Über den Beitragsservice

Der Beitrags­service ist eine Gemein­schafts­einrich­tung von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio mit Sitz in Köln. Er ging im Januar 2013 aus der Ge­bühren­ein­zugs­zentrale der öffentlich-rechtlichen Rund­funk­anstalten (GEZ) her­vor, die im Jahr 1973 ge­gründet wurde und bis Ende 2012 für den Ein­zug der Rund­funk­gebühr zu­ständig war.

Die Arbeit des Beitrags­service mit seinen rund 900 Be­schäftigten er­mög­licht einen un­ab­hängigen, hoch­wertigen und viel­fältigen öffentlich-rechtlichen Rund­funk in Deutsch­land.

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Barrierefreiheit

Datenschutz

Aufgaben

Die Haup­tauf­gaben des Beitrags­service sind der Ein­zug des Rund­funk­beitrags und die Ver­wal­tung der rund 47 Millionen Beitrags­konten. Damit höchste Daten­schutz­standards ge­währ­leistet werden können, be­treibt der Beitrags­service ein eigenes Rechen­zentrum und hat eine eigene Daten­schutzb­eauf­tragte. Die ein­ge­zogenen Rund­funk­beiträge leitet der Beitrags­service ent­sprechend den staats­vertrag­lichen Regelungen an die Landes­rund­funk­anstalten der ARD, das ZDF und das Deutsch­land­radio weiter.

Als zentrale Ansprech­personen für Bürgerinnen und Bürger wie auch Unter­nehmen, Institutionen und Einrich­tungen des Gemein­wohls kümmern sich die Mit­arbeiten­den des Beitrags­service um die Be­arbei­tung von An­liegen und Fragen rund um den Rund­funk­bei­trag. Sie er­fassen und be­arbei­ten bei­spiels­weise An­mel­dungen, die Ände­rung von Daten sowie An­träge auf Er­mäßi­gung und Be­freiung.

Die Arbeit des Beitrags­service wird durch einen Verwaltungsrat ge­steuert und über­wacht, der sich aus Ver­tretenden der Landes­rund­funk­anstalten der ARD, des ZDF und des Deutsch­land­radios zu­sammen­setzt. Ein un­ab­hängiger Ombudsmann nimmt im Bedarfs­fall ver­trau­liche Hin­weise auf Un­regel­mäßig­keiten in Ver­bin­dung mit dem Ge­schäfts­be­trieb des Beitrags­service ent­gegen.

Die Einhal­tung gesetz­licher und interner Vor­ga­ben insbeson­dere bezüg­lich Complian­ce, Daten­schutz und Informa­tions­sicher­heit ist im Verhaltenskodex des Beitragsservice für alle Beschäf­tig­ten gere­gelt.

Jahresberichte

In seinen Jahres­berichten infor­miert der Beitrags­service über die Ent­wick­lung der Beitrags­erträge und stellt die wesent­lichen Daten und Fakten rund um den Beitrags­einzug dar. Ergänzend finden sich hier Ant­worten auf die häufigsten Fragen zum Jahresbericht 2024.

Die letzten Jahres­berichte des Beitrags­service zum Herunter­laden:

Jahresbericht 2024

Jahresbericht 2023

Jahresbericht 2022

Jahresbericht 2021

Gesetzesgrundlage

Grund­lage für die Er­he­bung des Rund­funk­beitrags und die Arbeit des Beitrags­service von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio ist der von allen 16 Landes­parla­menten rati­fizierte Rund­funk­beitrags­staats­vertrag (RBStV). Er legt fest, wie der Rund­funk­beitrag be­rechnet wird, wer ihn zu zahlen hat und für wen besondere Regelungen gelten.

Zusätz­lich hat jede Landes­rund­funk­anstalt eine Beitragss­atzung er­lassen. Die Satzungen sind im Wesent­lichen wort­gleich. Sie wurden durch die zu­ständigen Be­hörden in jedem Bundes­land ge­nehmigt. Exem­plarisch finden Sie hier die Beitrags­satzung des Süd­west­rund­funks.

Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Beitragssatzung des Südwestrundfunks

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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