Informationen für Drittschuldner

Auf dieser Seite finden Banken und Arbeitgeber wichtige Informationen zu allen Fragen als Drittschuldner bei Konten- und Lohnpfändungen. Die Hinweise erläutern typische Rückfragen, gesetzliche Vorgaben sowie praktische Schritte zur korrekten Bearbeitung. So erhalten Sie einen schnellen Überblick über die wichtigsten Abläufe und Ansprechpartner.

Für Banken

Wesentliche Hinweise zur Drittschuldnererklärung sowie zum Ablauf der Kontopfändung.

Besteht die Kontopfändung noch?

Solange keine vollständige Auskehrung der Pfändung durch ihr Bankinstitut, eine Minderungsmitteilung oder eine Rücknahme vom Gläubiger erfolgt ist, besteht die Kontopfändung unverändert fort.

Warum erhalten Bankinstitute keine Pfändungsrücknahme nach vollständiger Auskehrung?

Die Pfändung gilt automatisch als erledigt, sobald der vollständige Pfändungsbetrag durch den Drittschuldner ausgekehrt wurde.

Warum erhalten Bankinstitute eine Minderungsmitteilung, obwohl ihnen kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt?

Der Schuldner hat möglicherweise selbstständig eine Zahlung geleistet. Durch die automatische Verarbeitung dieser Zahlung erhält die Bank die Mitteilung über die Minderung. Es kann daher vorkommen, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss noch nicht bei der Bank eingegangen ist.

Wurde trotz bestehender Kontopfändung eine Ratenzahlung mit dem Beitragsservice vereinbart?

Bei einer bestehenden Pfändung kann keine Ratenzahlung vereinbart werden.

Für Arbeitgeber

Die Bearbeitung der Lohnpfändung (einschließlich Drittschuldnererklärung) erfolgt über Ihre zuständige Stelle für die Lohnabrechnung – also Ihr Lohnbüro, Ihr Steuerberater oder Sie selbst, falls Sie die Lohnabrechnung eigenständig durchführen. Telefonische Auskünfte dazu kann der Beitragsservice nicht geben.

Was muss ich als Arbeitgeber tun, wenn ein Mitarbeiter bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden ist?

Wenn der Mitarbeiter nicht mehr im Unternehmen beschäftigt ist, benötigen wir hierüber eine schriftliche Mitteilung.

 

Das Gehalt meines Mitarbeiters liegt unter der Pfändungsfreigrenze. Wie verhalte ich mich als Arbeitgeber?

Liegt das Einkommen Ihres Mitarbeiters unterhalb der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze, benötigen wir hierzu eine schriftliche Mitteilung von Ihnen. 

Zur Ermittlung der individuellen Pfändungsfreigrenze wenden Sie sich bitte an die Stelle, die Ihre Lohnabrechnung erstellt – Ihren Steuerberater, Ihr Lohnbüro oder, falls zutreffend, führen Sie die Berechnung selbst durch. 

Eine zusätzliche Hilfestellung zur Berechnung finden Sie online beispielsweise auf der Website der NRW-Justiz: Berechnung des Pfändungsfreibetrags | NRW-Justiz

Mein Mitarbeiter sagt, er möchte eine Zahlungsvereinbarung direkt mit dem Beitragsservice treffen. Warum muss ich die Lohnpfändung trotzdem weiterbearbeiten?

Der Beitragsservice trifft bei einer bestehenden Lohnpfändung keine Zahlungsvereinbarung mit Ihrem Mitarbeiter. Für Sie als Arbeitgeber bleibt die Lohnpfändung verbindlich. 

Was ist zu tun, wenn mein Mitarbeiter die Forderung bestreitet?

Für Sie als Arbeitgeber bleibt die Pfändung so lange verbindlich, bis Ihnen eine offizielle Mitteilung über eine Rücknahme oder Minderung der Forderung vom Gläubiger vorliegt.  

Der Mitarbeiter hat die Möglichkeit sein Anliegen direkt mit dem Beitragsservice zu klären. Hier finden sich die entsprechenden Formulare.

Ich habe mehrere Pfändungen für denselben Mitarbeiter erhalten. Was muss ich als Arbeitgeber beachten?

Sie müssen immer zuerst die Lohnpfändung bearbeiten, die Ihnen zeitlich zuerst zugestellt wurde. Erst wenn diese Forderung vollständig erledigt ist, darf die nächste Pfändung rangwahrend bedient werden.

Wo erhalte ich Unterstützung beim Ausfüllen der Drittschuldnererklärung?

Bitte wenden Sie sich an Ihr Lohnbüro oder Ihren Steuerberater, da diese die Erklärung fachlich korrekt für Sie erstellen oder prüfen. Der Beitragsservice bietet hierzu keine Unterstützung oder Auskünfte an.

 

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

Der Beitragsservice verwendet Matomo zur Analyse des Nutzerverhaltens, um den Internetauftritt zu optimieren und das Nutzungserlebnis zu verbessern. Hierfür werden auf Ihrem Gerät Analyse-Cookies mit einer pseudonymen Kennung gespeichert. Ihre IP-Adresse wird sofort gekürzt, die Daten bleiben ausschließlich auf den Servern des Beitragsservice. Hierzu bitten wir Sie um Ihre Einwilligung, diese können Sie jederzeit widerrufen. Weitere Informationen, auch zu den eingesetzten Cookies, finden Sie in unserem Datenschutzhinweis.