Beitragsmythen – Teil 5: „Wenn ich das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutze, kann ich den Rundfunkbeitrag kündigen, oder?“
Beitragsmythen – Teil 5: „Wenn ich das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutze, kann ich den Rundfunkbeitrag kündigen, oder?“
27. Januar 2025
Wer das Angebot von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht nutzt, kann den Rundfunkbeitrag kündigen und seine Wohnung beim Beitragsservice abmelden? Werfen wir einen Blick auf die gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitrags und schauen, ob an diesem Gerücht überhaupt etwas dran ist.
„Wenn ich das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutze, kann ich den Rundfunkbeitrag kündigen.“
Dieses Gerücht hält sich hartnäckig, ist jedoch gänzlich falsch. Ob und wie oft Sie fernsehen, Radio hören, die Online-Angebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio nutzen oder Inhalte über die öffentlich-rechtlichen Mediatheken streamen, spielt keine Rolle. Denn der Rundfunkbeitrag ist keine Nutzungsgebühr, sondern er dient der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Basis eines solidarischen Modells. Solidarisch bedeutet, dass alle Bürgerinnen und Bürger ebenso wie Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls in Deutschland einen Beitrag leisten. Deshalb muss pro Wohnung eine Person den Rundfunkbeitrag zahlen.
Im Klartext heißt das: Eine Kündigung des Rundfunkbeitrags ist grundsätzlich nicht möglich, solange Sie Inhaber oder Inhaberin einer beitragspflichtigen Wohnung sind.
Einzige Ausnahme: Sie ziehen in eine Wohnung, in der bereits eine andere Person den Rundfunkbeitrag zahlt oder Sie geben Ihre Wohnung auf (z. B. bei Umzug ins Ausland, ins Pflegeheim o. Ä.). Dann können Sie sich beim Beitragsservice abmelden – in allen anderen Fällen bleibt die Beitragspflicht bestehen.
Übrigens: Auch eine Befreiung von der allgemeinen Rundfunkbeitragspflicht kann unter gewissen Voraussetzungen für Sie infrage kommen, beispielsweise wenn Sie Sozialleistungen wie das Bürgergeld oder BAföG erhalten. Alles, was Sie dazu wissen müssen, erklärt Ihnen unser Experte Michael im ausführlichen Interview: Befreiung und Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag: Unser Experte gibt Antworten.
Erklärvideo: Unter diesen Bedingungen können Sie Ihre Wohnung vom Rundfunkbeitrag abmelden
Der Rundfunkbeitrag fällt pro Wohnung an, unabhängig davon, wie viele Personen darin leben oder ob Empfangsgeräte vorhanden sind und genutzt werden.
Der Verzicht auf die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder das Fehlen von Empfangsgeräten jeglicher Art stellt keine Voraussetzung für eine Befreiung oder Abmeldung vom Rundfunkbeitrag dar.
Die Abmeldung einer Wohnung ist möglich, wenn sie aufgegeben wird, beispielsweise bei einem Umzug zu einer anderen beitragszahlenden Person, in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder ins Ausland.
Das 10- oder 15-stellige Aktenzeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwortbögen rechts neben der Anschrift.
Beitragsnummer
Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details
Beitreibung
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.
Beschäftigte in Unternehmen
Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details
Betriebsstätte von Einrichtungen
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details
Betriebsstätte Unternehmen
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details
Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen
Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.
Festsetzungsbescheid
Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.
Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen
Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.
Inhaber
Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.
Kraftfahrzeuge in Unternehmen
Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details
Pfändungsfreigrenze
Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.
Pfändungsschutzkonto
Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.
Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.
Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.
QR-Code
Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.
SEPA
Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details
Wohnung
Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.
Zählweise A
Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.
Zählweise B
Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5, - von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und - von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0
gezählt und eingetragen.
Der Beitragsservice verwendet Matomo zur Analyse des Nutzerverhaltens, um den Internetauftritt zu optimieren und
das Nutzungserlebnis zu verbessern. Hierfür werden auf Ihrem Gerät Analyse-Cookies mit einer pseudonymen Kennung
gespeichert. Ihre IP-Adresse wird sofort gekürzt, die Daten bleiben ausschließlich auf den Servern des
Beitragsservice. Hierzu bitten wir Sie um Ihre Einwilligung, diese können Sie jederzeit widerrufen. Weitere Informationen, auch zu den eingesetzten Cookies, finden Sie in unserem Datenschutzhinweis.