielsweise:
eine Bescheinigung einer staatlich anerkannten Schuldnerberatung oder
eine Mitteilung von Bewährungshelfern, Sozialarbeitern, Heimleitung oder zuständigen Stellen für die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung über die Zahlungsunfähigkeit des Beitragspflichtigen.
Niederschlagung
Sie können den Zahlungsrückstand weder durch Ratenzahlung, Stundung noch Vergleich begleichen. In diesem Fall können Sie mit aussagefähigen Unterlagen zur Zahlungsunfähigkeit beantragen, dass Ihnen der Zahlungsrückstand erlassen wird.
Senden Sie dazu die erforderlichen Unterlagen an den Beitragsservice. Dem formlosen Anschreiben muss deutlich Anfrage nach Niederschlagung zu entnehmen sein.
Aussagefähige Unterlagen sind:
eine Bescheinigung einer staatlich anerkannten Schuldnerberatung oder
eine Mitteilung von Bewährungshelfern, Sozialarbeitern, Heimleitung oder zuständigen Stellen für die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung über die Zahlungsunfähigkeit des Beitragspflichtigen.
Insolvenzverfahren
Ein Insolvenzverfahren entbindet Sie nicht grundsätzlich von der Rundfunkbeitragspflicht. Auch dann nicht, wenn der Beitragsservice eine Kopie des Insolvenzeröffnungsbeschlusses erhalten hat. Rundfunkbeiträge, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, müssen bezahlt werden.
Vollstreckung
Die Vollstreckung des Rundfunkbeitrags richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Je nach Bundesland erfolgt die Vollstreckung durch kommunale Vollstreckungsbehörden wie Stadtkassen, die Finanzbehörden oder die Gerichtsvollzieher.
Den Vollstreckungsorganen stehen verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung.
Beispielsweise:
Gütliche Einigung (Ratenzahlung)
Sachpfändungen
Kontopfändung
Lohn- und Gehaltspfändung
Pfändung von Sozialleistungen (beispielsweise Krankengeld, Rente, Arbeitslosengeld)
Pfändung von Lebensversicherungsansprüchen
Die Vollstreckungsbehörden oder der Gerichtsvollzieher berechnen für die Vollstreckungsmaßnahmen zusätzliche Kosten, die durch den Beitragspflichtigen zu zahlen sind.
Nach einer erfolgreichen des Vollstreckungsbetrags leiten die Vollstreckungsbehörden oder der Gerichtsvollzieher den beigetriebenen Betrag an den Beitragsservice weiter. Der Betrag wird dem Beitragskonto gutgeschrieben.
Ob eine Ratenzahlung während der Vollstreckung möglich ist, kann nur mit der zuständigen Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher geklärt werden.
Wurde der Vollstreckungsbetrag komplett an die Vollstreckungsbehörde gezahlt, ist das Vollstreckungsersuchen erledigt.
Inkassounternehmen
Wenn der Vollstreckungsbetrag nicht oder nicht vollständig an den Gerichtsvollzieher oder die Vollstreckungsbehörde gezahlt wurde, kann der Beitragsservice die offene Forderung an ein Inkassounternehmen abgeben. In diesem Fall ist das Inkassounternehmen Ihr Ansprechpartner.
Aktenzeichen
Das 10- oder 15-stellige Aktenzeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwortbögen rechts neben der Anschrift.
Beitragsnummer
Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details
Beitreibung
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.
Beschäftigte in Unternehmen
Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details
Betriebsstätte von Einrichtungen
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details
Betriebsstätte Unternehmen
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details
Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen
Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.
Festsetzungsbescheid
Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.
Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen
Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.
Inhaber
Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.
Kraftfahrzeuge in Unternehmen
Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details
QR-Code
Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.
SEPA
Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details
Wohnung
Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.
Zählweise A
Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.
Zählweise B
Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5, - von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und - von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0
gezählt und eingetragen.
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