Häufige Fragen zur Beitragsanpassung

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20. Juli 2021 angeordnet, dass der Rundfunkbeitrag auf 18,36 Euro pro Monat erhöht wird. Der Rundfunkbeitrag in Höhe von 18,36 Euro wird erstmals für den Monat August 2021 erhoben. Der Beitragsservice beginnt Ende August mit dem Einzug des Beitrags in neuer Höhe.

Hier finden Sie die Ant­worten auf die häufigsten Fragen zur Beitragsanpassung 2021.

Warum wird ab August 2021 ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 18,36 Euro pro Monat erhoben?

Die Er­he­bung des Rund­funk­bei­trags in Höhe von 18,36 Euro er­folgt auf Grund­lage der Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fassungs­gerichts vom 20. Juli 2021 (Az.1 BvR 2756/20, 2775/20 und 2777/20).

Nach­dem die von der KEF em­pfohlene An­passung des Rund­funk­bei­trags auf 18,36 Euro im De­zem­ber 2020 an der Absage der Abstimmung im Landtag von Sachsen-Anhalt gescheitert war, hatten ARD, ZDF und Deutsch­land­radio Ver­fassungs­be­schwerde ein­gelegt. Das Bun­des­ver­fassungs­gericht hat mit Be­schluss vom 20. Juli 2021 der Be­schwerde statt­ge­geben und an­ge­ordnet, dass der Rund­funk­bei­trag auf 18,36 Euro an­ge­passt wird. Dies gilt bis zu einer staats­ver­traglichen Neu­regelung durch den Ge­setz­geber.

Ab August 2021 wird somit erstmals der an­ge­passte Rund­funk­bei­trag in Höhe von 18,36 Euro er­hoben.

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Ich habe den Rundfunkbeitrag in alter Höhe von 17,50 Euro schon im Voraus bezahlt. Muss ich etwas unternehmen?

Wer den Rund­funk­bei­trag in Höhe von 17,50 Euro be­reits für den Mo­nat Au­gust 2021 oder für wei­tere Mo­na­te be­zahlt hat (zum Beispiel als Jahres- beziehungsweise Halb­jahres­voraus­zahler oder in der Mitte eines Dreimonatszeitraums), bekommt die Differenz in der Regel mit der nächsten re­gulären Zahlungs­auf­forderung nach­be­rechnet. Bei Bei­trags­zahlern, die am Last­schrift­ver­fahren teil­nehmen, wird die Bei­trags­anpassung au­to­matisch be­rück­sichtigt. Das kann je nach ge­wähltem Zahlungs­rhythmus bis zu einigen Mo­naten dauern, wird aber noch inner­halb des Jahres 2021 der Fall sein. In be­sonderen Fällen kann die Nach­be­rechnung in diesem Jahr auch außer­halb des re­gulären Zahlungs­rhythmus er­folgen.

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Ich zahle per SEPA-Lastschrift. Wann wird der neue Beitrag abgebucht?

Der Rund­funk­bei­trag wird grund­sätzlich mit der nächsten Fällig­keit au­to­matisch in neuer Höhe ein­ge­zogen.

So­fern für ein­zelne Mo­nate im Vor­aus noch der Rund­funk­bei­trag in alter Höhe ge­zahlt wurde, wird der Differenz­be­trag in der Regel mit der nächsten Ab­buchung nach­be­rechnet.

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Ich zahle per Dauerauftrag. Muss ich etwas ändern?

Ja, Dauer­auf­trags­zahler müssen ihren Dauer­auf­trag ent­sprechend an­passen. 

Sie erhalten vom Bei­trags­service eine Zahlungs­auf­forderung, die den Rund­funk­bei­trag in neuer Höhe ausweist.

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Ich habe bereits ohne gesonderte Aufforderung durch den Beitragsservice den Differenzbetrag überwiesen. Kann die Zahlung meinem Beitragskonto gutgeschrieben werden?

So­fern die zu­ge­hörige Bei­trags­nummer bei der Zahlung ver­merkt wurde, wird die Buchung dem Bei­trags­konto zu­ge­ordnet und auf die neue Bei­tragsfor­derung an­ge­rechnet. 

Even­tuell zu viel ge­zahlte Bei­träge werden mit der nächsten Bei­trags­for­derung ver­rechnet. 

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Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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