„Hiermit kündige ich den Rundfunkbeitrag“ – Hier erfahren Sie, ob das möglich ist

26. Februar 2025

Nicht selten erreichen den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio Schreiben von Bürgerinnen und Bürgern, die den Rundfunkbeitrag abmelden oder gar „kündigen“ möchten. Als Begründung wird dabei häufig genannt, dass Empfangsgeräte fehlten oder dass man das öffentlich-rechtliche Programmangebot nicht nutze. Doch kann man den Rundfunkbeitrag überhaupt kündigen?

Tatsächlich handelt es sich dabei um einen weitverbreiteten Irrglauben. Den Rundfunkbeitrag kann man nicht kündigen, da er gesetzlich vorgeschrieben ist. Für jede Wohnung in Deutschland fällt er einmal an, unabhängig von der Anzahl der dort lebenden Personen. Dabei ist unerheblich, ob man das Angebot von ARD, ZDF und Deutschlandradio nutzt oder nicht. Es spielt auch keine Rolle, ob man über Empfangsgeräte – dazu zählen neben Fernseher und Radio auch Computer, Smartphone, Tablet und Co. – verfügt oder nicht. Wann man eine Wohnung zum Rundfunkbeitrag anmelden muss, ist dabei gesetzlich klar und eindeutig definiert. Gleiches gilt für die Abmeldung einer Wohnung vom Rundfunkbeitrag, die nur unter ganz bestimmten Bedingungen erfolgen kann. Aber der Reihe nach.

Erklärvideo: Kann man den Rundfunkbeitrag kündigen?

Nein, den Rundfunkbeitrag können Sie nicht kündigen – aber unter bestimmten Bedingungen können Sie Ihre Wohnung abmelden oder müssen diese gar nicht erst anmelden. Unser Video erklärt Ihnen, wie das geht! © Beitragsservice/creative eye

Junge Frau sitzt zwischen Umzugskartons mit Laptop auf dem Schoß und zeigt lächelnd den Daumen nach oben.
Kann man den Rundfunkbeitrag kündigen? Nein, aber unser Servicebeitrag verrät Ihnen, wann Sie Ihre Wohnung vom Rundfunkbeitrag abmelden können. ©Beitragsservice/Sven Vietense

Anmelden: Wenn Sie eine neue Wohnung bewohnen

Ihre Beitragspflicht beginnt ab dem ersten Tag des Monats, in dem Sie eine Wohnung beziehen. Es spielt keine Rolle, ob Sie allein oder mit anderen zusammenleben – der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung einmal erhoben. Zu zahlen sind grundsätzlich immer drei Monatsbeiträge auf einmal, stets zum 15. Kalendertag des mittleren Monats des dreimonatigen Beitragszeitraums. Eine der volljährigen Personen, die dort lebt, muss die Wohnung beim Beitragsservice anmelden. Am schnellsten und einfachsten geht die Anmeldung über das Online-Formular im Internet. Hier geben Sie Ihre Adresse, das Einzugsdatum und Ihre persönlichen Daten an. Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie vom Beitragsservice eine Beitragsnummer, die Sie bei künftigen Zahlungen und Änderungen angeben müssen.

 

Tipp: Im SEPA-Lastschriftverfahren erfolgen Ihre Zahlungen pünktlich und automatisch. Auch bei Änderungen, beispielsweise der Beitragshöhe oder der Bankverbindung, können Sie sich entspannt zurücklehnen. Mehr Infos finden Sie hier.

 

Wenn Sie sich nicht selbstständig online anmelden, wird der Beitragsservice Sie anschreiben, um Ihre Beitragspflicht zu klären. Dazu übermitteln die Meldeämter regelmäßig Daten an den Beitragsservice. Wenn Sie ein solches Schreiben erhalten, können Sie mit dem beiliegenden Antwortbogen oder direkt über das Online-Formular darauf reagieren. Dabei müssen Sie das 10-stellige angeben, das Ihnen in dem Schreiben mitgeteilt wird. Dabei handelt es sich nicht um Ihre Beitragsnummer. Sollte für Ihre Wohnung bereits jemand zahlen, können Sie dort dessen Beitragsnummer angeben, um unnötige Doppelanmeldungen zu vermeiden. Reagieren Sie nicht auf diese Anfrage, wird der Beitragsservice Sie automatisch zu dem Datum anmelden, das aus den Meldedaten hervorgeht.

 

Wichtig: Da der Beitragsservice die tatsächlichen Wohnverhältnisse vor Ort nicht kennt, werden in der Regel sämtliche an einer Adresse gemeldeten Personen angeschrieben. Zahlt für Ihre Wohnung bereits eine andere Person, müssen Sie deren Beitragsnummer mitteilen. Ansonsten wird für Sie ebenfalls ein Beitragskonto eröffnet und Sie werden zur Zahlung des Rundfunkbeitrags herangezogen.

 

Ummelden: Wenn Sie in eine andere Wohnung umziehen

Wenn Sie umziehen, bleibt die Beitragspflicht grundsätzlich bestehen. Da der Rundfunkbeitrag aber an die jeweilige Wohnung gebunden ist, müssen Sie dem Beitragsservice eine Änderung Ihres Wohnortes mitteilen. Ziehen Sie in eine Wohnung, in der noch kein Rundfunkbeitrag gezahlt wird, müssen Sie diese als Ihre neue Adresse anmelden. Ihre bestehende Beitragsnummer bleibt dabei erhalten. Am einfachsten geht diese Ummeldung über das entsprechende Online-Formular. Damit stellen Sie sicher, dass Ihre Zahlungen korrekt zugeordnet werden und keine Nachforderungen entstehen.

 

Achtung: Der Beitragsservice wird Sie von sich aus niemals per E-Mail kontaktieren. Wenn Sie eine E-Mail mit dem Betreff „Rückerstattung“ o. Ä. erhalten, handelt es sich in der Regel um einen Betrugsversuch oder den Versuch, Schadsoftware in Umlauf zu bringen. Lesen Sie hier, wie Sie derartige Schreiben erkennen können.

 

Abmelden: Wenn Ihre Beitragspflicht endet

In bestimmten Fällen können Sie Ihre Wohnung abmelden, wenn die Beitragspflicht entfällt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie zusammenziehen und die neue Wohnung bereits von einer anderen Person beim Beitragsservice angemeldet wurde.

Wenn Sie in eine Wohnung ziehen, für die bereits der Rundfunkbeitrag gezahlt wird, können Sie Ihre bisherige Wohnung online abmelden. Dabei geben Sie dem Beitragsservice die Beitragsnummer der Person an, die für die neue Wohnung den Rundfunkbeitrag zahlt.

 

Wichtig: Wenn Sie mit jemandem zusammenziehen, der bereits zahlt, ist es unbedingt erforderlich, dass Sie dies dem Beitragsservice mitteilen, um doppelte Zahlungen zu vermeiden.

 

Wenn Sie dauerhaft ins Ausland ziehen, können Sie ebenfalls Ihre Wohnung beim Beitragsservice abmelden. Den dazu erforderlichen Nachweis vom Einwohnermeldeamt können Sie online Ihrer Abmeldung beifügen. Ziehen Sie jedoch nur befristet ins Ausland, etwa für ein Auslandssemester, können Sie die Wohnung abmelden, wenn Sie diese vollständig untervermieten. Die mietende Person muss die Wohnung dann auf ihren Namen zum Rundfunkbeitrag anmelden. Als Nachweis können Sie den Mietvertrag vorlegen. Aufgrund des Aufwands kann es daher oftmals einfacher sein, auf eine befristete Abmeldung zu verzichten und den Rundfunkbeitrag beispielsweise auf die Mietkosten umzulegen.

Eine Abmeldung ist auch erforderlich, wenn Sie in ein Pflegeheim mit vollstationärer Betreuung umziehen. In diesem Fall wird mit der Abmeldung ein Formular erstellt, das die Pflegeeinrichtung ausfüllen und unterschreiben muss. Diesen Nachweis über die vollstationäre Unterbringung müssen Sie dann per Post an den Beitragsservice schicken, damit die Abmeldung erfolgen kann.

Ein weiterer Fall ist der Tod des/der Beitragszahlenden. Angehörige können die Wohnung abmelden, indem sie eine Kopie der Sterbeurkunde einreichen. Auch dies kann bequem online über das Abmeldeformular erfolgen. Damit wird sichergestellt, dass keine weiteren Forderungen entstehen und das Konto des/der Verstorbenen geschlossen wird.

 

Wichtig: Die Beitragsnummer, die bei den Zahlungen übermittelt wird, ist an diejenige Person gebunden, die das Beitragskonto innehat. Sie kann nicht übertragen werden. Wird die Wohnung der verstorbenen oder verzogenen Person weiterhin bewohnt, muss sie neu beim Beitragsservice angemeldet werden, um Nachforderungen zu vermeiden. Es ist nicht möglich, unter der bisherigen Beitragsnummer weiterzuzahlen.

Auf einen Blick: Wann melden Sie Ihre Wohnung an, um oder ab?
Wann müssen Sie Ihre Wohnung anmelden, ummelden oder abmelden? Die Infografik erklärt es auf einen Blick. ©Beitragsservice/Lukas Ullrich

Befreiung ist keine Abmeldung

Darüber hinaus ist es grundsätzlich auch möglich, eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu erhalten, beispielsweise beim Bezug von Sozialleistungen (Bürgergeld, BAföG usw.), aufgrund von körperlichen Voraussetzungen wie Taubblindheit und Sonderfürsorgeberechtigung oder wenn es sich bei der betreffenden Wohnung um eine Nebenwohnung handelt. Befreiung und Abmeldung sind jedoch grundsätzlich zu unterscheiden. Die Abmeldung erfolgt, weil für eine Wohnung keine Beitragspflicht mehr besteht. Bei einer Befreiung hingegen handelt es sich um eine Aussetzung der Zahlungen, die an bestimmte Bedingungen (Bezug von Sozialleistungen, körperliche Einschränkungen usw.) geknüpft ist und nur vorübergehend gewährt wird. Die Wohnung bleibt dabei jedoch weiterhin zum Rundfunkbeitrag angemeldet und die Beitragspflicht grundsätzlich bestehen.

 

Tipp: Sie möchten eine Befreiung oder Ermäßigung beantragen? Wie das geht und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, erfahren Sie hier. Sie möchten für Ihre Nebenwohnung eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen? Alles was Sie dazu wissen müssen, finden Sie hier.

Auf einen Blick

  • Der Rundfunkbeitrag fällt pro Wohnung an und ist unabhängig von der Anzahl der dort lebenden Personen zu zahlen. Es spielt auch keine Rolle, ob Empfangsgeräte vorhanden sind oder nicht.
  • Ab dem Monat, in dem eine Person erstmalig eine Wohnung innehat, beginnt die Beitragspflicht und die Wohnung ist zum Rundfunkbeitrag anzumelden.
  • Bei einem Umzug muss der Inhaber/die Inhaberin des Beitragskontos die Änderung seiner/ihrer Adresse mitteilen.
  • Die Abmeldung einer Wohnung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa wenn zwei Personen, die jeweils für ihre Wohnung den Rundfunkbeitrag zahlen, zusammenziehen, bei einem dauerhaften Umzug ins Ausland oder in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung sowie im Todesfall.
  • Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag, die an bestimmte Voraussetzungen wie den Bezug von Sozialleistungen geknüpft ist, ist von der Abmeldung einer Wohnung strikt zu unterscheiden.

Weitere Informationen

Infobroschüre: An-, Um-, Abmeldung einer Wohnung

Unsere Infobroschüre erklärt Ihnen ausführlich, wann und wie Sie eine Wohnung anmelden, ummelden oder abmelden können.
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Infografik: An-, Um-, Abmeldung einer Wohnung

Die Infografik erklärt auf einen Blick, wann Sie eine Wohnung an-, um- oder abmelden können.
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Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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