Beitragsanpassung 2021

Hier finden Sie Informa­tionen zur Beitrags­an­passung auf 18,36 Euro pro Monat, über die das Bundes­ver­fassungs­gericht am 20. Juli 2021 ent­schieden hat.

August 2021: Beitragsservice beginnt mit Erhebung des Rundfunkbeitrags in neuer Höhe

August 2021

Das Bun­des­ver­fassungs­ge­richt hat mit Be­schluss vom 20. Juli 2021 ent­schieden, dass die Höhe des Rund­funk­bei­trags auf 18,36 Euro pro Monat an­ge­passt wird. Nun setzt der Bei­trags­service die Ent­scheidung des Ge­richts in die Tat um. Der Rundfunkbeitrag wird erst­mals für den Monat Au­gust 2021 erhoben. Der Bei­trags­service be­ginnt ab En­de Au­gust mit dem Ein­zug.

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Häufige Fragen zur Beitragsanpassung 2021

August 2021

Das Bun­des­ver­fassungs­ge­richt hat in seinem Be­schluss vom 20. Juli 2021 an­ge­ordnet, dass der Rund­funk­bei­trag auf 18,36 Euro pro Monat er­höht wird. Hier finden Sie Ant­worten auf die häufigsten Fragen zur Bei­trags­an­passung.

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August 2021: Bundesverfassungsgericht beschließt Beitragsanpassung auf 18,36 Euro

August 2021

Das Bun­des­ver­fassungs­ge­richt hat in seinem Be­schluss vom 20. Juli 2021 fest­ge­stellt, dass das Land Sachsen-An­halt mit seiner Ab­sage der Land­tags­ab­stimmung zum 1. Medien­änderungs­staats­vertrag im Dezember 2020 die Rund­funk­freiheit ver­letzt hat. Die Ver­fassungs­richter haben nun an­ge­ordnet, dass der Rund­funk­bei­trag ab 20. Juli 2021 auf 18,36 Euro erhöht wird. Der Beitrags­service be­reitet die Um­setzung des Be­schlusses vor.

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Dezember 2020: Keine Anpassung des Rundfunkbeitrags zum Jahreswechsel

Dezember 2020

Der Run­dfunk­bei­trag be­trägt auch im neuen Jahr zunächst 17,50 Euro pro Wohnung und Monat. Der 1. Medien­änderungs­staats­ver­trag, der eine An­passung des Rund­funk­bei­trags zum Jahres­wechsel vor­ge­sehen hatte, tritt nicht zum 1. Januar 2021 in Kraft. Alle der­zeitigen Re­gelungen zum Rund­funk­bei­trag be­halten bis auf Weiteres ihre Gül­tig­keit.

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Dezember 2020: Ratifizierung des 1. Medienänderungsstaatsvertrags vorerst gestoppt

Dezember 2020

Am 8. Dezember 2020 hat die Landesregierung von Sachsen-Anhalt entschieden, die geplante Landtagsabstimmung zum 1. Medienänderungsstaatsvertrag – und damit zur Anpassung des Rundfunkbeitrags – abzusagen. Da der Staatsvertrag jedoch von allen 16 Landesparlamenten bestätigt werden muss, kann er voraussichtlich nicht wie geplant zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Alle derzeitigen Regelungen zum Rundfunkbeitrag behalten damit ihre Gültigkeit.

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Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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