Flutkatastrophe in Süddeutschland: Diese Entlastungen bietet der Beitragsservice Betroffenen beim Rundfunkbeitrag
Flutkatastrophe in Süddeutschland: Diese Entlastungen bietet der Beitragsservice Betroffenen beim Rundfunkbeitrag
27. Juni 2024
Wenn Sie akut von der Flutkatastrophe in Süddeutschland betroffen sind und Ihr Haus oder Ihre Wohnung, eine Betriebsstätte oder das gewerblich genutzte Kfz zerstört wurden, bietet Ihnen der Beitragsservice schnelle und unbürokratische Hilfe und Erleichterungen beim Rundfunkbeitrag. Was Sie tun können, erfahren Sie hier.
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio bietet den Betroffenen der Flutkatastrophe in Süddeutschland schnelle Hilfe und Entlastungen beim Rundfunkbeitrag. Für Betroffene in Gebieten, in denen der Katastrophenfall ausgerufen wurde – dies betrifft nach dem jetzigen Stand Landkreise und Städte in Bayern – gibt es Möglichkeiten, das Beitragskonto vorübergehend abzumelden. Der Beitragsservice prüft die Plausibilität einer Abmeldung vom Rundfunkbeitrag anhand eines Abgleichs mit den behördlichen Informationen über die betroffenen Gebiete. Befindet sich die Adresse in einem Katastrophengebiet, sind keine Nachweise erforderlich.
Was kann ich tun, wenn meine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein gewerblich genutztes Kfz vorübergehend nicht nutzbar sind?
Wenn sich Ihr Haus oder Ihre Wohnung in einem Gebiet befinden, in dem aufgrund des Hochwassers der Katastrophenfall ausgerufen wurde, können Sie Ihr Beitragskonto für die betreffende Adresse befristet, d. h. bis zu sechs Monate (ab 1. Juni 2024) abmelden. Gleiches gilt auch für Betriebstätten und gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge.
Was kann ich tun, wenn meine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein gewerblich genutztes Kfz im Hochwasser komplett zerstört wurden und nicht mehr nutzbar sind?
Wurde Ihr Haus oder Ihre Wohnung vollständig zerstört und ist dauerhaft unbewohnbar, können Sie ebenfalls unbürokratisch eine dauerhafte Abmeldung des Beitragskontos ab dem 1. Juni 2024 beantragen, sofern sich die Adresse in einem Gebiet befindet, in dem der Katastrophenfall ausgerufen wurde. Gleiches gilt auch für Betriebsstätten und gewerblich genutzte Kfz, wenn sie durch das Hochwasser dauerhaft unbrauchbar geworden sind.
Wie kann ich mit dem Beitragsservice Kontakt aufnehmen, um die Abmeldung zu beantragen?
Für die Abmeldung können Sie schnell und unkompliziert dieses Online-Formular nutzen. Bitte wählen Sie die Option „sonstige Gründe“ und geben Sie an, dass Sie von der Flutkatastrophe betroffen sind. Als einzige Information wird lediglich Ihre Beitragsnummer benötigt.
Welche Nachweise muss ich erbringen, um die Abmeldung zu beantragen?
Um der besonderen Situation Rechnung zu tragen und eine zügige und unbürokratische Bearbeitung zu ermöglichen, wird auf Nachweise verzichtet, sofern die betreffende Adresse in einem Katastrophengebiet liegt. Die Plausibilität der Anträge überprüft der Beitragsservice anhand eines Abgleichs mit vorliegenden Daten der Behörden in den betroffenen Gebieten. Wurde in Ihrem Gebiet der Katastrophenfall ausgerufen, ist die einzige erforderliche Information Ihre Beitragsnummer.
Wie lange gilt die Abmeldung und bis wann muss ich den Antrag stellen?
Die befristete Abmeldung einer vorübergehend nicht nutzbaren Wohnung, Betriebstätte oder eines gewerblich genutzten Kfz ist für bis zu sechs Monate ab dem 1. Juni 2024 möglich. Betroffene können somit Ihr Beitragskonto bis einschließlich November 2024 abmelden.
Für Wohnungen, Betriebsstätten und Kfz, die vollständig zerstört und dadurch dauerhaft unbrauchbar geworden sind, gilt die Abmeldung unbefristet bzw. dauerhaft und ist ebenfalls ab dem 1. Juni 2024 möglich. Den Antrag können Sie jederzeit innerhalb des Zeitraums 1. Juni bis 30. November 2024 stellen.
Kann ich den Antrag auf Abmeldung auch rückwirkend stellen?
Der Beitragsservice bietet Betroffenen die Möglichkeit, den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt und damit rückwirkend zu stellen. Wenn Sie den Antrag bis zum 30. November 2024 schriftlich stellen, ist auch eine rückwirkende Abmeldung bis einschließlich 1. Juni 2024 möglich. Die in der Zwischenzeit gezahlten Rundfunkbeiträge werden, sofern Ihr Antrag genehmigt wurde, zurückerstattet oder verrechnet.
Bitte beachten Sie: Für eine Abmeldung muss ein Antrag schriftlich gestellt werden. Nutzen Sie dazu bitte dieses Online-Formular.
Welche Möglichkeiten gibt es, wenn ich durch Hochwasserschäden in eine finanzielle Notlage gekommen bin, meine Wohnung, Betriebsstätte oder Kfz jedoch weiterhin nutzbar sind?
Auch wenn Ihre Wohnung, Betriebsstätte oder gewerblich genutzte Kfz weiterhin nutzbar sind, Sie jedoch infolge des Hochwassers in finanzielle Schieflagen geraten sind, bietet der Beitragsservice unbürokratische Hilfe für Betroffene in Gebieten an, in denen der Katastrophenfall ausgerufen wurde. Setzen Sie sich telefonisch mit uns in Verbindung oder nutzen Sie dieses Formular, um eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
Alternativ können Sie auch beim Beitragsservice unter der folgenden Service-Hotline anrufen:
Service-Telefon: 01806 999 555 10* Service-Telefonzeiten: Mo – Fr 7:00 – 19:00 Uhr *20 Cent pro Anruf aus allen deutschen Netzen
Welche Optionen habe ich, wenn meine Wohnung, Betriebsstätte oder Kfz ebenfalls vom Hochwasser vorübergehend unbrauchbar gemacht wurden, mein Landkreis jedoch nicht den Katastrophenfall ausgerufen hat?
In diesem Fall gilt die zuvor beschriebene Sonderregelung leider nicht für Sie. Sie können jedoch einen Antrag auf befristete Abmeldung stellen, wenn Ihre Wohnung saniert wird. Sie müssen den Antrag schriftlich stellen und einen entsprechenden Nachweis erbringen, ob und wie lang das betreffende Objekt unbewohnbar ist. Als Nachweis kann beispielsweise eine Bestätigung der Gemeinde dienen.
Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio spricht allen Betroffenen, insbesondere jenen, die durch die Flut Angehörige verloren haben, sein Beileid aus und sichert eine zügige und unbürokratische Bearbeitung ihrer Anliegen zu.
Auf einen Blick
Betroffenen in den Gebieten Süddeutschlands, in denen aufgrund des Hochwassers der Katastrophenfall ausgerufen wurde, bietet der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio schnelle und unbürokratische Erleichterungen beim Rundfunkbeitrag.
Aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation ist es Betroffenen möglich, für vom Hochwasser vorübergehend oder auch dauerhaft unbrauchbar gemachte Wohnungen, Betriebsstätten und gewerblich genutzte Kfz eine Abmeldung des Beitragskontos im Zeitraum 1. Juni bis 30. November zu beantragen.
Für den Antrag kann ein entsprechendes Online-Formular auf www.rundfunkbeitrag.de genutzt werden. Es erfolgt ein Abgleich der Angaben mit den Behördendaten. Nachweise sind nicht erforderlich, wenn die Adresse in einem Katastrophengebiet liegt.
Auf schriftlichen Antrag kann bis zum 30. November 2024 zudem eine rückwirkende Abmeldung des Beitragskontos ab dem 1. Juni 2024 beantragt werden. Bereits gezahlte Rundfunkbeiträge werden zurückerstattet oder verrechnet.
Betroffenen, die durch das Hochwasser in finanzielle Not geraten sind, bietet der Beitragsservice Möglichkeiten der Ratenzahlung.
Aktenzeichen
Das 10- oder 15-stellige Aktenzeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwortbögen rechts neben der Anschrift.
Beitragsnummer
Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details
Beitreibung
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.
Beschäftigte in Unternehmen
Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details
Betriebsstätte von Einrichtungen
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details
Betriebsstätte Unternehmen
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details
Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen
Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.
Festsetzungsbescheid
Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.
Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen
Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.
Inhaber
Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.
Kraftfahrzeuge in Unternehmen
Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details
Pfändungsfreigrenze
Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.
Pfändungsschutzkonto
Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.
Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.
Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.
QR-Code
Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.
SEPA
Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details
Wohnung
Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.
Zählweise A
Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.
Zählweise B
Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5, - von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und - von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0
gezählt und eingetragen.
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