Betrügerische E-Mails mit Zahlungsterminen

Mai 2026

Aktuell werden per E-Mail gefälschte Zahlungsaufforderungen im Namen des Beitragsservice versendet. Sie enthalten Zahlungstermine als Kalendereinträge. Die Betrüger werben mit Ersparnis bei Vorauszahlung und fordern dazu auf, das Geld per Echtzeit-Überweisung zu zahlen, um zusätzlichen Druck aufzubauen. Diese E-Mails stammen nicht vom Beitragsservice. Wenn Sie eine solche Mail erhalten, sollten Sie auf keinen Fall Geld überweisen.

Roter Stempel mit dem Schriftzug 'Fake' auf dem Screenshot einer betrügerischen E-Mail
Der Beitragsservice verschickt keine Zahlungsaufforderungen per E-Mail.

In den E-Mails wird angegeben, der Beitragsservice stelle die postalischen Zahlungsmitteilungen künftig auf den digitalen E-Mail-Versand um. Weiterhin heißt es dort, dass die bisherigen festen Zahlungstermine „angepasst werden“. Damit ähneln die E-Mails echten Schreiben des Beitragsservice zur Einmalzahlungsaufforderung. Zusätzlich werden Kalendereinträge als .ics-Datei mitgeschickt. Auch solche Kalenderdateien bietet der Beitragsservice tatsächlich zum Download an – dies nutzen die Betrüger, um Seriosität zu vermitteln. Laden Sie die Dateien nicht herunter: Sie könnten Schadsoftware enthalten oder für Phishing genutzt werden.

 

Bitte leisten Sie keine Zahlungen auf Basis solcher gefälschten E-Mails. Der Beitragsservice fordert Sie nicht per E-Mail zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen auf und bietet auch keine Vergünstigungen bei Vorauszahlungen.

 

So sehen die gefälschten E-Mails aus:

Beispielbild gefälschte E-Mail

Daran erkennen Sie die Fälschungen:

  • Überprüfen Sie die angegebene Beitragsnummer. Sie stimmt nicht mit Ihrer persönlichen überein. So finden Sie Ihre Beitragsnummer.
  • Sie werden nicht persönlich angesprochen, sondern mit „Sehr geehrte Damen und Herren“.
  • Bei Vorauszahlung wird mit Preisvorteilen bzw. Ersparnis geworben: 95,00 Euro statt 110,16 Euro bei halbjährlicher Zahlung und 175,00 Euro statt 220,32 Euro bei jährlicher Zahlung. Derartige Vergünstigungen bietet der Beitragsservice nicht an.
  • Die angegebene Bankverbindung nutzt der Beitragsservice nicht. Sehen Sie nach, welche Bankverbindungen für den Beitragsservice gelten.
  • Die E-Mails im Namen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice kommen zum Beispiel vom Absender acuityscheduling.com. Sie enthalten feste Zahlungstermine als Kalendereinträge zum Download.
  • Es wird ein veraltetes Logo des Beitragsservice genutzt.

 

Eine Teilnahme am Lastschriftverfahren bietet die größte Sicherheit. Sie zahlen den Rundfunkbeitrag dann bequem per Bankeinzug.

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

Der Beitragsservice verwendet Matomo zur Analyse des Nutzerverhaltens, um den Internetauftritt zu optimieren und das Nutzungserlebnis zu verbessern. Hierfür werden auf Ihrem Gerät Analyse-Cookies mit einer pseudonymen Kennung gespeichert. Ihre IP-Adresse wird sofort gekürzt, die Daten bleiben ausschließlich auf den Servern des Beitragsservice. Hierzu bitten wir Sie um Ihre Einwilligung, diese können Sie jederzeit widerrufen. Weitere Informationen, auch zu den eingesetzten Cookies, finden Sie in unserem Datenschutzhinweis.