Häufige Fragen zum Thema 'Befreiung und Ermäßigung'

Wie stelle ich einen An­trag? Was für Nach­weise werden be­nötigt? Hier finden Sie Ant­worten auf die häufig­sten Fragen.

Bei Fragen zu Be­frei­ungs­mög­lich­keiten für Neben­wohnungen wechseln Sie zur Seite Informationen zu Nebenwohnungen.

Wie beantrage ich eine Befreiung oder eine Ermäßigung?

Gerne können Sie Ihren Antrag online ausfüllen, aus­drucken, unter­schreiben und mit den er­forder­lichen Nach­weisen an den Beitrags­service schicken. Das Formular er­halten Sie auch bei den zu­ständigen Be­hörden der Städte und Gemeinden.

Wichtig: Bitte stellen Sie keinen An­trag, wenn der er­forder­liche Nach­weis noch nicht vor­liegt. Ein Nach­teil ent­steht Ihnen hier­durch nicht, da eine Be­freiung oder Er­mäßi­gung bis zu drei Jahren rück­wirkend ab Antrag­stellung be­rück­sich­tigt werden kann.

Welche Nachweise sind erforderlich?

Wichtig: Es ist zwingend not­wendig, dass aus den Nach­weisen alle der folgen­den An­gaben er­sicht­lich sind: 

  • Name des Leistungs­empfängers
  • welche Leistung ge­währt wird
  • Leistungs­zeit­raum

 

Bitte senden Sie keine Original­doku­mente an den Beitrags­service. Eine Rück­sen­dung von Doku­menten kann nicht ga­ran­tiert werden.

In der Regel eignet sich eine gut les­bare Kopie folgender Dokumente:

 

Nachweise bei Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

 ein­zu­reichen­de Nach­weise bei An­trag auf Be­freiung
Be­frei­ung aus sozialen Gründen
  • Leistungs­be­scheid
  • Be­stäti­gung der leistungs­ge­währen­den Be­hörde (Dritt­be­scheini­gung)
Be­frei­ung aus ge­sund­heit­lichen Gründen

Sonder­für­sorge­be­rech­tigte:

  • aktuelle Be­scheini­gung oder Be­scheid über die Fest­stellung als Sonder­für­sorge­be­rechtig­ter

taub­blinde Menschen:

  • aktuelle fach­ärzt­liche Be­scheini­gung, aus der ein­deutig her­vor­geht, dass eine Taub­heit und eine Blind­heit vor­liegen. Das ist bei­spiels­weise der Fall, falls auf dem besseren Ohr eine an Taub­heit grenzen­de Schwer­hörig­keit und auf dem besseren Auge eine hoch­gradige Seh­be­hinde­rung be­stehen
  • Schwer­be­hinder­ten­aus­weis mit dem Merk­zeichen TBI(taub­blind)
  • Schwer­be­hinder­ten­aus­weis mit den Merk­zeichen Bl (blind) und Gl(ge­hör­los)
  • Schwer­be­hinder­ten­aus­weis mit dem Merk­zeichen Bl (blind) oder Gl (ge­hör­los) zu­sammen mit einer fach­ärzt­lichen Be­scheini­gung über die je andere Be­hinde­rung
  • Be­scheini­gung der für das Schwer­be­hinder­ten­recht zu­stän­digen Be­hörde, aus der her­vor­geht, dass ein Grad der Be­hinde­rung von 100 nur auf­grund der Seh­be­hinde­rung und von 70 nur auf­grund der Hör­be­hinde­rung vor­liegt
Be­freiung als be­sonderer Härtefall

Härte­fall auf­grund eines Leistungs­be­scheids über andere Leistungen

  • Leistungs­be­scheid

Härte­fall auf­grund Ein­kommens­über­schrei­tung

  • Ab­lehnungs­be­scheid der Be­hörde
  • Be­scheini­gung der Be­hörde, welche soziale Leistung ab­ge­lehnt wurde und um welchen Be­trag das Ein­kommen den maß­geb­lichen Sozial­be­trag über­steigt

Härte­fall auf­grund frei­willigen Ver­zichts auf eine soziale Leistung

  • Be­scheid über die Be­willigung der sozialen Leistung und die schrift­liche Er­klärung über den Ver­zicht auf die Ge­wäh­rung der Leistung

Härte­fall auf­grund Krank­heit (Wahr­nehmen von Rund­funk­sendungen ist nicht mög­lich)

  • Ärzt­liche Be­scheini­gung, dass eine der folgenden Er­krankungen vor­liegt und aus diesem Grund eine Wahr­nehmung von Rund­funk­sendungen und Fern­seh­sendungen nicht mög­lich ist:
    • fort­ge­schrittene oder schwere Demenz
    • schwerer Autismus
    • Wach­koma

 

Nachweise bei Antrag auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags

 ein­zu­reichen­de Nach­weise bei An­trag auf Er­mäßi­gung
Ermäßigung
  • Schwer­be­hinderten­aus­weis mit dem Merk­zeichen RF
  • Be­scheini­gung der für das Schwer­be­hinderten­recht zu­ständigen B­ehörde über die Zu­erkennung des Merk­zeichens RF (Dritt­be­scheinigung)
  • Fest­stellungs­be­scheid

Für welchen Zeitraum gilt eine Befreiung oder Ermäßigung?

Die Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht be­ginnt mit dem Leistungs­be­ginn des vor­ge­legten Nach­weises.

Die Er­mäßigung des Rund­funk­bei­trags be­ginnt mit dem Datum der Zu­er­kennung des Merk­zeichens RF.

Die Dauer richtet sich nach dem Gültig­keits­zeit­raum des vor­ge­legten Nach­weises. Zu­rück­liegende Zeit­räume können maxi­mal drei Jahre rück­wirkend ab Antrag­stellung be­rück­sich­tigt werden.

Falls der Be­scheid, der für die Prüfung der Vo­raus­setzung vor­ge­legen hat, un­wirk­sam, zurück­ge­nommen oder wider­rufen wird, endet die Be­freiung zu diesem Zeit­punkt.

Was muss ich tun, wenn die Voraussetzungen wegfallen oder nicht mehr vorliegen?

Sollten die Voraus­setzungen für Ihre Be­frei­ung oder Er­mäßi­gung vor­zeitig nicht mehr vor­liegen, teilen Sie uns dies bitte über das Online-Formular 'Wegfall der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung' mit.

Für wen gilt eine Befreiung oder Ermäßigung noch?

Eine Be­frei­ung von der Rund­funk­beitrags­pflicht gilt inner­halb der Wohnung auch für folgen­de Personen:

  • Ehe­partner oder ein­ge­tragene Lebens­partner,
  • im Haus­halt leben­de Kinder bis zur Voll­endung des 25. Lebens­jahres,
  • weitere in der Wohnung leben­de voll­jährige Personen, falls diese bei der Ge­wäh­rung der sozialen Leistung je­weils mit ihrem Ein­kommen und Ve­rmögen be­rück­sichtigt wurden.

 

Eine Er­mäßi­gung des Rund­funk­beitrags gilt inner­halb der Wohnung auch für folgen­de Personen:

  • Ehe­partner oder ein­ge­tragene Lebens­partner,
  • im Haus­halt leben­de Kinder bis zur Voll­en­dung des 25. Lebens­jahres.
Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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