Befreiung und Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag: Unser Experte gibt Antworten
Befreiung und Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag: Unser Experte gibt Antworten
11. Dezember 2024
Michael H. ist Sachbearbeiter beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio und kennt die häufigsten Fragen rund um die Themen Befreiung und Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag. Im Gespräch erklärt er, welche Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung erfüllt sein müssen und worauf Sie besonders achten sollten.
Erklärvideo: Wie funktioniert eine Befreiung oder Ermäßigung?
Michael, häufig fragen Menschen nach Möglichkeiten, die Höhe des Rundfunkbeitrags zu reduzieren oder Zahlungen auszusetzen. Welche Ausnahmen von der Rundfunkbeitragspflicht kommen für sie infrage?
Michael: „Grundsätzlich hast du zwei Möglichkeiten: Eine Befreiung oder eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Die häufigste Form ist die Befreiung. Sie ist grundsätzlich möglich, wenn du staatliche Sozialleistungen wie das Bürgergeld, BAföG oder Ähnliches beziehst. Eine Ermäßigung hingegen kannst du grundsätzlich nur dann erhalten, wenn du bestimmte körperliche Beeinträchtigungen nachweisen kannst. In beiden Fällen gilt jedoch: Die Befreiung oder Ermäßigung wird nicht automatisch gewährt. Du musst immer aktiv einen Antrag stellen."
Das klingt so, als wäre der Antrag entscheidend. Was muss man dabei beachten?
Michael: „Genau, ein Antrag ist unbedingt erforderlich. Dazu musst du den Nachweis über deine Voraussetzungen für eine Befreiung bzw. Ermäßigung erbringen. Beispielsweise mit einem Leistungsbescheid des Jobcenters. Wichtig ist, dass der Nachweis aktuell und vollständig ist, damit wir deinen Antrag bewilligen können. Hier empfehle ich dir das Antragsformular auf unserer Website rundfunkbeitrag.de. Das kannst du einfach ausfüllen, ausdrucken und zusammen mit den Nachweisen per Post an uns schicken. Bitte sende uns die Nachweise nur als Kopie!"
„Du willst einen Antrag stellen? Dann fülle das Formular am PC aus, drucke es aus und schicke es zusammen mit den Kopien der Nachweise per Post an uns.“
Welche Voraussetzungen müssen denn für eine Befreiung erfüllt sein?
Michael: „Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kannst du erhalten, wenn du Sozialleistungen wie beispielsweise das Bürgergeld erhältst. Auch der Bezug von BAföG kann die Voraussetzung für eine Befreiung erfüllen, wenn du während des Studiums nicht bei deinen Eltern wohnst. Ebenso wenn du Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhältst. Auch aus gesundheitlichen Gründen kann eine Befreiung infrage kommen, beispielsweise für taubblinde Menschen. Alle konkreten Voraussetzungen sind im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unter § 4 geregelt. Eine vollständige Liste findest du ebenfalls auf unserer Website."
Und wie sieht es mit Ermäßigungen aus?
Michael: „Eine Ermäßigung kommt seltener vor, da sie an bestimmte körperliche Beeinträchtigungen geknüpft ist. Berechtigt bist du, wenn du beispielsweise sehbehindert oder hörgeschädigt bist und einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF vorlegst. Der Beitrag reduziert sich dann auf ein Drittel der regulären Höhe des Rundfunkbeitrags."
Was passiert, wenn der Bewilligungszeitraum einer Befreiung oder Ermäßigung abläuft?
Michael: „Das ist ein wichtiger Punkt. Die Dauer deiner Befreiung oder Ermäßigung ist grundsätzlich an den Gültigkeitszeitraum des vorgelegten Nachweises gekoppelt. Beim Bezug von Sozialleistungen ist dies in der Regel der Leistungsbescheid. Läuft dieser Nachweis aus, endet auch deine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Du musst dann rechtzeitig eine Folgebescheinigung einreichen, damit der Status aufrechterhalten werden kann. Verpasst du dies, beginnt wieder die volle Beitragspflicht für die jeweilige Wohnung. Eine Ermäßigung wird jedoch häufig zeitlich unbefristet gewährt, weil körperliche Beeinträchtigungen in der Regel dauerhaft sind."
„Behalte im Auge, wann dein Leistungsbescheid ausläuft. Schicke uns neue Nachweise zu, sobald sie dir vorliegen.“
Kannst du ein Beispiel nennen?
Michael: „Klar. Nehmen wir an, du beziehst Bürgergeld und bist gemäß deinem Leistungsbescheid bis zum 31. Dezember 2024 vom Rundfunkbeitrag befreit. Beziehst du auch ab Januar 2025 weiterhin Bürgergeld, musst du die neue Bescheinigung für diesen Leistungszeitraum beim Beitragsservice einreichen."
Wie erfährt man, ob der Antrag erfolgreich war?
Michael: "Nach der Antragstellung erhältst du in der Regel innerhalb weniger Wochen eine schriftliche Bestätigung. Auch hier gilt: Am einfachsten geht es, wenn du das Antragsformular am Computer ausfüllst und uns ausgedruckt per Post zuschickst. Eine telefonische Nachfrage über den Status ist grundsätzlich nicht nötig, wenn alle Unterlagen, also auch die erforderlichen Nachweise, vollständig sind. Sollte etwas fehlen, melden wir uns bei dir."
„Denk daran: Deine Befreiung oder Ermäßigung ist immer an den Bewilligungszeitraum des zugrunde liegenden Leistungsbescheides gekoppelt. Ein rechtzeitiger Folgeantrag spart Stress und Ärger!“
Was passiert, wenn man nach einer Befreiung vergisst, rechtzeitig einen Folgeantrag zu stellen?
Michael: „Leider kommt es immer wieder vor, dass dies übersehen wird, insbesondere wenn die Bewilligung der Sozialleistung zunächst nur für wenige Monate erfolgt. Grundsätzlich kann man eine Befreiung bis zu drei Jahre rückwirkend erhalten. Jedoch gehen wir dann zunächst davon aus, dass du ab dem Ablauf der letzten Bescheinigung wieder voll beitragspflichtig bist. Ich rate dir daher: Trage dir das Ablaufdatum deiner Befreiung im Kalender ein und reiche die Kopien deiner neuen Nachweise umgehend per Post ein, sobald sie dir vorliegen. Der Beitragseinzug ist ein größtenteils automatisiertes Massenverfahren. Es kann daher passieren, dass du eine Zahlungserinnerung oder gar einen Festsetzungsbescheid samt Säumniszuschlag erhältst, wenn du die Bescheinigung zu spät einreichst. In der Regel erledigen sich Forderungen zwar, wenn der Nachweis für den betreffenden Zeitraum vorliegt. Es verzögert jedoch die Bearbeitung und erzeugt zusätzlichen Arbeitsaufwand, Kosten und unnötigen Papiermüll."
Gibt es etwas, das besonders oft übersehen wird?
Michael: „Ja. Tatsächlich kommt es häufig vor, dass bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften die Regelungen nicht vollständig verstanden werden. Eine bewilligte Befreiung gilt für beide Personen in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die in derselben Wohnung leben. Weitere Mitbewohnerinnen und Mitbewohner, etwa in Wohngemeinschaften, sind jedoch nicht von der Befreiung umfasst. Sofern nicht alle Mitbewohnenden die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen, fällt für die gesamte Wohnung weiterhin der Rundfunkbeitrag an. Ähnlich sieht es bei einer Ermäßigung aus. Diese erstreckt sich, genau wie bei der Befreiung, nur auf den engsten Familienkreis. Also die Person, die mit dir in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt sowie Kinder, die mit dir in der Wohnung leben."
Gibt es abschließend noch einen Tipp von dir?
Michael: „Ja, meine wichtigsten Tipps sind: Nutze unser Formular im Internet, um den Antrag auszufüllen, auszudrucken und per Post an uns zu schicken. Zudem solltest du im Auge behalten, wann deine Bewilligung ausläuft, um rechtzeitig neue Nachweise einzureichen. Denn: Eine automatische Verlängerung gibt es nicht."
Auf einen Blick: Das Wichtigste zum Thema Befreiung & Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag
Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist möglich, wenn Sie Sozialleistungen wie das Bürgergeld oder BAföG erhalten.
Bei Vorliegen bestimmter körperlicher Beeinträchtigungen, wenn Sie das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis haben, kann grundsätzlich eine Ermäßigung auf ein Drittel der regulären Höhe des Rundfunkbeitrags gewährt werden.
Befreiungen oder Ermäßigungen erfolgen niemals automatisch – Sie müssen aktiv einen Antrag stellen und diesen, zusammen mit den entsprechenden Nachweisen in Kopie, per Post an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio schicken.
Eine Befreiung oder Ermäßigung gilt nur so lange, wie auch der entsprechende Nachweis (z. B. ein Leistungsbescheid bei Bezug von Sozialleistungen oder ein Schwerbehindertenausweis bei körperlichen Beeinträchtigungen) gilt.
Beachten Sie, dass Sie rechtzeitig einen Folgeantrag stellen und die entsprechenden Nachweise unaufgefordert vorlegen müssen. Andernfalls sind Sie für den Zeitraum, für den kein Nachweis einer Befreiungsvoraussetzung vorliegt, voll beitragspflichtig.
Weitere Informationen
Hier finden Sie weiterführende Informationen rund um das Thema Befreiung und Ermäßigung sowie die entsprechenden Onlineformulare für Ihren Antrag:
Unsere Infobroschüre erklärt Ihnen, wie Sie einen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag stellen und was Sie darüber hinaus beachten müssen.
Das 10- oder 15-stellige Aktenzeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwortbögen rechts neben der Anschrift.
Beitragsnummer
Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details
Beitreibung
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.
Beschäftigte in Unternehmen
Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details
Betriebsstätte von Einrichtungen
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details
Betriebsstätte Unternehmen
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details
Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen
Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.
Festsetzungsbescheid
Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.
Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen
Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.
Inhaber
Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.
Kraftfahrzeuge in Unternehmen
Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details
Pfändungsfreigrenze
Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.
Pfändungsschutzkonto
Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.
Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.
Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.
QR-Code
Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.
SEPA
Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details
Wohnung
Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.
Zählweise A
Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.
Zählweise B
Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5, - von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und - von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0
gezählt und eingetragen.
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