Beitragsmythen – Teil 8: „Meine Beitragsnummer gehört doch zu meiner Wohnung, oder?“

18. August 2026

Meldet eine Person ihre zum Rundfunkbeitrag an, wird für diese Person ein Beitragskonto eröffnet und ihr wird eine zugewiesen. Über diese Beitragsnummer werden die Zahlungen der angemeldeten Wohnung zugeordnet. Gehört die Beitragsnummer also zur Wohnung?

Ein Mann im Detektivmantel hält eine Lupe und eine Pfeife und blickt durch die Lupe auf den Schriftzug "Beitrags-Mythen"
Um den Rundfunkbeitrag ranken sich viele Mythen und Falschinformationen. Wir nehmen sie unter die Lupe und verraten Ihnen, was stimmt und was nicht. ©Beitragsservice/olly/Lukas Ullrich

Gehört die Beitragsnummer zur Wohnung?

Kurz und knapp: Nein, die Beitragsnummer gehört nicht zur jeweiligen Wohnung, sondern zu der , auf die die Wohnung zum Rundfunkbeitrag angemeldet ist. 

Meldet eine Person erstmalig ihre Wohnung zum Rundfunkbeitrag an, wird auf ihren Namen ein Beitragskonto eröffnet und ihr eine Beitragsnummer zugewiesen. Diese neunstellige wird personenbezogen vergeben und ist nicht übertragbar. Die Angabe der Beitragsnummer sorgt bei der Überweisung des Rundfunkbeitrags dafür, dass die Zahlungen der betreffenden zugeordnet werden. 

 

Tipp: Am einfachsten und auch am sichersten zahlen Sie den Rundfunkbeitrag im SEPA-Lastschriftverfahren. Einmal eingerichtet, erfolgen die weiteren Zahlungen automatisch und immer pünktlich.

 

Was bedeutet das im Alltag?

Dass die Beitragsnummer an die Person gebunden ist, wird im Alltag vor allem bei Wohnungsaus- bzw. -umzügen relevant. Denn zieht die Person aus, auf die die Wohnung zum Rundfunkbeitrag angemeldet ist, nimmt sie ihre Beitragsnummer grundsätzlich an ihre neue Adresse mit. Je nachdem, ob sie an der neuen Adresse ebenfalls die Zahlung des Rundfunkbeitrags übernehmen wird, kann sie daher dem Beitragsservice einfach ihre Adressänderung mitteilen und unter der bisherigen Nummer weiterzahlen. Andernfalls kann sie die alte Wohnung abmelden, wenn an der neuen Adresse bereits eine andere Person den Rundfunkbeitrag für die Wohnung zahlt.

 

Wichtig: Bei einem Auszug der Person, auf die die Wohnung zum Rundfunkbeitrag angemeldet ist, müssen in der Wohnung verbleibende Personen handeln. Eine Person muss dann selbst die Wohnung zum Rundfunkbeitrag anmelden, um eine eigene Beitragsnummer für die weiteren Zahlungen zu erhalten. Keinesfalls sollte die Beitragsnummer der ausgezogenen Person weiterverwendet werden, da sonst die Zahlungen deren neuer Adresse zugeordnet werden, während für die eigene Wohnung ein Zahlungsrückstand anfällt.

 

Sie möchten mehr zum Thema Umzug und Beitragsnummer erfahren? Hilfreiche Tipps gibt Ihnen unser Servicebeitrag: Worauf müssen Sie bei einem Umzug achten?

Erklärvideo: Worauf muss man bei einem Umzug achten?

Unser Erklärvideo verrät Ihnen, worauf Sie beim Rundfunkbeitrag achten müssen, wenn Sie oder Mitbewohnende umziehen. © Beitragsservice/creative eye

Sie möchten mehr wissen? Wann Sie eine Wohnung vom Rundfunkbeitrag abmelden können, verrät Ihnen unser Servicebeitrag „Hiermit kündige ich den Rundfunkbeitrag“ – Hier erfahren Sie, ob das möglich ist.

Auf einen Blick

  • Die Beitragsnummer wird vergeben, wenn eine Wohnung zum Rundfunkbeitrag angemeldet wird; sie sorgt bei den Überweisungen dafür, dass die Zahlungen der richtigen Adresse zugeordnet werden.
  • Die Beitragsnummer ist jedoch nicht an die jeweilige Wohnung gebunden, sondern an die Person, auf die die Wohnung angemeldet ist.
  • Sie ist personengebunden und nicht übertragbar – bei einem Umzug verbleibt sie daher grundsätzlich bei der Person, der sie zugeordnet ist.
  • Personen, die in der Wohnung verbleiben, müssen selbst die Wohnung zum Rundfunkbeitrag anmelden, um eine eigene Beitragsnummer für die weiteren Zahlungen zu erhalten.
  • Sie sollten keinesfalls die Beitragsnummer der ausgezogenen Person weiterverwenden, da sonst die Zahlungen deren neuer Adresse zugeordnet werden, während für die eigenen vier Wände ein Zahlungsrückstand entsteht.

Weitere Informationen

Infobroschüre Umzug

Was gilt beim Rundfunkbeitrag, wenn Sie oder Mitbewohnende umziehen? Unsere ausführliche Infobroschüre hält für Sie alles Wissenswerte bereit.
herunterladen & speichern

Faktenblatt Umzug

Wie regeln Sie Ihren Rundfunkbeitrag, wenn Sie oder Mitbewohnende umziehen? Die wichtigsten Infos finden Sie in unserem Faktenblatt.
herunterladen & speichern

Infografik Umzug

Kurz und kompakt: Das müssen Sie beim Rundfunkbeitrag beachten, wenn Sie oder Mitbewohnende umziehen.
herunterladen & speichern
Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebs­stät­te/Wohnung ist die natür­liche oder juris­ti­sche Person, die die Betriebs­stät­te/Woh­nung im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebs­stät­te/Woh­nung genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

Der Beitragsservice verwendet Matomo zur Analyse des Nutzerverhaltens, um den Internetauftritt zu optimieren und das Nutzungserlebnis zu verbessern. Hierfür werden auf Ihrem Gerät Analyse-Cookies mit einer pseudonymen Kennung gespeichert. Ihre IP-Adresse wird sofort gekürzt, die Daten bleiben ausschließlich auf den Servern des Beitragsservice. Hierzu bitten wir Sie um Ihre Einwilligung, diese können Sie jederzeit widerrufen. Weitere Informationen, auch zu den eingesetzten Cookies, finden Sie in unserem Datenschutzhinweis.