Eine Pfändung betrifft meist frühere Zeiträume vor einer Befreiung. Auch wenn Sie aktuell von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind, sind Forderungen aus Zeiträumen vor der Befreiung zu zahlen.
Möglicherweise gibt es Lücken zwischen bestehenden Befreiungen, für die Rundfunkbeiträge gezahlt werden müssen.
Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung grundsätzlich nur auf Antrag gewährt wird.
Allein der Bezug von Leistungen löst keine automatische Befreiung aus.
In der Pfändungs- und Einziehungsverfügung steht, welchen Zeitraum die Pfändung betrifft. Haben Sie in diesem Zeitraum Leistungen bekommen, die eine Befreiung möglich machen? Prüfen Sie, wie lange dieser Zeitraum zurückliegt.
Eine Befreiung kann bis zu 3 Jahre rückwirkend ab Antragseingang gewährt werden. Rundfunkbeiträge für nicht nachgewiesene oder nicht rechtzeitig beantragte Zeiträume müssen bezahlt werden.