Informationen für Bürgerinnen und Bürger

Menschen verschiedener Generationen interagieren mit verschiedenen technischen Geräten.

Grundsätzlich sind je monatlich 18,36 Euro Rundfunkbeitrag zu zahlen. Wie viele Menschen in der Wohnung leben, spielt keine Rolle. Je nach Lebens-/Wohnsituation können abweichende Regelungen gelten.

 

Singles, Familien und Wohngemeinschaften

Wie viele Menschen in Ihrem Haushalt leben, spielt keine Rolle. Sowohl Singles als auch andere Lebens- und Wohngemeinschaften zahlen nur einen Rundfunkbeitrag. Auch Untermieter sind inbegriffen. Wer die anmeldet, entscheiden Sie selbst.

Wenn Sie zusammen­ziehen und jeder bereits ein eigenes Beitrags­konto hat, können Sie entscheiden, unter welchem Beitrags­konto die gemeinsame Wohnung geführt werden soll. Alle anderen Beitrags­konten können mit Verweis auf die Nummer dieses Beitrags­kontos abgemeldet werden.

Wenn der Beitrags­konto­inhaber aus der gemein­samen Wohnung auszieht, nimmt er sein Beitrags­konto mit. 
Für die ehemals gemein­sam genutzte Wohnung muss auf eine darin verblei­bende Person ein neues Beitrags­konto angemeldet werden. 

Studierende, Azubis und Schüler

Wenn Sie BAföG oder Berufs­ausbildungs­beihilfe erhalten, können Sie sich von der Rund­funk­beitrags­pflicht befreien lassen. Wenn Sie als Student, Azubi oder Schüler noch zu Hause wohnen, zahlen Ihre Eltern den Beitrag.

Für Studierende ohne Anspruch auf staatliche Förderung gilt – wie für alle voll­jährigen Bürger: Für jede muss ein Rund­funk­beitrag von monatlich 18,36 Euro bezahlt werden. Wohnen mehrere Personen zusam­men, zahlt nur eine Person den Beitrag von 18,36 Euro im Monat.

Sie wohnen in einem Studie­renden­wohnheim? Wenn Ihr Zimmer von einem allgemein zugänglichen Flur abgeht, wird es als Wohnung gewertet. Dabei spielt keine Rolle, ob Sie über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügen: Pro Zimmer ist der Beitrag von 18,36 Euro im Monat zu zahlen.

Wenn mehrere Zimmer durch eine eigene Wohnungs­tür von einem allgemein zugänglichen Flur oder Treppen­haus abgetrennt sind, handelt es sich um eine Wohn­gemeinschaft. Pro Wohn­gemeinschaft sind monatlich 18,36 Euro fällig.

Absolventen eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ), Erasmus-Studie­rende oder andere Stipen­diaten sind grundsätzlich beitrags­pflichtig.

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Selbstständige und Freiberufler, die zu Hause arbeiten

Falls ein Gewerbe­treibender, Selbst­ständiger oder Frei­berufler für seine Tätig­keit einen Raum oder eine Fläche in einer Privat­wohnung nutzt, ist dies eine anmelde­pflichtige .

Beitrags­frei ist diese Betriebs­stätte nur dann, wenn dieser Raum aus­schließ­lich über die Privat­wohnung betreten werden kann. Die Privat­wohnung muss beim Beitrags­service angemeldet sein.

Ebenso sind nicht aus­schließ­lich für private Zwecke genutzte an­zu­melden. Hier­für ist jeweils ein Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro zu zahlen.

Rentner

Rentner beteiligen sich gemeinschaftlich und solidarisch an der Finanzierung des Rundfunkbeitrags. Wenn Sie Rente beziehen, sind Sie nicht automatisch von der Beitragspflicht befreit. Erhalten Sie zusätzlich zu Ihrer Rente eine Sozialleistung, können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.

Empfänger von Sozialleistungen

Wenn Sie be­stimmte Sozial­leistungen wie zum Beispiel Grund­siche­rung oder Bürger­geld (früher Arbeits­losen­geld II) er­halten, können Sie sich von der Rund­funk­beitrags­pflicht be­freien lassen. Empfänger von Arbeits­losen­geld I, Wohn­geld oder Über­gangs­geld haben keinen An­spruch auf Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht.

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Geflüchtete, Asylsuchende und ihre Helfer

Für Ge­flüch­tete und Asyl­suchen­de gelten gerade in der Anfangs­zeit meist be­sondere Regeln. Dies gilt auch in Be­zug auf den Rund­funk­beitrag. Für Be­troffene und ihre Helfer haben wir Informationen für Asylsuchende und Asylberechtigte zusammen­ge­stellt. Zusätzl­ich bieten wir diese Informa­tionen in ukrainischer und englischer Sprache an.

Lesen Sie mehr zum Thema 'Informationen für Asylsuchende und Asylberechtigte'

Menschen mit Behinderung

Wur­de Ihnen das Merkzeichen "RF" zu­er­kannt, können Sie ei­ne Er­mäßigung des Rund­funk­bei­trags be­an­tra­gen. Sie zah­len dann nur ei­nen Drittel­bei­trag - monat­lich 6,12 Euro. Mit Ihrem ermäßigten Beitrag tragen Sie zum barrierefreien Angebot bei, das die Sender laufend ausbauen. Erhalten Sie bestimmte Sozialleistungen, können Sie eine Befreiung von der Rund­funkbeitrags­pflicht beantragen.

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Bewohner von Pflegeeinrichtungen

Sie können sich beim Beitrags­service abmelden:

  • wenn sie in einem Alten- und Pflegeheim
  • in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung

wohnen und dort vollstationär betreut und gepflegt werden.

Lesen Sie mehr zum Thema 'Bewohner von Pflegeeinrichtungen'

Bevollmächtigte und Betreuer

Wenn Sie für eine andere Person mit uns kom­munizie­ren, benötigen wir von Ihnen eine schrift­liche Voll­macht der betrof­fenen Person oder eine Kopie Ihres amt­lichen Betreuer­ausweises.

Die Voll­macht ist an keine Form gebunden, sie muss aber folgende Bestand­teile ent­halten:

  • voll­ständiger Name des Voll­macht­gebers
  • vollständiger Name des Bevoll­mächtig­ten
  • Umfang der Vollmacht (An­gelegen­heiten zum Beitrags­einzug)
  • Dauer der Voll­macht
  • Datum und Unterschrift des Voll­macht­gebers

Erhalten wir von Ihnen die Kopie eines Betreuer­ausweises, vermerken wir die Betreuung im Beitrags­konto. Ist eine Betreuung befristet, wird auch das vermerkt. Erhalten wir zu einem späteren Zeit­punkt einen neuen Betreuer­ausweis, vermerken wir einen Betreuer­wechsel. Ist der Betreueraus­weis einer Mitteilung nicht beigefügt, fordern wir den Ausweis immer an.

Inhaber von Nebenwohnungen

Inhaber von Neben­wohnungen können sich unter bestimmten Voraus­setzungen von der Rundfunk­beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnungen befreien lassen.

Lesen Sie mehr 'Informationen zu Nebenwohnungen'

Inhaber von leerstehenden Wohnungen

Eine leer­stehende ist nicht an­melde­pflichtig, solange folgende Vor­aus­setzun­gen alle vor­liegen:

  • Die Wohnung ist un­bewohnt.
  • Es existiert kein Miet­ver­trag.
  • Beim Ein­wohner­melde­amt ist keine Person für die Wohnung ge­meldet.
Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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