Informationen für Asylsuchende und Asylberechtigte

In Deutsch­land gibt es un­ab­hängiges Radio, Fern­sehen sowie Online-Angebote des öffentlich-rechtlichen Rund­funks. Sie be­richten frei von wirtschaft­lichen und politischen Ein­flüssen. Dafür zahlen alle Menschen, die dauer­haft in Deutsch­land leben, den Rund­funk­beitrag. Dieser beträgt derzeit 18,36 € monat­lich. Der Beitrags­service von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio zieht den Rund­funk­beitrag ein und ver­waltet die Konten der Beitrags­zahler.

Was muss ich tun, wenn ich einen Brief vom Beitragsservice erhalte?

Sie wurden vom Beitrags­service an­ge­schrieben, um Ihre Beitrags­pflicht zu klären? Lesen Sie das Schreiben auf­merk­sam durch und nutzen Sie bitte für Ihre Ant­wort das Online-Formular, auf das in dem Brief hin­ge­wiesen wird. Sollten Sie Rück­fragen haben, können Sie gerne mit dem Beitrags­service Kontakt auf­nehmen.

Beachten Sie: Wenn Sie auch nach mehr­facher Erinnerung nicht reagieren, werden Sie auto­matisch an­ge­meldet und es können ge­gebenen­falls Forde­rungen ent­stehen. Daher gilt: Bitte reagieren Sie immer auf Briefe des Beitrags­service!

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Ich lebe in einer eigenen Wohnung. Was muss ich beachten?

Sofern Sie als Asyl­be­rechtig­ter in Deutsch­land in einer eigenen Wohnung leben und über ein eigenes Ein­kommen ver­fügen, sind Sie grund­sätz­lich zur Zahlung des Rund­funk­beitrags ver­pflichtet und müssen sich beim Beitrags­service an­melden.

Falls für die Wohnung, in der Sie leben, bereits eine andere Person den Rund­funk­beitrag be­zahlt, müssen Sie selbst nicht zahlen. Für den Fall, dass sie ein Schreiben vom Beitrags­service er­halten, bitten wir Sie, uns den Namen und die Beitrags­nummer der Person mit­zu­teilen, die für die Wohnung den Rund­funk­beitrag zahlt. Pro Wohnung muss der Beitrag nur einmal be­zahlt werden. Bitte nutzen Sie für Ihre Antwort unser Online-Formular.

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Kann ich mich von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen?

In manchen Fällen können Sie sich von der Rund­funk­beitrags­pflicht be­freien lassen. Falls Sie nach­weis­lich über kein eigenes Ein­kommen ver­fügen und/oder Leistungen nach dem Asyl­be­werber­leistungs­gesetz oder andere Sozial­leistungen (Bürger­geld - früher Arbeits­losen­geld II, Sozial­hilfe, Grund­sicherung im Alter, BAföG, Blinden­hilfe) be­ziehen, können Sie einen Be­freiungs­antrag stellen.

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Ich lebe in einer Gemeinschaftsunterkunft. Wer zahlt?

Für den Fall, dass Sie in einer Ge­mein­schafts­unter­kunft wie beispiels­weise einem Asyl­bewerber­heim unter­ge­bracht sind, müssen Sie sich nicht zum Rund­funk­beitrag an­melden. Gleiches gilt, wenn Sie in einem Hotel oder einer Pension leben, welche aus­schließ­lich zur Unter­bringung von Asyl­bewerbern ge­nutzt werden.

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Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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