Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungen künftig auch für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner möglich

  • Ab dem 1. November 2019 können auch Ehe­partner und ein­ge­tragene Lebens­partner eine Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnung be­an­tragen. Bis­lang war dies nur für Personen mög­lich, die auch mit ihrer Haupt­wohnung beim Beitrags­service an­ge­meldet waren.
  • Der Beitrags­service stellt auf rundfunkbeitrag.de ein Online-Formular zur Ver­fügung, mit dem Ehe­partner bzw. ein­ge­tragene Lebens­partner ge­meinsam einen Be­freiungs­an­trag für ihre Neben­wohnung stellen können.
  • Die Be­freiung für Inhaber von Neben­wohnungen gilt ab dem Monat der Antrag­stellung bzw. bis zu drei Monate vor diesem Zeit­punkt, sofern die Be­freiungs­voraus­setzungen während dieser Zeit ein­ge­treten sind.

Köln, 01.11.2019 – Der Beitrags­service von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio ändert zum 1. November das Be­freiungs­ver­fahren für In­haber/-innen von Neben­wohnungen. Neu ist, dass auch für Ehe­partner/-innen und ein­ge­tragene Lebens­partner/-innen eine Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht für Neben­wohnungen mög­lich ist. Diese können den Befreiungs­an­trag stellen, wenn sie neben ihrer ge­meinsamen Haupt­wohnung zu­sätz­lich eine Neben­wohnung be­wohnen. Bis­lang galt die Be­freiung nur für Personen, die selbst mit ihrer Haupt- und ihrer Neben­wohnung beim Beitrags­service an­ge­meldet waren.

 

Gesetz­liche Neu­rege­lung nach BVerfG-Urteil

Mit dem ge­änderten Be­freiungs­ver­fahren für In­haber/-innen von Neben­wohnungen trägt der Beitrags­service dem 23. Rund­funk­änderungs­staats­vertrag (RÄStV) Rechnung. Diesen haben die Regierungs­chefs/-innen der Länder Ende Oktober unter­zeichnet. Damit reagieren sie auf ein Urteil des Bundes­ver­fassungs­gerichts vom 18. Juli 2018. Darin hatte das Gericht unter anderem fest­gelegt, dass Inhaber/-innen von Neben­wohnungen den Rund­funk­beitrag nicht doppelt zahlen müssen und eine gesetz­liche Neu­rege­lung ge­fordert.

 

Kreis der be­freiungs­be­rechtigten Personen er­weitert – Ver­fahren ver­ein­facht

„Dass der Gesetz­geber das Be­freiungs­ver­fahren für In­haber von Neben­wohnungen nun klar regelt und dabei auch den Kreis der be­freiungs­be­rechtigten Personen auf Ehe­partner und ein­ge­tragene Lebens­partner er­weitert, ist eine gute Nach­richt“, so Dr. Hermann Eicher, SWR-Justiziar und in der ARD feder­führend für Beitrags­an­ge­legen­heiten zu­ständig. So profitierten zum Beispiel Ehe­paare, die aus beruf­lichen Gründen eine Zweit­wohnung am Arbeits­ort unter­halten.

Mit dem neuen Ver­fahren werde Vieles ein­facher, be­stätigt auch Dr. Joachim Altmann, kommis­sa­rischer Geschäfts­führer des Beitrags­service. Bis sich alles ein­ge­spielt habe, werde es aller­dings noch eine Zeit dauern. Zudem kommen die Neue­rungen Paaren nicht auto­matisch zu­gute: „Be­freiungs­an­träge, die in der Ver­gangen­heit ab­ge­lehnt werden mussten, weil die Be­freiungs­voraus­setzungen nicht vor­lagen, prüft der Beitrags­service nicht auf die Er­füllung neuer Be­freiungs­voraus­setzungen.“ Ehe­partner/-innen oder ein­ge­tragene Lebens­partner/-innen, die sich nach den neuen Rege­lungen von der Rund­funk­beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnung be­freien lassen können, müssen er­neut einen An­trag stellen.

 

Zeit­punkt der Antrag­stellung ent­scheidend

Der Be­freiungs­antrag ist binnen drei Monaten nach Vor­liegen der Be­freiungs­voraus­setzungen, also etwa dem Ein­zug in eine Neben­wohnung, beim Beitrags­service zu stellen. Wird der An­trag später gestellt, erfolgt die Be­freiung nicht ab dem Monat des Ein­zugs, sondern erst ab dem Monat der Antrag­stellung. Eine rück­wirkende Be­freiung ist nicht länger vor­ge­sehen.

Bei laufenden Antrags- bzw. Widerspruchs­ver­fahren be­rück­sichtigt der Beitrags­service die Neue­rungen auto­matisch. Ehe­partner/-innen und ein­ge­tragene Lebens­partner/-innen, die be­reits einen Be­freiungs­antrag für ihre Neben­wohnung ge­stellt haben, über den noch nicht ent­schieden wurde, müssen sich da­her nicht er­neut an den Beitrags­service wenden.

 

Befreiungs­antrag am besten online stellen

Neue Befreiungs­anträge können am ein­fachsten online auf rundfunkbeitrag.de ge­stellt werden. Als Nach­weis ist eine Melde­bescheini­gung, aus der die melde­recht­liche An­meldung der Haupt­wohnung und der Neben­wohnungen sowie das je­weilige Ein­zugs­datum her­vor­gehen, oder ein Zweit­wohnungs­steuer­be­scheid er­forder­lich.

Wichtig: Einen An­spruch auf Be­freiung haben neben dem/der Inhaber/-in von Haupt- und Neben­wohnung aus­schließ­lich der/die Ehepartner/-in bzw. der/die ein­ge­tragene Lebenspartner/-in. Sonstige voll­jährige Mit­bewohner/-innen in der Neben­wohnung sind ver­pflichtet, sich beim Beitrags­service zu melden, damit ihre Beitrags­pflicht ge­prüft werden kann.

Das Antragsformular und weitere Informationen zum Thema Beitrags­be­freiung für Neben­wohnungen finden sich auf rundfunkbeitrag.de.

Über uns

Der Beitrags­service mit Sitz in Köln ist eine nicht rechts­fähige Ver­waltungs­ge­meinschaft von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio. Er ging 2013 aus der Gebühren­ein­zugs­zentrale der öffentlich-recht­lichen Rund­funk­anstalten (GEZ) her­vor, die 1973 ge­gründet wurde und bis Ende 2012 für den Ein­zug der Rund­funk­gebühr zu­ständig war. Die Haupt­auf­gaben des Beitrags­service sind der Ein­zug des Rund­funk­beitrags und die Ver­wal­tung der rund 47 Mio. privaten und nicht privaten Beitrags­konten. 

Pressekontakt

 

Christian Gärtner

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

presse@rundfunkbeitrag.de

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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