Nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag: Beitragsservice stellt Formular zur Befreiung für Nebenwohnungen zur Verfügung

  • Personen, die bereits für ihre Haupt­wohnung den Rund­funk­beitrag zahlen, können für ihre Neben­wohnungen eine Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht be­antragen.
  • Der Antrag auf Be­freiung muss schrif­tlich beim Beitrags­service ein­ge­reicht werden – hier­für steht nun ein Formular unter rundfunkbeitrag.de zur Ver­fügung.
  • Die Be­freiung ist grund­sätz­lich rück­wirkend zum 18. Juli 2018 mög­lich, sofern die Voraus­setzungen dafür vorliegen.

Köln, 16.08.2018 – Der Beitrags­service von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio stellt jetzt ein Antrags­formular zur Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht für Neben­wohnungen auf seiner Website rundfunkbeitrag.de zur Ver­fügung. Mit­hilfe des Formulars können Inhaber von Neben­wohnungen, die bereits für ihre Haupt­wohnung den Rund­funk­beitrag zahlen, eine Beitrags­befreiung für ihre Neben­wohnungen be­antragen. Menschen ohne Internet­zugang können sich das Formular vom Beitrags­service zu­senden lassen. Zuvor hat der Beitrags­service unter anderem die prozessualen und technischen Voraus­setzungen zur Be­freiung für Neben­wohnungen ge­schaffen.

Hinter­grund ist die Ent­scheidung des Bundes­ver­fassungs­gerichts vom 18. Juli 2018. Das Gericht hatte die Ver­fassungs­mäßig­keit des Rund­funk­beitrags zwar grund­sätz­lich be­stätigt, jedoch be­an­standet, dass Inhaber von Neben­wohnungen den Rund­funk­beitrag doppelt zahlen müssen. Die Richter legten fest, dass Betroffene ab dem Tag der Urteils­ver­kündung eine Be­freiung für ihre Neben­wohnungen be­antragen können.

Das nun vor­liegende Antrags­formular kann elektro­nisch aus­ge­füllt und aus­ge­druckt werden und zu­sammen mit den er­forder­lichen Nach­weisen per Post oder Telefax an den Beitrags­service ge­schickt werden – künftig wird auch eine reine Online-Beantragung mög­lich sein. Als Nach­weis ist dem Antrag eine Melde­bescheini­gung bei­zu­fügen, aus der die melde­recht­liche An­meldung der Haupt­wohnung und der Neben­wohnungen sowie das jeweilige Ein­zugs­datum her­vor­gehen.

Für die Be­freiung ist es er­forder­lich, dass so­wohl die Haupt­wohnung als auch die Neben­wohnungen auf den Antrag­steller an­ge­meldet sind. Die Be­freiung gilt nur für den Antrag­steller selbst. Voll­jährige Mit­bewohner in einer Neben­wohnung sind ver­pflichtet, sich beim Beitrags­service zu melden, damit ihre Beitrags­pflicht ge­prüft werden kann.

Befreiungs­anträge werden der Reihe nach ab­ge­arbeitet, zu viel ge­zahlte Beiträge er­stattet.

Alle Bürgerinnen und Bürger, die bereits einen form­losen Antrag auf Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnungen ge­stellt haben, wird der Beitrags­service in den kommenden Wochen an­schreiben, falls noch An­gaben oder Nach­weise fehlen. Alle Anträge werden der Reihe nach ab­ge­arbeitet.

Die Be­freiung ist grund­sätz­lich rück­wirkend zum 18. Juli 2018 mög­lich, sofern die Voraus­setzungen dafür vor­liegen. Durch eine spätere Antrag­stellung ent­steht des­halb niemandem ein Nach­teil. Eventuell zu viel ge­zahlte Beiträge werden mit den Beiträgen für die Haupt­wohnung ver­rechnet oder zurück­erstattet.

Das Antragsformular und weitere Informationen zum Thema Beitragsbefreiung für Nebenwohnungen finden sich auf rundfunkbeitrag.de .

Über uns

Der Beitrags­service mit Sitz in Köln ist eine nicht rechts­fähige Ver­waltungs­ge­meinschaft von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio. Er ging 2013 aus der Gebühren­ein­zugs­zentrale der öffentlich-recht­lichen Rund­funk­anstalten (GEZ) her­vor, die 1973 ge­gründet wurde und bis Ende 2012 für den Ein­zug der Rund­funk­gebühr zu­ständig war. Die Haupt­auf­gaben des Beitrags­service sind der Ein­zug des Rund­funk­beitrags und die Ver­wal­tung der rund 47 Mio. privaten und nicht privaten Beitrags­konten. 

Pressekontakt

 

Goran Goić

Leitung Unternehmenskommunikation

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Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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