Auf dieser Seite finden Banken und Arbeitgeber wichtige Informationen zu allen Fragen als Drittschuldner bei Konten- und Lohnpfändungen. Die Hinweise erläutern typische Rückfragen, gesetzliche Vorgaben sowie praktische Schritte zur korrekten Bearbeitung. So erhalten Sie einen schnellen Überblick über die wichtigsten Abläufe und Ansprechpartner.
Besteht die Kontopfändung noch?
Solange keine vollständige Auskehrung der Pfändung durch ihr Bankinstitut, eine Minderungsmitteilung oder eine Rücknahme vom Gläubiger erfolgt ist, besteht die Kontopfändung unverändert fort.
Warum erhalten Bankinstitute keine Pfändungsrücknahme nach vollständiger Auskehrung?
Die Pfändung gilt automatisch als erledigt, sobald der vollständige Pfändungsbetrag durch den Drittschuldner ausgekehrt wurde.
Warum erhalten Bankinstitute eine Minderungsmitteilung, obwohl ihnen kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt?
Der Schuldner hat möglicherweise selbstständig eine Zahlung geleistet. Durch die automatische Verarbeitung dieser Zahlung erhält die Bank die Mitteilung über die Minderung. Es kann daher vorkommen, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss noch nicht bei der Bank eingegangen ist.
Wurde trotz bestehender Kontopfändung eine Ratenzahlung mit dem Beitragsservice vereinbart?
Bei einer bestehenden Pfändung kann keine Ratenzahlung vereinbart werden.
Für Arbeitgeber
Die Bearbeitung der Lohnpfändung (einschließlich Drittschuldnererklärung) erfolgt über Ihre zuständige Stelle für die Lohnabrechnung – also Ihr Lohnbüro, Ihr Steuerberater oder Sie selbst, falls Sie die Lohnabrechnung eigenständig durchführen. Telefonische Auskünfte dazu kann der Beitragsservice nicht geben.
Was muss ich als Arbeitgeber tun, wenn ein Mitarbeiter bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden ist?
Wenn der Mitarbeiter nicht mehr im Unternehmen beschäftigt ist, benötigen wir hierüber eine schriftliche Mitteilung.
Das Gehalt meines Mitarbeiters liegt unter der Pfändungsfreigrenze. Wie verhalte ich mich als Arbeitgeber?
Liegt das Einkommen Ihres Mitarbeiters unterhalb der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze, benötigen wir hierzu eine schriftliche Mitteilung von Ihnen.
Zur Ermittlung der individuellen Pfändungsfreigrenze wenden Sie sich bitte an die Stelle, die Ihre Lohnabrechnung erstellt – Ihren Steuerberater, Ihr Lohnbüro oder, falls zutreffend, führen Sie die Berechnung selbst durch.
Eine zusätzliche Hilfestellung zur Berechnung finden Sie online beispielsweise auf der Website der NRW-Justiz: Berechnung des Pfändungsfreibetrags | NRW-Justiz.
Mein Mitarbeiter sagt, er möchte eine Zahlungsvereinbarung direkt mit dem Beitragsservice treffen. Warum muss ich die Lohnpfändung trotzdem weiterbearbeiten?
Der Beitragsservice trifft bei einer bestehenden Lohnpfändung keine Zahlungsvereinbarung mit Ihrem Mitarbeiter. Für Sie als Arbeitgeber bleibt die Lohnpfändung verbindlich.
Was ist zu tun, wenn mein Mitarbeiter die Forderung bestreitet?
Für Sie als Arbeitgeber bleibt die Pfändung so lange verbindlich, bis Ihnen eine offizielle Mitteilung über eine Rücknahme oder Minderung der Forderung vom Gläubiger vorliegt.
Der Mitarbeiter hat die Möglichkeit sein Anliegen direkt mit dem Beitragsservice zu klären. Hier finden sich die entsprechenden Formulare.
Ich habe mehrere Pfändungen für denselben Mitarbeiter erhalten. Was muss ich als Arbeitgeber beachten?
Sie müssen immer zuerst die Lohnpfändung bearbeiten, die Ihnen zeitlich zuerst zugestellt wurde. Erst wenn diese Forderung vollständig erledigt ist, darf die nächste Pfändung rangwahrend bedient werden.
Wo erhalte ich Unterstützung beim Ausfüllen der Drittschuldnererklärung?
Bitte wenden Sie sich an Ihr Lohnbüro oder Ihren Steuerberater, da diese die Erklärung fachlich korrekt für Sie erstellen oder prüfen. Der Beitragsservice bietet hierzu keine Unterstützung oder Auskünfte an.