Vorerst keine Anpassung des Rundfunkbeitrags – es gilt bis auf Weiteres die bisherige Beitragshöhe

16. Dezember 2024

Zum 1. Januar 2025 sollte auf Empfehlung der KEF die Höhe des Rundfunkbeitrags angepasst werden. Dazu kommt es vorerst nicht, weil die Bundesländer die dafür erforderliche rechtliche Grundlage nicht geschaffen haben. Daher bleibt es bis auf Weiteres bei der bisherigen Beitragshöhe.

Gemäß der Empfehlung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) soll der Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2025 um 58 Cent auf 18,94 Euro pro Monat steigen. Da die Bundesländer die notwendigen Schritte zur Umsetzung der KEF-Empfehlung für die Periode 2025 bis 2028 nicht eingeleitet haben, kann die Beitragshöhe jedoch nicht fristgerecht angepasst werden. ARD und ZDF haben aus diesem Grund am 19. November 2024 Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe eingereicht und die Verletzung ihres vom Grundgesetz geschützten Anspruchs auf funktionsgerechte Finanzierung geltend gemacht. Bis sich das BVerfG abschließend mit dem Thema befasst hat, bleiben die bisherigen Regelungen in Kraft und die alte Beitragshöhe bestehen.

Lächelnde Familie sitzt gemeinsam mit Kind und Teddybär auf dem Sofa und schaut fern.
Eigentlich sollte der Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2025 steigen, doch diese Anpassung bleibt vorerst aus. Wir erklären Ihnen, was das für Sie bedeutet und worauf Sie jetzt achten müssen. ©Beitragsservice/Donson

Was bedeutet das für Sie?

Bis auf Weiteres gilt für Sie unverändert der Rundfunkbeitrag in seiner bisherigen Höhe von 18,36 Euro monatlich bzw. 55,08 Euro für drei Monate. Eine vorauseilende Mehrzahlung ist nicht erforderlich und sollte vermieden werden. Sollte die Beitragserhöhung im weiteren Jahresverlauf dann rückwirkend in Kraft treten, wird der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio Sie über die nötigen Schritte zur Nachzahlung informieren. Wie viele Monate nachträglich berechnet werden könnten, hängt vom Zeitpunkt und Ausgang der Beschlussfassung ab.

 

Bis auf Weiteres keine Änderung beim Drittelbeitrag

Die Beitragserhöhung betrifft grundsätzlich auch den sogenannten Drittelbeitrag. Diesen leisten Menschen mit einer bewilligten Ermäßigung. Auch dient er als Grundlage zur Berechnung des Rundfunkbeitrags, den Betriebe und Einrichtungen des Gemeinwohls für eine Betriebsstätte zu entrichten haben. Vorerst gilt auch hier weiterhin der aktuelle Betrag in Höhe von 6,12 Euro. Erst mit der finalen Entscheidung kann er auf 6,31 Euro pro Monat steigen.

 

Wie und wann werden Sie informiert?

Nach Beschluss der Beitragserhöhung erhalten Sie rechtzeitig eine Benachrichtigung über die künftige Beitragshöhe sowie den Zeitpunkt, ab dem der neue Beitrag gilt. Tritt die Beitragsanpassung rückwirkend in Kraft, werden Sie mit dem Schreiben auch über die Höhe der Nachzahlung informiert. Wenn Sie nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, erfolgt die Information mit Ihrer nächsten Zahlungsaufforderung. Dies gilt auch für Vorauszahlerinnen und Vorauszahler sowie diejenigen, die den Rundfunkbeitrag manuell überweisen bzw. per Dauerauftrag zahlen.

Wenn Sie bereits auf das Verfahren der Einmalzahlungsaufforderung umgestellt wurden, erhalten Sie ein aktualisiertes Schreiben mit den neuen Zahlungsterminen und Beträgen. Diese Benachrichtigung erfolgt automatisch, sobald die neue Beitragserhöhung wirksam wird.

 

Keine Sorge für Teilnehmende am SEPA-Lastschriftverfahren

Wenn Sie den Rundfunkbeitrag per SEPA-Lastschrift zahlen, müssen Sie nichts unternehmen. Der neue Beitrag wird automatisch abgebucht, sobald er wirksam ist. Sollte eine Nachforderung für zurückliegende Monate anfallen, wird diese entweder in die nächste Abbuchung integriert oder einmalig separat eingezogen.

 

Tipp: Die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren bietet Ihnen maximalen Komfort und Schutz. Ihre Beiträge werden automatisch und pünktlich eingezogen. Auch Anpassungen der Beitragshöhe oder Bankverbindung erfolgen automatisch. Damit entgehen Sie möglichen Säumniszuschlägen und haben keine zusätzlichen Mühen. Sollten Sie das Verfahren nicht mehr nutzen wollen, können Sie das Lastschriftmandat jederzeit widerrufen.

 

Daueraufträge eigenverantwortlich anpassen

Wenn Sie Ihren Rundfunkbeitrag per Dauerauftrag zahlen, müssen Sie nach Inkrafttreten der Beitragserhöhung aktiv werden. Passen Sie Ihren Dauerauftrag an den neuen Betrag an, der Ihnen schriftlich mitgeteilt wird. Darüber hinaus müssen Sie ggf. die Differenz für die Monate vor der Anpassung einmalig separat überweisen. Bis Sie über die Änderung informiert wurden, besteht jedoch kein Handlungsbedarf.

 

Fazit

Bis zur endgültigen Entscheidung über die Beitragserhöhung bleibt der Rundfunkbeitrag unverändert bei 18,36 Euro pro Monat. Sobald die Erhöhung beschlossen ist, werden Sie individuell informiert. Teilnehmende am SEPA-Lastschriftverfahren profitieren von automatischen Anpassungen. Diejenigen, die per Überweisung bzw. Dauerauftrag zahlen, sowie Vorauszahlende müssen die neue Beitragshöhe jedoch selbst berücksichtigen. Für weitere Informationen und zur Optimierung Ihrer Zahlungsweise nutzen Sie die Online-Services unter rundfunkbeitrag.de.

Auf einen Blick

  • Die Höhe des Rundfunkbeitrags steigt nicht wie von der KEF empfohlen zum 1. Januar 2025; die Beitragsanpassung verschiebt sich, bis das Verfassungsgericht sich mit dem Thema befasst hat.
  • Bis auf Weiteres müssen Sie den Rundfunkbeitrag in der bisherigen Höhe zahlen.
  • Sobald die Anpassung des Rundfunkbeitrags in Kraft tritt, werden Sie, wenn Sie nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, pünktlich zu Ihrem jeweils nächsten Zahlungstermin über die neue Beitragshöhe informiert.
  • Wenn die Anpassung rückwirkend erfolgt, werden Sie mit dem Schreiben zudem über die angefallene Nachzahlung informiert.
  • Wenn Sie das SEPA-Lastschriftverfahren nutzen, können Sie sich entspannt zurücklehnen; für Sie erfolgen sämtliche Anpassungen automatisch und Sie müssen nichts unternehmen.

Weitere Informationen

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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