Was Sie künftig bei der Überweisung des Rundfunkbeitrags beachten müssen

02. Juni 2025

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio stellt schrittweise den Versand der regelmäßigen schriftlichen Zahlungsaufforderung ein. Wenn Sie nicht per Lastschrift zahlen, erhalten Sie bald nur noch einmalig ein Schreiben mit den Zahlungsterminen für Ihre Rundfunkbeiträge. Dieses Schreiben wird Einmalzahlungsaufforderung genannt. Wir erklären Ihnen, was es dabei zu beachten gilt.

Zahlen Sie den Rundfunkbeitrag per Überweisung? Dann erhalten Sie bald keine regelmäßigen Zahlungsaufforderungen per Post mehr. Denn schrittweise werden sämtliche Bürgerinnen und Bürger, die noch per Überweisung zahlen, auf die sogenannte Einmalzahlungsaufforderung umgestellt.

Erklärvideo: Was ist eine Einmalzahlungsaufforderung?

Unser Erklärvideo verrät Ihnen in knapp 90 Sekunden, was die Einmalzahlungsaufforderung ist und was Sie beachten müssen, wenn Sie eine erhalten. © Beitragsservice/creative eye

Bild zeigt einen Kalender, in dem der 15. Tag markiert wird – sinnbildlich für den Fälligkeitstermin des Rundfunkbeitrags.
Der Rundfunkbeitrag ist grundsätzlich in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. ©Beitragsservice/Piman Khrutmuang

Was ist die Einmalzahlungsaufforderung?

Die Einmalzahlungsaufforderung ist eine schriftliche Zahlungsaufforderung (ugs. Rechnung), die nur einmal versendet wird. Wenn Sie weiterhin den Rundfunkbeitrag per Überweisung zahlen, werden auch Sie bald eine Einmalzahlungsaufforderung erhalten.

Mit dem Schreiben teilt der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio Ihnen Ihre Zahlungstermine für den Rundfunkbeitrag mit. Diese Termine gelten fortlaufend und somit auch für alle Folgejahre, ohne dass Sie erneut daran erinnert werden. Für die pünktliche Überweisung der Rundfunkbeiträge sind Sie selbst verantwortlich.

Die Einmalzahlungsaufforderung ist eine Maßnahme, die den Beitragseinzug noch nachhaltiger und kosteneffizienter macht. Aufgrund der massiv gestiegenen Preise für Papier und Porto trägt die Umstellung dazu bei, dass die Kosten des Beitragseinzugs stabil bleiben.

 

Wer erhält die Einmalzahlungsaufforderung?

Die Einmalzahlungsaufforderung wird nach und nach an alle Beitragszahlende versendet, die ihre Rundfunkbeiträge nicht per Lastschrift, sondern weiterhin per Überweisung zahlen. Diese Personen erhielten bisher in der Regel zu ihrem jeweils nächsten Zahlungstermin eine schriftliche Zahlungsaufforderung, umgangssprachlich auch Rechnung genannt. Die Einmalzahlungsaufforderung ersetzt diese wiederkehrenden Rechnungen.

 

Wann erhalten Sie die Einmalzahlungsaufforderung?

Erste Beitragszahlende haben bereits eine Einmalzahlungsaufforderung erhalten. Wann auch Sie das Schreiben erhalten, lässt sich noch nicht allgemeingültig sagen. Der Kreis der Empfängerinnen und Empfänger wird schrittweise erweitert.

 

Aber: Bis zum Erhalt der Einmalzahlungsaufforderung ändert sich für Sie erstmal nichts. Erst mit Erhalt des Schreibens werden die regelmäßigen Zahlungsaufforderungen eingestellt.

 

Was müssen Sie beachten, wenn Sie die Einmalzahlungsaufforderung erhalten haben?

Wenn Sie die schriftliche Einmalzahlungsaufforderung erhalten haben, müssen Sie Folgendes beachten:

 

  • Merken Sie sich die genannten Zahlungstermine. Sie sind fortan für Ihr Beitragskonto gültig.
  • Sie erhalten nun keine weiteren schriftlichen Zahlungsaufforderungen mehr. Sie sind für die pünktliche Überweisung der Rundfunkbeiträge selbst verantwortlich.
  • Die Einmalzahlungsaufforderung teilt Ihnen alle Zahlungstermine mit, die innerhalb eines Kalenderjahres anstehen. Sie sind jedoch jährlich wiederkehrend und gelten auch in allen darauffolgenden Jahren.
  • Erst wenn sich an dem allgemeinen Verfahren des Beitragseinzugs etwas ändert, beispielsweise wenn die Beitragshöhe angepasst wird, erhalten Sie eine neue Benachrichtigung.

Infografik zu den gesetzlichen Zahlungsterminen des Rundfunkbeitrags: vierteljährlich jeweils zum 15. eines Monats.
Übersicht für den gesetzlichen Zahlungsrhythmus in der Mitte von drei Monaten: Diese Darstellung dient lediglich der Veranschaulichung des gesetzlichen Zahlungsrhythmus. Es gelten immer die in der Einmalzahlungsaufforderung genannten Zahlungstermine. ©Beitragsservice/Lukas Ullrich

Wie werden die Zahlungstermine festgelegt?

Der Rundfunkbeitrag ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertag gesetzlich geregelt. Ihre Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem Sie erstmals eine Wohnung in Deutschland innehaben. Der Rundfunkbeitrag fällt pro Wohnung an. Zu zahlen ist er grundsätzlich immer in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate auf einmal. Diese Zahlungsweise wird „gesetzlicher Zahlungsrhythmus“ genannt.

 

Ein Beispiel für den gesetzlichen Zahlungsrhythmus in der Mitte von drei Monaten: Wenn Sie ab dem 1. Januar erstmalig Inhaber bzw. Inhaberin einer Wohnung sind, müssen Sie zum 15. Februar die Rundfunkbeiträge für die Monate Januar, Februar und März zahlen. Die weiteren Zahlungstermine folgen dann jeweils zum 15. Mai, August und November – also im Abstand von drei Monaten. In den darauffolgenden Jahren wiederholen sich die Zahlungstermine.

 

Alternativ könne Sie auf Wunsch aus drei Arten der Vorauszahlung wählen:

  • jährlich zum 1. Januar (jeweils für zwölf Monate) oder
  • halbjährlich zum 1. Januar und 1. Juli (jeweils für sechs Monate)
  • vierteljährlich zum Ersten eines Quartals (jeweils für drei Monate)

Was müssen Sie beachten, wenn Sie einen Zahlungstermin vergessen haben?

In diesem Fall sollten Sie umgehend die fehlenden Rundfunkbeiträge begleichen. Bei offenen Forderungen erhalten Sie im weiteren Verlauf einen Festsetzungsbescheid. Dabei handelt es sich um einen vollstreckbaren Titel, der Ihnen mit einem Säumniszuschlag von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber acht Euro zugestellt wird. Auch der Säumniszuschlag ist umgehend zu begleichen. Andernfalls befindet sich Ihr Beitragskonto weiterhin im Rückstand, wodurch zum nächsten Zahlungstermin erneut Säumniszuschläge anfallen.

 

Wichtig: Ihre Zahlungstermine sind grundsätzlich unveränderlich. Lassen Sie einen Zahlungstermin verstreichen, verschiebt sich der darauffolgende Zahlungstermin nicht.

 

Gibt es Alternativen zur Einmalzahlungsaufforderung?

Als Alternative zur Einmalzahlungsaufforderung empfiehlt der Beitragsservice den Lastschrifteinzug, mit dem Sie keine Zahlungstermine verpassen können. Das SEPA-Lastschriftverfahren ist das sicherste und bequemste marktverfügbare Zahlungsverfahren. Sie können es jederzeit widerrufen. Sie möchten die Rundfunkbeiträge per Lastschrifteinzug zahlen? Alle weiteren Informationen dazu finden Sie hier.

 

Welche Tipps & Tricks empfiehlt der Beitragsservice, damit Sie sich die Zahlungstermine besser merken können?

Bewahren Sie Ihre Zahlungsinformationen, die Ihnen mit Ihrer Einmalzahlungsaufforderung mitgeteilt werden, sorgsam auf. Auch Kalendereinträge und Reminder im Smartphone können hilfreich sein. Vorgefertigte Einträge hat der Beitragsservice hier für Sie erstellt. Laden Sie einfach die Termine, die Ihren Zahlungsterminen entsprechen, in Ihren digitalen Kalender.

Das Einrichten eines Dauerauftrags, mit dem regelmäßig der Rundfunkbeitrag überwiesen wird, ist ebenfalls eine geeignete Maßnahme für pünktliche Zahlungen. Gern unterstützt Sie Ihre Bank bei der termingerechten Einrichtung. Beachten Sie jedoch, dass etwaige Änderungen nicht automatisch übernommen werden. Sollte sich beispielsweise die Beitragshöhe ändern, müssen Sie dies selbstständig anpassen. Für die korrekte Überweisung sind weiterhin Sie verantwortlich.

 

Wo finden Sie weitere Informationen zur Einmalzahlungsaufforderung?

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de/einmalzahlungsaufforderung.

Auf einen Blick: Darauf müssen Sie künftig bei der Zahlung Ihres Rundfunkbeitrags achten

  • Wenn Sie Ihre Rundfunkbeiträge noch per Überweisung zahlen, erhalten Sie künftig keine regelmäßigen Benachrichtigungen zur Zahlung per Post mehr.
  • Das Verfahren der regelmäßigen Zahlungsaufforderung wird allmählich auf das Verfahren der Einmalzahlungsaufforderung umgestellt.
  • Mit der Einmalzahlungsaufforderung erhalten Sie einmalig eine schriftliche Mitteilung Ihrer Zahlungstermine, die sich jährlich wiederholen.
  • Für die pünktliche Überweisung der Rundfunkbeiträge sind Sie selbst verantwortlich.
  • Als Alternative dazu empfiehlt der Beitragsservice, das bequeme und sichere SEPA-Lastschriftverfahren zu nutzen.

Weitere Informationen

Infobroschüre: Einmalzahlungsaufforderung

Die Infobroschüre Einmalzahlungsaufforderung beantwortet alle Fragen rund um die Einmalzahlungsaufforderung und erklärt, worauf Sie achten müssen, wenn Sie auf das neue Verfahren umgestellt werden.
herunterladen und speichern

Faktenblatt: Einmalzahlungsaufforderung

Das Faktenblatt erklärt die Einmalzahlungsaufforderung kurz und kompakt und gibt ihnen Tipps und Tricks, wenn Sie auf das neue Verfahren umgestellt wurden.
herunterladen & speichern

Infografik: Zahlungstermine Einmalzahlungsaufforderung

Die wiederkehrenden Zahlungstermine für die Zahlung des Rundfunkbeitrags
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Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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