Beitragskonto ausgeglichen? Jetzt schnell und einfach Kontostand online abfragen

28. September 2026

Sie zahlen regelmäßig und pünktlich für Ihre Wohnung den Rundfunkbeitrag? Dann ist Ihr Beitragskonto in der Regel ausgeglichen. Für alle diejenigen, die sich dennoch vergewissern möchten, hat der Beitragsservice eine einfache Lösung im Angebot, um Klarheit zu schaffen.

Ältere Frau und junge Frau sitzen gemeinsam an einem Laptop und lächeln.
Mit dem neuen Online-Service können Sie Ihren Kontostand abfragen. ©Beitragsservice/PeakPoints/peopleimages.com

Der Rundfunkbeitrag fällt pro an und ist grundsätzlich in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate auf einmal zu zahlen (gesetzlicher ). Am einfachsten und am bequemsten geht das im SEPA-Lastschriftverfahren. Einmal eingerichtet, erfolgen Ihre Zahlungen automatisch sowie stets regelmäßig und pünktlich.

Setzen Sie hingegen weiterhin auf die regelmäßige Einzelüberweisung, besteht grundsätzlich das Risiko, einen Zahlungstermin zu verpassen. Dann drohen Säumniszuschläge. Mit einem korrekt eingerichteten Dauerauftrag für Ihre Beitragszahlungen können Sie dieses Risiko deutlich verringern. Doch Vorsicht: Ändert sich beispielsweise die Höhe des Rundfunkbeitrags, müssen Sie selbstständig für die Anpassung des Dauerauftrags Sorge tragen.

 

Lesetipp: Wie Sie Ihren Dauerauftrag korrekt einrichten, erklären wir Ihnen in unserem Servicebeitrag „Beim Rundfunkbeitrag dauerhaft sorgenfrei: Mit dem Dauerauftrag geht’s!“

 

Kontostand jetzt selbst online abfragen

Wenn Sie sich weiterhin eigenverantwortlich um Ihre Zahlungen kümmern möchten, bietet Ihnen der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ab sofort einen neuen Online-Service an: Mit der neuen Funktion Kontostand abfragen haben Sie nun die Möglichkeit, den Stand Ihrer Beitragszahlungen auf der Website des Beitragsservice rundfunkbeitrag.de abzufragen und zu prüfen, ob Ihr Beitragskonto ausgeglichen ist. Was bislang beispielsweise per Anruf bei der telefonischen Hotline des Beitragsservice möglich war, können Sie nun selbstständig und mit wenigen Klicks online tun. Der neue Online-Service erweitert das bereits bestehende Angebot an digitalen Selfservices um eine weitere Funktion und bietet Ihnen eine weitere Möglichkeit, Ihre Beitragsangelegenheiten schnell und effizient online zu klären.

 

Einfache Nutzung für alle Beitragszahlerinnen und Beitragszahler

Um eine einfache Alternative zum Telefonanruf zu bieten und die Nutzung des neuen Online-Service möglichst komfortabel zu gestalten, wurde bei der Entwicklung der neuen Funktion darauf geachtet, die Hürden für den Einstieg niedrig zu halten. Somit ist keine vorherige Registrierung erforderlich, um den neuen Online-Service zu nutzen. Wenn Ihre Wohnung auf Ihren Namen zum Rundfunkbeitrag angemeldet ist, müssen Sie lediglich Ihre und Ihr Geburtsdatum eingeben, um Ihren Kontostand abzufragen.

Diese notwendige Sicherheitsabfrage in Verbindung mit der Datensparsamkeit der Funktion – es werden lediglich Informationen ausgegeben, die für die Anzeige Ihres Kontostands erforderlich sind – trägt dazu bei, dass Ihre Daten angemessen geschützt werden.

 

Zusätzlicher Mehrwert: Übersicht über Ihre Zahlungstermine

Neben der Abfrage Ihres Kontostands bietet der neue Online-Service darüber hinaus weitere Informationen: Sie sehen dort auch die für Ihr Beitragskonto hinterlegten und für Sie geltenden .

Nehmen Sie nicht am SEPA-Lastschrifteinzug teil, informierte Sie der Beitragsservice bislang schriftlich über Ihren jeweils nächsten Zahlungstermin. Dieses Verfahren der regelmäßigen schriftlichen Zahlungsaufforderung wird jedoch zunehmend zu Gunsten der sogenannten Einmalzahlungsaufforderung eingestellt. Bei diesem Verfahren werden Ihnen nur einmalig Ihre fortan gültigen Zahlungstermine schriftlich mitgeteilt und erst bei einer Änderung – beispielsweise bei einer Anpassung der Beitragshöhe – erhalten Sie wieder eine Benachrichtigung.

Als zusätzlichen digitalen Service und zur Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer Zahlungstermine bietet der Beitragsservice Kalendereinträge zum Herunterladen auf Smartphone oder Computer an. Wenn Sie bereits auf das neue Verfahren der Einmalzahlungsaufforderung umgestellt wurden, profitieren Sie nun zusätzlich von dem Online-Service, der neben der Abfrage des Kontostands auch die schnelle und einfache Übersicht über Ihre Zahlungstermine ermöglicht.

 

Lesetipp: Sie wollen mehr zum Thema Einmalzahlungsaufforderung erfahren oder wurden bereits auf das neue Verfahren umgestellt? Hilfreiche Tipps und Tricks gibt Ihnen unser Servicebeitrag „Was Sie künftig bei der Überweisung des Rundfunkbeitrags beachten müssen“.

 

Kostenlos, jederzeit und ohne Registrierung

Der neue Online-Service ist selbstverständlich kostenlos und rund um die Uhr für Sie unter rundfunkbeitrag.de/kontostand erreichbar. Er richtet sich grundsätzlich an alle Beitragszahlerinnen und Beitragszahler, die den Rundfunkbeitrag für ihre private Wohnung entrichten.

Für gewerbliche Nutzerinnen und Nutzer steht weiterhin das Service-Portal für Unternehmen zur Verfügung, über das – nach erfolgter Registrierung – beitragspflichtige Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge verwaltet werden können

Auf einen Blick

  • Neuer Online-Service: Rundfunkbeitragszahlende können ihren aktuellen Kontostand beim Beitragsservice jetzt einfach und digital unter rundfunkbeitrag.de/kontostand abfragen.
  • Schnell und ohne Registrierung: Für die Abfrage reichen Beitragsnummer und Geburtsdatum; der Service ist kostenlos und rund um die Uhr verfügbar.
  • Mehr Transparenz: Neben dem Kontostand werden auch die für das jeweilige Beitragskonto geltenden Zahlungstermine angezeigt.
  • Alternative zum Telefon: Die digitale Kontostandabfrage ermöglicht es, selbstständig mit wenigen Klicks zu prüfen, ob das Beitragskonto ausgeglichen ist.
  • Privat vs. gewerblich: Der neue Online-Service richtet sich an Beitragszahlerinnen und Beitragszahler mit einer privaten Wohnung; für Unternehmen steht weiterhin das separate Service-Portal zur Verfügung.

Weitere Informationen

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebs­stät­te/Wohnung ist die natür­liche oder juris­ti­sche Person, die die Betriebs­stät­te/Woh­nung im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebs­stät­te/Woh­nung genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

Zahlungsrhythmus

Sie können den Zahlungsrhythmus wie folgt wählen:

- gesetzliche Zahlungsweise in der Mitte von drei Monaten 55,08 Euro

- vierteljährlich im Voraus zum Ersten eines Quartals für drei Monate 55,08 Euro

- halbjährlich im Voraus zum Ersten eines Halbjahres für sechs Monate 110,16 Euro

- jährlich im Voraus zum Ersten eines jeden Jahres für zwölf Monate 220,32 Euro

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