Ob kleine Singlewohnung, Einfamilienhaus am Ortsrand oder WG in der Stadt – Wohnsituationen können sehr individuell sein. Was dennoch für alle gleichermaßen gilt: Eine Person muss pro den Rundfunkbeitrag zahlen. Doch wenn Sie oder ein Mitbewohner bzw. eine Mitbewohnerin aus der Wohnung ausziehen, gibt es ein paar Dinge zu beachten.
Erklärvideo: Das müssen Sie bei einem Umzug beachten!
Das Wichtigste bei Umzug und Einzug: Wohnungsanmeldung und Beitragsnummer
Wenn Sie erstmalig einer Wohnung sind, müssen Sie diese beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zum Rundfunkbeitrag anmelden. Pro Wohnung muss jedoch nur eine Person die Anmeldung vornehmen und regelmäßig den Rundfunkbeitrag zahlen. Am schnellsten und einfachsten können Sie die Wohnungsanmeldung über das entsprechende Online-Formular erledigen. Damit wird in Ihrem Namen ein Beitragskonto eröffnet und Sie erhalten eineneunstellige , unter der Sie künftig den Rundfunkbeitrag für Ihre Wohnung zahlen.
Wichtig: Die Beitragsnummer ist nicht an Ihre geknüpft, sondern wird personenbezogen vergeben. Sie ist nicht übertragbar, d. h. Sie nehmen sie bei einem Umzug mit.
Wenn Sie Ihre Wohnung nicht selbstständig zum Rundfunkbeitrag anmelden, wird Sie der Beitragsservice anschreiben und um Klärung Ihrer Beitragspflicht bitten. Am einfachsten können Sie diese Anfrage online beantworten. Dazu müssen Sie das angeben, das Ihnen mit dem Schreiben mitgeteilt wird. Reagieren Sie nicht auf diesen Brief, erfolgt die automatische Anmeldung Ihrer Wohnung rückwirkend zu dem Einzugsdatum, das dem Beitragsservice anhand Ihrer Meldedaten vorliegt.
Haben Sie bereits an einer vorherigen Adresse den Rundfunkbeitrag gezahlt? Dann besteht bereits ein Beitragskonto auf Ihren Namen. In diesem Fall reicht es aus, wenn Sie die Änderung Ihrer Adresse dem Beitragsservice mitteilen. Auch das geht am schnellsten und einfachsten über das dafür vorgesehene Online-Formular.
Das ist zu beachten, wenn eine andere Person für Ihre Wohnung den Rundfunkbeitrag zahlt
Wenn für Ihre bereits ein Mitbewohner oder eine Mitbewohnerin die Zahlung des Rundfunkbeitrags übernimmt, müssen Sie grundsätzlich nicht zusätzlich zahlen, da pro Wohnung nur einmal der Rundfunkbeitrag anfällt. Teilen Sie stattdessen dem Beitragsservice mit, wer für Ihre Wohnung die Zahlungen übernimmt. Warten Sie hierfür auf das Schreiben des Beitragsservice zur Klärung Ihrer Beitragspflicht. Dieses Schreiben enthält ein zehnstelliges Aktenzeichen. Dieses benötigen Sie, um online die Beitragsnummer der zahlenden Person angeben zu können. Alternativ können Sie dafür auch den beiliegenden Antwortbogen ausfüllen und per Post zurückschicken.
Wichtig: Auf dieses Schreiben sollten Sie unbedingt reagieren, auch wenn für Ihre Wohnung bereits eine Person den Rundfunkbeitrag zahlt. Ohne Angaben zur zahlenden Person riskieren Sie, dass für Sie ein Beitragskonto eröffnet wird und Sie zur Zahlung des Rundfunkbeitrags herangezogen werden.
Nicht ratsam: Anstelle der angemeldeten Person den Rundfunkbeitrag zahlen
Die Verantwortung für die regelmäßige und pünktliche Zahlung des Rundfunkbeitrags liegt bei der Person, auf die die Wohnung zum Rundfunkbeitrag angemeldet ist. Als Mitbewohner oder Mitbewohnerin können Sie grundsätzlich anstelle der angemeldeten Person den Rundfunkbeitrag entrichten, wenn Sie deren Beitragsnummer bei den Zahlungen angeben. Über die erfolgt die Zuordnung der Zahlungen zum zugehörigen Beitragskonto. Von welchem Bankkonto die Zahlungen erfolgen, ist zwar grundsätzlich unerheblich. Dennoch ist dieses Vorgehen nicht ratsam, da es bei Aus- und Umzügen zu ernsten Schwierigkeiten führen kann.
Das müssen Sie bei Um- und Auszügen aus der gemeinsamen Wohnung beachten
Ziehen Sie aus der gemeinsamen aus, für die Sie bislang den Rundfunkbeitrag zahlen, nehmen Sie Ihre Beitragsnummer an die neue Adresse mit. Sie müssen dann Ihre Adressänderung mitteilen, wenn Sie an der neuen Adresse weiterhin die Zahlungen übernehmen. Alternativ können Sie – wenn an der neuen Adresse bereits eine andere Person die Zahlungen leistet – Ihre alte Wohnung abmelden, wenn Sie die Beitragsnummer der Person angeben, die für die neue gemeinsame Wohnung den Rundfunkbeitrag zahlt.
Bleiben Sie in der Wohnung wohnen und es zieht die Person aus, auf die die Wohnung zum Rundfunkbeitrag angemeldet ist, müssen Sie selbst die Wohnung zum Rundfunkbeitrag anmelden. Sie erhalten dann eine eigene Beitragsnummer, unter deren Angabe Sie künftig den Rundfunkbeitrag für Ihre Wohnung zahlen müssen.
Ganz wichtig: Nicht unter der Beitragsnummer der verzogenen Person weiterzahlen
Wenn Sie in der Wohnung verbleiben, zahlen Sie nicht unter der Beitragsnummer der ausgezogenen Person weiter! Da die Nummer nicht an die Wohnung, sondern an die Person gebunden ist, verbleibt sie bei einem Umzug bei der Person, die die Wohnung zum Rundfunkbeitrag angemeldet hat. Zahlen Sie weiterhin unter der bisherigen , werden die Zahlungen der neuen Adresse der verzogenen Person zugerechnet, während die Zahlungen für Ihre eigene Wohnung ausbleiben. Wichtig ist, dass Sie zunächst selbst Ihre Wohnung zum Rundfunkbeitrag anmelden, um eine eigene Beitragsnummer für die korrekte Zahlung zu erhalten.
Auf einen Blick: Darauf müssen Sie bei einem Umzug achten
Die Person, auf die eine Wohnung zum Rundfunkbeitrag angemeldet ist, nimmt bei einem Umzug ihre personengebundene Beitragsnummer mit.
Wenn Sie in der Wohnung verbleiben, sollten Sie nicht unter der Nummer der verzogenen Person weiterzahlen.
Zahlen Sie weiter unter der bisherigen Beitragsnummer, werden Ihre Zahlungen der neuen Adresse der verzogenen Person zugerechnet.
Derweil bleiben die Zahlungen für Ihre eigenen vier Wände aus und Sie geraten in den Zahlungsrückstand.
Melden Sie zunächst selbst Ihre Wohnung zum Rundfunkbeitrag an, um eine eigene Beitragsnummer für die weiteren Zahlungen zu erhalten.
Das 10- oder 15-stellige Aktenzeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwortbögen rechts neben der Anschrift.
Beitragsnummer
Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details
Beitreibung
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.
Beschäftigte in Unternehmen
Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details
Betriebsstätte von Einrichtungen
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details
Betriebsstätte Unternehmen
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details
Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen
Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.
Festsetzungsbescheid
Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.
Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen
Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.
Inhaber
Inhaber einer Betriebsstätte/Wohnung ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte/Wohnung im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte/Wohnung genutzt wird.
Kraftfahrzeuge in Unternehmen
Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details
Pfändungsfreigrenze
Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.
Pfändungsschutzkonto
Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.
Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.
Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.
QR-Code
Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.
SEPA
Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details
Wohnung
Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.
Zählweise A
Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.
Zählweise B
Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5, - von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und - von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0
gezählt und eingetragen.
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