Zum Jahresbeginn: Daran müssen Rundfunkbeitragszahlende auch im Jahr 2026 eigenverantwortlich denken

  • Die bisherigen regelmäßigen schriftlichen Zahlungsaufforderungen („Rechnungen“) werden weiterhin sukzessive durch die sogenannte Einmalzahlungsaufforderung ersetzt.
  • Wer per Überweisung oder Dauerauftrag zahlt, erhält nur noch einmalig ein Schreiben mit fortlaufend gültigen, jährlich wiederkehrenden Zahlungsterminen; diese sind ohne weitere Erinnerung einzuhalten.
  • Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – etwa beim Bezug bestimmter Sozialleistungen – erfolgt niemals automatisch, sondern ausschließlich auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen.
  • Der bewilligte Befreiungszeitraum ist eigenverantwortlich zu beachten; nach Ablauf muss ggf. rechtzeitig ein Folgeantrag gestellt werden, damit keine erneute Beitragspflicht entsteht.
  • Fallen Befreiungsvoraussetzungen vorzeitig weg, z. B. durch Aufnahme einer Beschäftigung, muss dies ebenfalls über das entsprechende Online-Formular mitgeteilt werden.

Köln, 08.01.2026 – Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio wünscht allen Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern einen gesunden und erfolgreichen Start in das neue Jahr. Gleichzeitig erinnert er an die eigenverantwortliche Wahrnehmung der jeweiligen Beitragsangelegenheiten.

Insbesondere Beitragszahlende, die eine Einmalzahlungsaufforderung erhalten haben oder denen eine Befreiung bewilligt wurde, sollten auch im Jahr 2026 einige Punkte im Blick behalten.

 

Einmalzahlungsaufforderung für Überweisungszahlende

Die Einmalzahlungsaufforderung ersetzt weiterhin die bisher regelmäßig per Post versendeten Zahlungsaufforderungen („Rechnungen“). Auch 2026 werden schrittweise weitere Beitragskontoinhaberinnen und -inhaber auf dieses Verfahren umgestellt.

Das Schreiben enthält sämtliche Zahlungstermine eines Jahres und gilt fortlaufend auch für die Folgejahre. Eine erneute Zahlungsaufforderung erfolgt nur bei grundlegenden Änderungen, etwa bei Anpassungen der Beitragshöhe. Bis zum Erhalt der Einmalzahlungsaufforderung bleibt für Beitragszahlende alles wie gewohnt.

Wer bereits auf das Verfahren umgestellt wurde, muss seine Zahlungstermine eigenverantwortlich beachten. Unterstützung bieten ein ausführlicher Servicebeitrag, inkl. Begleitmaterialien sowie einem Erklärvideo, im Newsroom des Beitragsservice. Auch stehen vorgefertigte Kalendereinträge unter rundfunkbeitrag.de/einmalzahlungsaufforderung zum Herunterladen bereit.

Grundsätzlich empfiehlt der Beitragsservice das sichere und bequeme SEPA-Lastschriftverfahren, mit dem die Zahlungen automatisch und fristgerecht erfolgen.

 

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

Eine Befreiung kann u. a. erhalten, wer bestimmte Sozialleistungen – etwa Bürgergeld – bezieht. Sie wird jedoch nicht automatisch erteilt. Ein Antrag und die Vorlage geeigneter Nachweise sind stets erforderlich.

Das Beachten des Befreiungszeitraums liegt ebenfalls in der Verantwortung der Beitragszahlenden. Bestehen über den Befreiungszeitraum hinaus Voraussetzungen für eine Befreiung, muss selbstständig ein entsprechender Folgeantrag gestellt und unaufgefordert ein neuer Nachweis vorgelegt werden. Andernfalls gilt nach Ablauf des Befreiungszeitraums wieder die volle Beitragspflicht – auch ohne vorherige Erinnerung an das Ablaufen der Befreiung.

Fallen Befreiungsvoraussetzung vorzeitig weg, z. B. wenn aufgrund der Aufnahme einer Tätigkeit keine Sozialleistungen mehr bezogen werden, ist dies dem Beitragsservice ebenfalls mitzuteilen. Ein Online-Formular steht hierfür bereit.

Über uns

Der Beitrags­service mit Sitz in Köln ist eine nicht rechts­fähige Ver­waltungs­ge­meinschaft von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio. Er ging 2013 aus der Gebühren­ein­zugs­zentrale der öffentlich-recht­lichen Rund­funk­anstalten (GEZ) her­vor, die 1973 ge­gründet wurde und bis Ende 2012 für den Ein­zug der Rund­funk­gebühr zu­ständig war. Die Haupt­auf­gaben des Beitragsservice sind der Einzug des Rund­funk­beitrags und die Ver­wal­tung der rund 47 Mio. privaten und nicht privaten Beitrags­konten. 

Pressekontakt

 

Jonas Hammes

Servicekommunikation

presse@rundfunkbeitrag.de

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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