Einmalzahlungsaufforderung

Menschen verschiedener Generationen interagieren mit verschiedenen technischen Geräten.

Haben Sie bis­lang eine regel­mäßige Zahlungs­auf­forde­rung (Rechnung) er­halten, um den Rund­funk­bei­trag zu be­gleichen? In diesem Fall er­halten Sie for­tan nur noch ein ein­maliges Schreiben, in­ dem Ihre jährlich wieder­kehrenden Zahlungs­termine ge­nannt werden. Das ist die so­ge­nannte Ein­mal­zahlungs­auf­forderung. Erste Beitrags­zahlen­de wurden be­reits auf das Ver­fahren um­ge­stellt. Nach und nach wird es für alle Beitrags­zahlen­den ohne Last­schrift­man­dat gelten. Bis zum Er­halt einer schrift­lichen Ein­mal­zahlungs­auf­forde­rung bleibt Ihr der­zeiti­ges Zahlungs­ver­fahren gültig.

 

Wichtig: Merken Sie sich die Zahlungs­ter­mine, die Ihnen in der Ein­mal­zahlungs­auf­forderung ge­nannt werden. Sie müssen selbst­ständig für die termin­ge­rechte Über­wei­sung sorgen. Sie er­halten keine wei­teren Zahlungs­auf­forderungen.

 

Tipp: Das ist das sicherste Ver­fahren für Ihre Über­wei­sung. Damit können Sie keine Über­weisung ver­gessen oder falsch tätigen. Zudem können Sie die Ein­zugs­er­mächtigung jeder­zeit wider­rufen.

 

Was ist die Einmalzahlungsaufforderung?

Die Ein­mal­zahlungs­auf­forde­rung ist ein Ver­fahren der schrift­lichen Zahlungs­auf­forde­rung (Rechnung). Beitrags­zahlende, die bis­her grund­sätz­lich wieder­kehren­de schrift­liche Zahlungs­auf­forde­rungen er­halten haben, werden künftig nur noch ein­malig über ihre Zahlungs­termine so­wie die Höhe der zu zahlen­den Beträge infor­miert.

Die in dieser Ein­mal­zahlungs­auf­forde­rung ge­nannten vier Zahlungs­termine pro Jahr sind jähr­lich wieder­kehrend und künftig von Ihnen ein­zu­halten. Sie müssen selbst­ständig für die termin­ge­rechte Über­weisung sorgen. Wir versenden keine weiteren Zahlungs­auf­forde­rungen.

Der Rund­funk­beitrag ist gesetzlich geregelt. Das be­deutet, dass Beitrags­zahlende den Rund­funk­beitrag zahlen müssen, auch wenn keine ge­sonderte Zahlungs­auf­forde­rung ge­stellt wurde.

Wer erhält die Einmalzahlungsaufforderung?

Beitrags­zahlende, die nicht am Last­schriftverfahren teil­nehmen, werden auf das neue Ver­fahren der Einmal­zahlungs­auf­forde­rung um­ge­stellt.

Sie er­halten ein­malig eine schrift­liche Be­nach­richti­gung mit den Fällig­keits­terminen so­wie der Höhe der zu zahlen­den Be­träge, wenn Ihr Beitrags­konto um­ge­stellt wird. Bis zum Er­halt dieses Schrei­bens än­dert sich für Sie nichts.

Damit Sie keine Zahlung ver­gessen können, em­pfiehlt der Beitrags­service allen Beitrags­zahlen­den, den Rund­funk­beitrag per Lastschrift zu zahlen.

Was muss ich tun, wenn ich eine Einmalzahlungsaufforderung erhalten habe?

Merken Sie sich die Zahlungs­ter­mine sowie die Höhe der zu zahlenden Be­träge. Diese gelten künftig für Ihr Bei­trags­kon­to.

Für die termin­ge­rechte Über­weisung der Rund­funk­beiträge sind Sie selbst ­ver­ant­wort­lich. Nach dem Er­halt der Einmal­zahlungs­auf­forde­rung er­halten Sie keine weitere Zahlungs­auf­forde­rung mehr von uns. Erst wenn sich Ände­rungen für Sie er­geben, beispiels­weise eine An­passung der Höhe des Rund­funk­beitrags, er­halten Sie er­neut ein Schreiben von uns.

Tipp: Nehmen Sie am Lastschriftverfahren teil, so können Sie keine Über­weisung über­sehen oder falsch tätigen.

Wo finde ich meine Zahlungstermine?

Ihre individuell gültigen Zahlungs­termine werden Ihnen mit der schrift­lichen Ein­mal­zahlungs­auf­forde­rung mit­ge­teilt.

Grund­sätzlich gilt: Ihre Bei­trags­pflicht be­ginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem Sie erst­mals In­haber einer Wohnung in Deutsch­land sind.

Der Rund­funk­bei­trag ist grundsätzlich für einen Zeit­raum von drei Monaten zu zahlen (gesetzlicher Zahlungsrhythmus). Jeweils in der Mitte dieses Zeit­raums müssen Sie die Rund­funk­bei­träge für diese drei Monate über­weisen. Alternativ können Sie den Rund­funk­bei­trag auch für je­weils einen be­stimmten Zeit­raum im Vor­aus zahlen.

Aus den folgenden Zahlungs­rhythmen können Sie wählen:

  • gesetzliche Zahlungs­weise in der Mitte von drei Monaten
  • viertel­jährlich im Voraus zum Ersten eines Quartals für drei Monate
  • halb­jährlich im Voraus zum Ersten eines Halb­jahres für sechs Monate
  • jährlich im Voraus zum Ersten eines jeden Jahres für zwölf Monate

Ein Beispiel für den ge­setzlichen Zahlungs­rhythmus in der Mitte von drei Monaten: Wenn Sie ab dem 1. Januar erst­malig In­haber einer Wohnung sind, dann müssen Sie zum 15. Februar Ihre Rund­funk­bei­träge für die Monate Januar, Februar und März zahlen. Die wei­teren Zahlungs­ter­mine folgen dann jeweils zum 15. Mai, August und November – also im Ab­stand von drei Monaten. Im nächsten Jahr wieder­holen sie sich.

 

Kalendereintrag als Download

Als Erinnerung an Ihre Zahlungs­termine: Laden Sie den Kalender­ein­trag (ICS-Datei) herunter, der Ihrem Zahlungs­rhythmus ent­spricht.

Gesetzlicher Zahlungsrhythmus

15. Januar / April / Juli / Oktober

15. Februar / Mai / August / November

15. März / Juni / September / Dezember

Vorauszahlung

jährlich im Voraus zum 1. Januar

halbjährlich im Voraus zum 1. Januar / Juli

vierteljährlich im Voraus zum 1. Januar / April / Juli / Oktober

Was geschieht, wenn ich einen Zahlungstermin vergessen habe?

Wenn Sie die Zahlung Ihres Rund­funk­beitrags ver­säumt haben und Ihr Beitrags­konto so­mit in einen Zahlungs­rück­stand ge­raten ist, er­halten Sie einen Festsetzungsbescheid. Mit dem Fest­setzungs­be­scheid wird ein Säumnis­zu­schlag von 1 Prozent der rück­ständigen Beitrags­schuld fällig, mindestens aber 8 Euro. 

Damit Sie es in Zu­kunft mög­lichst be­quem haben und keine Zahlung mehr ver­säumen, nutzen Sie das Lastschriftverfahren.

Warum wird auf das neue Verfahren der Einmalzahlungsaufforderung umgestellt?

Die Ein­mal­zahlungs­auf­forde­rung führt beim Beitrags­service zu maß­geb­lichen Ein­spa­rungen von Porto- und Ver­sand­kosten, die im Rahmen des wieder­kehren­den Ver­sands von Zahlungs­auf­forde­rungen bis­lang ent­standen sind. Die Ein­mal­zahlungs­auf­forde­rung er­höht da­mit – auf­grund des ver­ringer­ten Papier­ver­brauchs – nicht nur die Nach­haltig­keit des Beitrags­einzugs, sondern trägt auch zur Wirt­schaft­lich­keit und zur Auf­wands­stabili­tät des Beitrags­service bei.

Tipps und Tricks

Hilfreiche Tipps und Tricks so­wie weitere Info­materialien rund um die Ein­mal­zahlungs­auf­forderung hält unser Service­beitrag im News­room für Sie be­reit.

Zum Servicebeitrag: Was Sie künftig bei der Überweisung des Rundfunkbeitrags beachten müssen.

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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