Informationen für Studierende

Gruppe von Studenten an einem Ort mit einem Denkmal im Hintergrund.

Für jede in Deut­schland wird monat­lich ein Beitrag von 18,36 Euro er­hoben – un­ab­hängig davon, wie viele Personen in dieser Wohnung leben oder wie viele Geräte sie nutzen. Auf dieser Seite beantworten wir häufige Fragen von Studierenden.

Wofür muss ich den Rundfunkbeitrag bezahlen?

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bietet ein hochwertiges Informations- und Unterhaltungsprogramm und eine unabhängige Berichterstattung. Das große Mediatheken-Angebot liefert die Inhalte auf Laptop, Smartphone und Tablet. Einen Überblick über die bundesweite und regionale Sendervielfalt bietet die interaktive Senderkarte. Damit dieses Angebot für alle Menschen in Deutschland verfügbar ist, gibt es den Rundfunkbeitrag. Er basiert auf einem Solidarmodell, das bedeutet, dass sich alle an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beteiligen.

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Ich wohne allein, was muss ich beachten?

Für jede muss ein Rund­funk­beitrag von monat­lich 18,36 Euro be­zahlt werden. Wenn noch kein Beitrags­konto für diese Wohnung existiert und keine der folgenden Ausnahme­situationen zu­trifft, muss die Wohnung angemeldet werden.

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Ich wohne in einer WG oder bei meinen Eltern. Wer zahlt?

Pro muss nur eine voll­jährige Person ange­meldet sein und den Rund­funk­beitrag bezahlen. Wer das ist, kann die WG grund­sätzlich selbst ent­scheiden. Alle anderen Bewohner, die bereits ange­meldet sind, können sich dann abmelden. Studierende, die bei ihren Eltern wohnen, welche den Beitrag bereits zahlen, müssen sich nicht an­melden.

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Ich wohne in einem Studierendenwohnheim. Was muss ich tun?

Für Zimmer in Stu­dierenden­wohn­heimen, die von einem all­ge­mein zugäng­lichen Flur ab­gehen, ist der Rund­funk­beitrag von 18,36 Euro monat­lich zu zahlen. Sie gelten als – egal, ob sie über ein eigenes Bad oder eine Küche ver­fügen. Wenn mehrere Zimmer durch eine eigene Wohnungs­tür von einem all­ge­mein zugäng­lichen Flur oder Treppen­haus abge­trennt sind und wie eine WG ge­staltet oder ge­nutzt werden, muss wie in jeder anderen WG nur eine Person zum Rund­funk­beitrag an­ge­meldet sein und die WG kann sich den Rund­funk­beitrag teilen.

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Ich erhalte BAföG. Was bedeutet das?

Wer BAföG erhält und nicht bei seinen Eltern wohnt, kann sich auf An­trag vom Rund­funk­beitrag be­freien lassen. Die Be­freiung gilt auch für Ehe­partner oder ein­ge­tragene Lebens­partner, je­doch nicht für andere Mit­bewohner. Erasmus-Studie­rende oder andere Stipen­diaten sind grund­sätz­lich beitrags­pflichtig.

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Ich bin vom BAföG-Bezug ausgeschlossen. Was gilt dann?

Grund­sätz­lich ist eine Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht für Studierende nur mög­lich, wenn sie BAföG be­ziehen. Auch unter Berück­sichti­gung der Recht­sprechung des Bundes­ver­waltungs­gerichts (BVerwG) kommt eine Be­freiung als be­sonderer Härte­fall nur in Ausnahme­fällen in Betracht.

Ein solcher Aus­nahme­fall kann vor­liegen, wenn Studierende in be­stimmten Fällen keine BAföG-Leistungen (mehr) erhalten, obwohl sie be­dürftig sind.

Eine Härte­fall­befreiung ist zum Beispiel in folgen­den Fällen mög­lich:

  • Studierender be­findet sich in einem Zweit­studium, § 7 Abs. 2 BAföG
  • Studierender hat das Studien­fach ge­wechselt, § 7 Abs. 3 BAföG
  • Studierender hat die Alters­grenze über­schritten, § 10 Abs. 3 BAföG
  • Studierender hat die Förderungs­höchst­dauer über­schritten, § 15a BAföG
  • Studierender hat den Leistungs­nachweis gemäß § 48 BAföG nicht er­bracht
     

Eine Bedürftig­keit liegt vor, wenn das Einkom­men nach Ab­zug der an­zu­rechnen­den Kosten (Wohn­kosten, Kranken­kassen-Beiträge) unter­halb des für Bezug von Hilfe zum Lebens­unter­halt maß­geblichen Regel­satzes liegt. Eine Be­dürf­tig­keit wird auch dann noch an­ge­nommen, wenn der Regel­satz um weniger als die Höhe des Rund­funk­bei­trags von 18,36 Euro über­schritten wird.

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Ich bin nur zum Studium in Deutschland. Was gilt für mich?

Studierende aus EU-Mitglied­staaten müssen grund­sätz­lich während ihres Auf­ent­halts in Deutsch­land über aus­reichen­de Existenz­mittel ver­fügen. Eine Härtefall­be­freiung kommt daher in der Regel nicht in Be­tracht. Sie können aber als be­sonderer Härte­fall von der Rund­funk­beitrags­pflicht be­freit werden, wenn sie eine mit dem BAföG ver­gleich­bare Studien­förderungs­leistung aus ihrem Heimat­land be­ziehen.

Inter­nationale Studierende müssen für den Er­halt eines Auf­ent­halts­titels nach­weisen, dass sie über aus­reichen­de finanzielle Mittel zur Siche­rung ihres Lebens­unter­halts ver­fügen. Eine Härte­fall­befreiung kommt daher in diesen Fällen in der Regel nicht in Be­tracht.

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Ich gehe zum Studium ins Ausland. Was gilt für mich?

Bei einem Auslandsaufenthalt kommt es auf die Dauer des Aufent­halts an und wie die Wohnung in der Zwischen­zeit genutzt wird. 

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Wie kann ich eine Befreiung oder Ermäßigung beantragen?

Für eine Be­freiung oder Er­mäßigung kann man den Antrag online ausfüllen, aus­drucken, unter­schreiben und mit den er­forder­lichen Nach­weisen an den Beitrags­service schicken. Eine Er­mäßi­gung ist nur unter be­stimmten Voraussetzungen für Menschen mit Behinderungen möglich.

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Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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