Informationen zur Zahlung

Zwei Kinder schauen sich mit einer Frau auf einem Tablet ein Bild eines Schlosses an, vor dem eine Statue steht.

Der Rund­funk­beitrag für Einrichtungen des Gemein­wohls ist auf einen Drittel­beitrag – monatlich 6,12 Euro – für eine beitrags­pflichtige begrenzt.

Zahlungsrhythmus

Sie können den Zahlungs­rhythmus wie folgt wählen:

  • gesetz­liche Zahlungs­weise in der Mitte von drei Monaten
  • viertel­jähr­lich im Voraus zum Ersten eines Quartals
  • halb­jähr­lich im Voraus zum Ersten eines Halb­jahres
  • jähr­lich im Voraus zum Ersten eines jeden Jahres

Zahlungsweise

SEPA-Lastschrift

Das Last­schrift­ver­fahren ist be­quem und bietet die größte Sicher­heit. Ihr Vor­teil: Sie müssen keinen Über­weisungs­beleg aus­füllen, sparen Zeit und Kosten und können keine Zahlung über­sehen oder falsch tätigen.

Sie möchten am Last­schrift­ver­fahren teil­nehmen? Dies können Sie uns bequem im Service-Portal mitteilen. Oder Sie nutzen dieses Formular. Die Teil­nahme am Last­schrift­ver­fahren lässt sich jeder­zeit wider­rufen.

Falls Sie sich für das ent­scheiden, er­halten Sie keine Zahlungs­auf­forde­rungen. Als Nach­weis gilt der Konto­aus­zug Ihrer Bank.

 

Überweisung

Sie können den Beitrag selbst­verständ­lich auch über­weisen. Die für die Über­weisung nötige Bank­verbindung finden Sie hier.

Egal, welche Zahlungs­weise Sie wählen, geben Sie bitte unbedingt Ihre 9-stellige Beitragsnummer als Verwendungs­zweck an. Nur so wird Ihre Zahlung dem korrekten Beitrags­konto zugeordnet.

Wenn Sie eine Banking-App nutzen, können Sie bequem den QR-Code aus der Zahlungs­aufforderung einscannen. Der QR-Code ist auf dem vorbereiteten Über­weisungs­träger aufgedruckt. Alle nötigen Daten wie IBAN oder Beitrags­nummer werden dann auto­matisch über­tragen, Sie müssen keine Angaben mehr von Hand aus­füllen.

Der Rund­funk­beitrag ist gesetz­lich geregelt und muss auch gezahlt werden, wenn keine besondere Zahlungs­aufforderung gestellt wurde.

Zahlungsfrist

Der Rund­funk­beitrag ist innerhalb von vier Wochen nach der Fällig­keit zu zahlen. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungs­erinnerung zu verschicken. Wird der rückständige Betrag nicht beglichen, wird ein Festsetzungsbescheid verschickt. Mit dem Fest­setzungs­bescheid wird ein Säumnis­zuschlag von 1 Prozent der rück­ständigen Beitrags­schuld fällig, mindestens aber 8 Euro.

Damit Sie in Zukunft keine Zahlung vergessen, nutzen Sie das bequeme SEPA-Lastschriftverfahren.

Zahlungsaufforderung (Rechnung)

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass keine Rechnungen erstellt werden, weil der Rundfunkbeitrag nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Jeder Nutzer vom Service-Portal kann unabhängig von der Zahlungsweise seine Zahlungsaufforderungen als PDF online einsehen und herunterladen.

Sie benötigen dennoch einen Zahlungsnachweis? Als Nachweis gilt der Kontoauszug Ihrer Bank.

Zahlungsrückstand

Der Rund­funk­beitrag ist gemäß Rund­funk­beitrags­staats­vertrag (§ 10) unauf­gefordert zu zahlen. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungserinnerung zu verschicken. Wenn Sie die Zahlung Ihres Rundfunkbeitrags versäumt haben und Ihr Beitragskonto in Rückstand gerät, erhalten Sie einen Festsetzungsbescheid. Sollten Sie die Rundfunkbeiträge bisher im Voraus gezahlt haben, wird spätestens mit dem Versand des Festsetzungsbescheids der Zahlungsrhythmus auf die Zahlung in der Mitte eines Dreimonatszeitraums umgestellt. Bitte zahlen Sie den rückständigen Betrag umgehend.

Damit Sie es in Zukunft möglichst bequem haben und keine Zahlung mehr versäumen, nutzen Sie das Lastschriftverfahren.

Zahlungsübersicht

Wenn Sie befürchten, dass Ihre Zahlung nicht korrekt beim Beitrags­service verbucht wurde, können Sie im Service-Portal Ihr Beitrags­konto einschließlich der Zahlungs­aufforderungen (Rechnungen) einsehen und Änderungen beispiels­weise von Adressdaten, Beschäftigten­zahlen oder Zahlungs­modalitäten mit­teilen.

Erstattung

Grund­sätzlich gilt: Sollten Sie Rund­funk­beiträge ohne rechtlichen Grund entrichtet haben, können Sie sich resul­tierende Gut­haben nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV vom Beitrags­service erstatten lassen. Hierzu reicht eine ent­sprechen­de Mitteilung über das Feld "eine Frage zu meinem Beitragskonto stellen" im Kontakt­formular. Gut­haben, die nicht mit bereits fälligen Beitrags­forde­rungen verrechnet werden können, erstattet der Beitrags­service via Bank­über­weisung.

Melden Sie ein Beitrags­konto ab, weil keine Beitrags­pflicht mehr besteht, erstattet der Beitrags­service Gut­haben ohne Auf­forderung und informiert Sie hierüber schriftlich. Ist keine Bank­verbindung bekannt, bittet der Beitrags­service Sie um Mit­teilung der Konto­daten.

Festsetzungsbescheid

In einem Fest­setzungs­bescheid werden die geschuldeten Rund­funk­beiträge und Säumnis­zuschläge fest­gesetzt. Die sogenannte Fest­setzung des offenen Betrages in einem Bescheid ist die notwendige Grundlage für eine Vollstreckung durch die amtlich zuständige Voll­streck­ungs­behörde oder den Gerichts­voll­zieher.

Widerspruch

Gegen einen kann innerhalb eines Monats Wider­spruch eingelegt werden. Die Wider­spruchs­frist beginnt mit der Bekannt­gabe des Fest­setzungs­bescheids. Nach dem jeweils anwend­baren Landesrecht gilt ein Bescheid am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt­ gegeben.

Wird gegen einen Festsetzungs­bescheid kein Wider­spruch ein­gelegt, wird er nach dem Ablauf der Wider­spruchs­frist unanfecht­bar, das heißt man kann nicht mehr gegen ihn vor­gehen.

Ein begründeter Einwand gegen einen Fest­setzungs­bescheid liegt zum Beispiel vor, wenn

  • in dem fest­gesetzten Zeit­raum keine Anmelde­pflicht bestand,
  • für den fest­gesetzten Zei­traum schon der Rund­funk­beitrag für die Betriebs­stätte an den Beitrags­service entrichtet wurde und das durch einen Zahlungs­beleg nach­gewiesen werden kann.

Weitere Informationen zum Widerspruch, insbesondere Hinweise zur Form des Widerspruchs, finden Sie unter rundfunkbeitrag.de/widerspruch.

Mahngebühren

Werden fest­gesetzte rück­ständige Forde­rungen nicht gezahlt, ver­schicken wir eine Mah­nung. Ent­sprechend der gesetz­lichen Rege­lungen in den einzel­nen Bundes­ländern werden dabei auch Mahn­gebühren erhoben. Die Berech­nung der Höhe der Mahn­gebühr ist dabei in den Bundes­ländern unter­schied­lich geregelt. 

Die Mahn­gebühr berech­net sich nur nach den in der Mahnung auf­geführ­ten fest­gesetzten Rund­funk­beiträ­gen, Rund­funk­gebüh­ren und Rück­last­schrift­kosten. Säum­nis­zu­schlä­ge und weitere Kosten werden nicht ein­gerech­net. 

Ratenzahlung

Sie können den offenen Betrag nicht in einer Summe zahlen? Gerne bieten wir Ihnen eine Raten­zahlung an.

Unter folgenden Voraussetzungen können Sie eine Raten­zahlung vereinbaren:

  • Die angegebene monatliche Rate steht in einem angemessenen Verhältnis zum Zahlungs­rück­stand.
  • Es gab noch keine Raten­zahlungs­vereinbarungen, die nicht eingehalten wurden.
  • Es wird noch keine Voll­streckung von der Voll­streckungs­behörde oder dem Gerichts­voll­zieher durch­geführt.

Die Rate ist jeden Monat fällig. Zu der monatlich vereinbarten Rate kommt alle drei Monate bei der Fällig­keit der laufende Rund­funk­beitrag hinzu. Ein Zins­aufschlag wird hierfür nicht erhoben.

Stundung

Eine Stundung bietet Ihnen in einer wirtschaft­lich schwierigen Situation die Möglich­keit, Ihren Zahlungs­rück­stand erst zu einem späteren Zeit­punkt aus­zu­gleichen.

Eine Anfrage auf Stundung muss schrift­lich beim Beitrags­service einge­reicht werden. Es genügt ein formloses Schreiben, in dem deutlich Antrag auf Stundung steht.

Voraussetzungen für eine Stundung sind:

  • Der Zahlungs­rück­stand kann nicht in Raten gezahlt werden.
  • Der Stundungs­zeitraum beträgt höchstens zwei Jahre.

Wichtig: Während der Stundung müssen die laufenden Rund­funk­beiträge pünkt­lich gezahlt werden.

Vergleich

Ein Vergleich bietet Ihnen in einer finanziell schwierigen Situation die Möglich­keit, einen Teil Ihres Zahlungs­rück­standes vom Beitrags­service erlassen zu bekommen.

Die Anfrage auf einen einfachen Vergleich muss mit aus­sage­fähigen Unter­lagen zur Zahlungs­unfähig­keit schrift­lich beim Beitrags­service einge­reicht werden. Es genügt ein form­loses Schreiben, in dem deut­lich Anfrage nach Vergleich steht.

Aussage­fähige Unter­lagen sind beispiels­weise:

  • eine Bescheinigung einer staat­lich anerkannten Schuldner­beratung oder
  • eine Mitteilung von Bewährungs­helfern, Sozial­arbeitern, Heim­leitung oder zuständigen Stellen für die Bewilligung von Leistungen der Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbs­minderung über die Zahlungs­unfähig­keit des Beitrags­pflichtigen.

Niederschlagung

Sie können den Zahlungs­rück­stand weder durch Raten­zahlung, Stundung noch Vergleich begleichen. In diesem Fall können Sie mit aus­sage­fähigen Unter­lagen zur Zahlungs­unfähig­keit beantragen, dass Ihnen der Zahlungs­rück­stand erlassen wird.

Senden Sie dazu die erforder­lichen Unter­lagen an den Beitrags­service. Dem form­losen Anschreiben muss deutlich „Anfrage nach Nieder­schlagung" zu ent­nehmen sein. 

Aussage­fähige Unter­lagen sind:

  • eine Bescheinigung einer staat­lich anerkannten Schuldner­beratung oder
  • eine Mitteilung von Bewährungs­helfern, Sozial­arbeitern, Heim­leitung oder zuständigen Stellen für die Bewilligung von Leistungen der Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbs­minderung über die Zahlungs­unfähig­keit des Beitrags­pflichtigen.

Insolvenzverfahren

Ein Insolvenz­verfahren entbindet Sie nicht grund­sätz­lich von der Rund­funk­beitrags­pflicht. Auch dann nicht, wenn der Beitrags­service eine Kopie des Insolvenz­eröffnungs­beschlusses erhalten hat. Rundfunk­beiträge, die nach Eröffnung des Insolvenz­verfahrens entstanden sind, müssen bezahlt werden.

Vollstreckung

Die Voll­streckung des Rund­funk­beitrags richtet sich nach den gesetz­lichen Rege­lungen in den einzelnen Bundes­ländern. Je nach Bundes­land er­folgt die Voll­streckung durch kommunale Voll­streckungs­be­hörden wie Stadt­kassen, die Finanz­be­hörden oder die Gerichts­voll­zieher.

Den Voll­streckungs­organen stehen ver­schiedene Voll­streckungs­maß­nahmen zur Verfügung.

Bei­spiels­weise:

  • Güt­liche Eini­gung (Raten­zahlung)
  • Sach­pfändungen
  • Konto­pfändung
  • Lohn- und Gehalts­pfändung
  • Pfän­dung von Sozial­leistungen (bei­spiels­weise Kranken­geld, Rente, Arbeits­losen­geld)
  • Pfän­dung von Lebens­versicherungs­an­sprüchen

Die Voll­streckungs­behörden oder der Gerichts­voll­zieher be­rechnen für die Voll­streckungs­maß­nahmen zusätz­liche Kosten, die durch den Beitrags­pflichtigen zu zahlen sind.

Nach einer erfolg­reichen des Voll­streckungs­be­trags leiten die Voll­streckungs­be­hörden oder der Gerichts­voll­zieher den bei­ge­triebenen Betrag an den Beitrags­service weiter. Der Betrag wird dem Beitrags­konto gut­geschrieben.

Ob eine Raten­zahlung während der Voll­streckung mög­lich ist, kann nur mit der zuständigen Voll­streckungs­be­hörde oder dem Gerichts­voll­zieher ge­klärt werden.

Wurde der Voll­streckungs­betrag komplett an die Voll­streckungs­behörde ge­zahlt, ist das Voll­streckungs­ersuchen er­ledigt.

Inkassounternehmen

Wenn der Voll­streckungs­betrag nicht oder nicht voll­ständig an den Gerichts­voll­zieher oder die Voll­streckungs­behörde gezahlt wurde, kann der Beitrags­service die offene Forderung an ein Inkasso­unter­nehmen abgeben. In diesem Fall ist das Inkasso­unter­nehmen Ihr Ansprech­partner.

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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