Worauf müssen Sie bei einem Umzug achten?

13. Juli 2026

Ob kleine Singlewohnung, Einfamilienhaus am Ortsrand oder WG in der Stadt – Wohnsituationen können sehr individuell sein. Was dennoch für alle gleichermaßen gilt: Eine Person muss pro den Rundfunkbeitrag zahlen. Doch wenn Sie oder ein Mitbewohner bzw. eine Mitbewohnerin aus der Wohnung ausziehen, gibt es ein paar Dinge zu beachten.

Erklärvideo: Das müssen Sie bei einem Umzug beachten!

Unser Erklärvideo verrät Ihnen, worauf Sie beim Rundfunkbeitrag achten müssen, wenn Sie oder Mitbewohnende umziehen. © Beitragsservice/creative eye

Junges Paar sitzt zwischen Umzugskartons und nutzt gemeinsam einen Laptop.
Was ist beim Rundfunkbeitrag zu beachten, wenn man umzieht oder wenn Mitbewohnende aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen? ©Beitragsservice/Daniel

Das Wichtigste bei Umzug und Einzug: Wohnungsanmeldung und Beitragsnummer

Wenn Sie erstmalig einer Wohnung sind, müssen Sie diese beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zum Rundfunkbeitrag anmelden. Pro Wohnung muss jedoch nur eine Person die Anmeldung vornehmen und regelmäßig den Rundfunkbeitrag zahlen. Am schnellsten und einfachsten können Sie die Wohnungsanmeldung über das entsprechende Online-Formular erledigen.
Damit wird in Ihrem Namen ein Beitragskonto eröffnet und Sie erhalten eine neunstellige , unter der Sie künftig den Rundfunkbeitrag für Ihre Wohnung zahlen.

 

Wichtig: Die Beitragsnummer ist nicht an Ihre geknüpft, sondern wird personenbezogen vergeben. Sie ist nicht übertragbar, d. h. Sie nehmen sie bei einem Umzug mit.

 

Wenn Sie Ihre Wohnung nicht selbstständig zum Rundfunkbeitrag anmelden, wird Sie der Beitragsservice anschreiben und um Klärung Ihrer Beitragspflicht bitten. Am einfachsten können Sie diese Anfrage online beantworten. Dazu müssen Sie das angeben, das Ihnen mit dem Schreiben mitgeteilt wird. Reagieren Sie nicht auf diesen Brief, erfolgt die automatische Anmeldung Ihrer Wohnung rückwirkend zu dem Einzugsdatum, das dem Beitragsservice anhand Ihrer Meldedaten vorliegt.

Haben Sie bereits an einer vorherigen Adresse den Rundfunkbeitrag gezahlt? Dann besteht bereits ein Beitragskonto auf Ihren Namen. In diesem Fall reicht es aus, wenn Sie die Änderung Ihrer Adresse dem Beitragsservice mitteilen. Auch das geht am schnellsten und einfachsten über das dafür vorgesehene Online-Formular.

 

Das ist zu beachten, wenn eine andere Person für Ihre Wohnung den Rundfunkbeitrag zahlt

Wenn für Ihre bereits ein Mitbewohner oder eine Mitbewohnerin die Zahlung des Rundfunkbeitrags übernimmt, müssen Sie grundsätzlich nicht zusätzlich zahlen, da pro Wohnung nur einmal der Rundfunkbeitrag anfällt. Teilen Sie stattdessen dem Beitragsservice mit, wer für Ihre Wohnung die Zahlungen übernimmt. Warten Sie hierfür auf das Schreiben des Beitragsservice zur Klärung Ihrer Beitragspflicht. Dieses Schreiben enthält ein zehnstelliges Aktenzeichen. Dieses benötigen Sie, um online die Beitragsnummer der zahlenden Person angeben zu können. Alternativ können Sie dafür auch den beiliegenden Antwortbogen ausfüllen und per Post zurückschicken.

 

Wichtig: Auf dieses Schreiben sollten Sie unbedingt reagieren, auch wenn für Ihre Wohnung bereits eine Person den Rundfunkbeitrag zahlt. Ohne Angaben zur zahlenden Person riskieren Sie, dass für Sie ein Beitragskonto eröffnet wird und Sie zur Zahlung des Rundfunkbeitrags herangezogen werden.

 

Nicht ratsam: Anstelle der angemeldeten Person den Rundfunkbeitrag zahlen

Die Verantwortung für die regelmäßige und pünktliche Zahlung des Rundfunkbeitrags liegt bei der Person, auf die die Wohnung zum Rundfunkbeitrag angemeldet ist. Als Mitbewohner oder Mitbewohnerin können Sie grundsätzlich anstelle der angemeldeten Person den Rundfunkbeitrag entrichten, wenn Sie deren Beitragsnummer bei den Zahlungen angeben. Über die erfolgt die Zuordnung der Zahlungen zum zugehörigen Beitragskonto. Von welchem Bankkonto die Zahlungen erfolgen, ist zwar grundsätzlich unerheblich. Dennoch ist dieses Vorgehen nicht ratsam, da es bei Aus- und Umzügen zu ernsten Schwierigkeiten führen kann.

 

Das müssen Sie bei Um- und Auszügen aus der gemeinsamen Wohnung beachten

Ziehen Sie aus der gemeinsamen aus, für die Sie bislang den Rundfunkbeitrag zahlen, nehmen Sie Ihre Beitragsnummer an die neue Adresse mit. Sie müssen dann Ihre Adressänderung mitteilen, wenn Sie an der neuen Adresse weiterhin die Zahlungen übernehmen. Alternativ können Sie – wenn an der neuen Adresse bereits eine andere Person die Zahlungen leistet – Ihre alte Wohnung abmelden, wenn Sie die Beitragsnummer der Person angeben, die für die neue gemeinsame Wohnung den Rundfunkbeitrag zahlt.

Bleiben Sie in der Wohnung wohnen und es zieht die Person aus, auf die die Wohnung zum Rundfunkbeitrag angemeldet ist, müssen Sie selbst die Wohnung zum Rundfunkbeitrag anmelden. Sie erhalten dann eine eigene Beitragsnummer, unter deren Angabe Sie künftig den Rundfunkbeitrag für Ihre Wohnung zahlen müssen.

 

Ganz wichtig: Nicht unter der Beitragsnummer der verzogenen Person weiterzahlen

Wenn Sie in der Wohnung verbleiben, zahlen Sie nicht unter der Beitragsnummer der ausgezogenen Person weiter! Da die Nummer nicht an die Wohnung, sondern an die Person gebunden ist, verbleibt sie bei einem Umzug bei der Person, die die Wohnung zum Rundfunkbeitrag angemeldet hat. Zahlen Sie weiterhin unter der bisherigen , werden die Zahlungen der neuen Adresse der verzogenen Person zugerechnet, während die Zahlungen für Ihre eigene Wohnung ausbleiben. Wichtig ist, dass Sie zunächst selbst Ihre Wohnung zum Rundfunkbeitrag anmelden, um eine eigene Beitragsnummer für die korrekte Zahlung zu erhalten.

Auf einen Blick: Darauf müssen Sie bei einem Umzug achten

  • Die Person, auf die eine Wohnung zum Rundfunkbeitrag angemeldet ist, nimmt bei einem Umzug ihre personengebundene Beitragsnummer mit.
  • Wenn Sie in der Wohnung verbleiben, sollten Sie nicht unter der Nummer der verzogenen Person weiterzahlen.
  • Zahlen Sie weiter unter der bisherigen Beitragsnummer, werden Ihre Zahlungen der neuen Adresse der verzogenen Person zugerechnet.
  • Derweil bleiben die Zahlungen für Ihre eigenen vier Wände aus und Sie geraten in den Zahlungsrückstand.
  • Melden Sie zunächst selbst Ihre Wohnung zum Rundfunkbeitrag an, um eine eigene Beitragsnummer für die weiteren Zahlungen zu erhalten.

Weitere Informationen

Infobroschüre Umzug

Was gilt beim Rundfunkbeitrag, wenn Sie oder Mitbewohnende umziehen? Unsere ausführliche Infobroschüre hält für Sie alles Wissenswerte bereit.
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Faktenblatt Umzug

Wie regeln Sie Ihren Rundfunkbeitrag, wenn Sie oder Mitbewohnende umziehen? Die wichtigsten Infos finden Sie in unserem Faktenblatt.
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Infografik Umzug

Kurz und kompakt: Das müssen Sie beim Rundfunkbeitrag beachten, wenn Sie oder Mitbewohnende umziehen.
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Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebs­stät­te/Wohnung ist die natür­liche oder juris­ti­sche Person, die die Betriebs­stät­te/Woh­nung im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebs­stät­te/Woh­nung genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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