Informationen zum Meldedatenabgleich

Die Einwohner­melde­ämter über­mitteln Melde­daten an den Beitrags­service, wenn sich bei voll­jährigen Ein­wohnern Daten geändert haben. Anders als bei der anlass­bezogenen Melde­daten­über­mittlung werden beim bundes­weiten Melde­daten­abgleich die Daten sämt­licher voll­jährigen, in Deutsch­land gemeldeten Personen über­mittelt, um deren Beitrags­pflicht zu klären.

Der Ab­gleich soll die Aktualität des Daten­bestandes im Beitrags­service sicher­stellen, damit sich auch weiter­hin alle Bürger an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rund­funks beteiligen.

Selbst­verständ­lich werden die gesetz­lichen Daten­schutz­bestim­mungen einge­halten. Lesen Sie hierzu die Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten.

Anlassbezogene Meldedatenübermittlung

Ein solcher Anlass kann beispiels­weise ein Umzug oder ein Sterbe­fall sein. Übermittelt werden Daten wie Vor- und Familien­name, Familien­stand, Geburts­datum, aktuelle und vorherige Adresse, Datum des Ein­zugs in die oder Sterbe­datum. Der Beitrags­service hat keinen Ein­blick in das Register der Ein­wohner­melde­ämter.

Alle voll­jährigen Personen, denen im Rahmen der Melde­daten­über­mittlung kein Beitrags­konto zuge­ordnet werden kann, schreibt der Beitrags­service an. Sie werden um Unter­stützung bei der Prüfung der Beitrags­pflicht gebeten. Es ist wichtig auf dieses Schreiben zu reagieren.

Bundesweiter Meldedatenabgleich

Beim bundes­weiten Melde­daten­abgleich gleicht der Beitrags­service auf gesetz­licher Grund­lage (§ 11 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) seine Bestands­daten mit den Daten der Ein­wohner­melde­ämter zu allen voll­jährigen Bürgern ab. Ohne den Ab­gleich kann es zu Konstella­tionen kommen, in denen für eine unbe­rechtigter­weise kein Rund­funk­beitrag ge­zahlt wird. Der bundesweite Melde­daten­abgleich ermög­licht es, auch potenzielle Beitrags­zahler anzu­schreiben und zu er­fragen, ob der Rund­funk­beitrag zu zahlen ist.

Aus­führ­liche Informationen zum Melde­daten­abgleich finden Sie in unseren Fragen und Antworten.
> Wechseln Sie zur Seite ‘Fragen und Antworten zum bundesweiten Meldedatenabgleich‘

Übermittelte Daten

Die von den Melde­ämtern über­mittelten Daten lassen keinen Rück­schluss auf eine konkrete Wohn­situation zu. So können beispiels­weise in einem Haus auch mehrere sein. Es ist für den Beitrags­service nicht erkenn­bar, wer zusammen in einer Wohnung lebt. Die über­mittelten Daten werden mit denen des Beitrags­service abge­glichen. Anschließend werden Daten, die nicht oder nicht mehr benötigt werden, un­verzüglich, spätestens aber mit Ab­lauf der gesetzlichen Speicher­frist gelöscht.

Rechtliche Grundlagen

Die Über­mittlung von Daten der Ein­wohner­melde­ämter an den Beitrags­service ist gesetz­lich ge­regelt. Die Einzel­heiten sind im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ver­ankert, dem die Minister­präsidenten und alle 16 Landes­parlamente zuge­stimmt haben. Dabei liegt der anlass­bezogenen Melde­daten­über­mittlung § 11 Abs. 4 RBStV zugrunde, die rechtliche Grundlage für den bundes­weiten Melde­daten­abgleich ist in § 11 Abs. 5 RBStV geregelt. Die Lösch­frist richtet sich jeweils nach den der Daten­über­mittlung zu­grunde liegenden Vor­schriften. Für die regelmäßige Daten­über­mittlung sind dies die Melde­gesetze beziehungs­weise Melde­daten­über­mittlungs­verordnungen der Länder; eine Löschung erfolgt spätestens nach 6 Monaten. Dem bundesweiten Melde­daten­abgleich liegt § 11 Abs. 7 RBStV zugrunde, wonach die Daten spätestens nach 12 Monaten zu löschen sind.

Automatische Anmeldung

Alle voll­jährigen Personen, denen im Rahmen des Daten­abgleichs kein Beitrags­konto zuge­ordnet werden kann, schreibt der Beitrags­service an.

Reagieren Sie auf das Schreiben nicht, meldet der Beitrags­service Sie grund­sätzlich auto­matisch rück­wirkend zum Datum des Einzugs in die an.

Wurden Sie auto­matisch ange­meldet und:

  • ein anderer Bewohner zahlt bereits den Rund­funk­beitrag für die Wohnung? Dann besteht für Sie keine Beitrags­pflicht. Teilen Sie dem Beitrags­service diesen Sach­verhalt mit.
  • Erfüllen Sie die Voraus­setzung für eine Befreiung oder Ermäßigung? Hier können Sie einen ent­sprechenden Antrag stellen.
Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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