Beitragsmythen – Teil 4: „Wenn ich Bürgergeld beziehe, muss ich automatisch keinen Rundfunkbeitrag zahlen, oder?“

06. Januar

Wer Sozialleistungen bezieht, ist automatisch vom Rundfunkbeitrag befreit und muss ihn nicht zahlen? Wir klären auf, welche Annahmen zum Rundfunkbeitrag komplett falsch sind und wo ein Fünkchen Wahrheit drinsteckt.

Ein Mann im Detektivmantel hält eine Lupe und eine Pfeife und blickt durch die Lupe auf den Schriftzug "Beitrags-Mythen"
Um den Rundfunkbeitrag ranken sich viele Mythen und Falschinformationen. Wir nehmen sie unter die Lupe und verraten Ihnen, was stimmt und was nicht. ©Beitragsservice/olly/Lukas Ullrich

Wenn ich Bürgergeld beziehe, muss ich automatisch keinen Rundfunkbeitrag zahlen.“

Dies ist ein häufiger Irrtum, der jedoch im Kern ein Fünkchen Wahrheit enthält. Grundsätzlich muss jede Wohnung zum Rundfunkbeitrag angemeldet werden. Es gibt jedoch Bedingungen, unter denen er nicht gezahlt werden muss. Denn wenn Sie bestimmte staatliche Sozialleistungen beziehen, können Sie sich grundsätzlich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Zu diesen Sozialleistungen zählen unter anderem:

 

  • Bürgergeld
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld, wenn der Empfänger oder die Empfängerin nicht bei den Eltern wohnt

 

Auch eine Befreiung aus gesundheitlichen Gründen kann bewilligt werden, beispielsweise für taubblinde Menschen.

 

Dabei müssen Sie jedoch zwei wichtige Aspekte beachten:

Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erfolgt niemals automatisch, sondern ausschließlich auf Antrag. Sie können den Antrag online ausfüllen, ausdrucken und zusammen mit einem Nachweis, dass Sie die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen, an den Beitragsservice schicken. Beim Bezug von Sozialleistungen ist dies in der Regel ein Leistungsbescheid, aus dem hervorgeht, für welchen Zeitraum Ihnen die entsprechende Sozialleistung gewährt wird.

Wird Ihr Antrag auf Befreiung bewilligt, gilt er nicht unbegrenzt, sondern nur für den Zeitraum, in dem Sie die betreffende Leistung beziehen und der auf dem vorgelegten Nachweis angegeben ist. Die Dauer einer Befreiung ist somit grundsätzlich an den Gültigkeitszeitraum des vorgelegten Nachweises gekoppelt. Der Zeitraum wird Ihnen, sofern Ihr Antrag bewilligt wird, mit dem Befreiungsbescheid mitgeteilt.

 

Wichtig: Bitte behalten Sie den Zeitraum, für den Ihnen eine Befreiung gewährt wird, im Blick. Nach Ablauf des Befreiungszeitraums sind Sie grundsätzlich voll beitragspflichtig – auch ohne vorherige Erinnerung an das Ablaufen Ihrer Befreiung. Beziehen Sie weiterhin Sozialleistungen über den vorherigen Zeitraum hinaus, müssen Sie rechtzeitig einen Folgeantrag stellen und einen Nachweis für den neuen Leistungszeitraum vorlegen.

 

Sie wollen mehr zum Thema Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erfahren? Unser Experte Michael erklärt Ihnen im ausführlichen Interview, was Sie wissen und beachten müssen, um einen Antrag korrekt zu stellen. Sämtliche Informationen zum Thema Befreiung finden Sie auch auf rundfunkbeitrag.de.

Erklärvideo: Unter diesen Bedingungen können Sie eine Befreiung beim Rundfunkbeitrag beantragen.

Sie möchten eine Ermäßigung oder Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen? Unser Video erklärt Ihnen rund zwei Minuten wie das geht und worauf Sie beim Stellen des Antrags achten müssen. © Beitragsservice/creative eye

Auf einen Blick

  • Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist möglich, wenn Sie Sozialleistungen wie das Bürgergeld oder BAföG erhalten.
  • Befreiungen erfolgen niemals automatisch – Sie müssen aktiv einen Antrag stellen und diesen, zusammen mit den entsprechenden Nachweisen in Kopie, per Post an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio schicken.
  • Eine Befreiung gilt nur so lange, wie auch der entsprechende Nachweis (z. B. ein Leistungsbescheid bei Bezug von Sozialleistungen) gilt.
  • Beachten Sie, dass Sie rechtzeitig einen Folgeantrag stellen und die entsprechenden Nachweise unaufgefordert vorlegen müssen.
  • Andernfalls sind Sie für den Zeitraum, für den kein Nachweis einer Befreiungsvoraussetzung vorliegt, voll beitragspflichtig.

Weitere Informationen

Infobroschüre: Befreiung und Ermäßigung

Die Infobroschüre erklärt Ihnen, wie Sie einen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag stellen und was Sie darüber hinaus beachten müssen.
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Faktenblatt: Befreiung und Ermäßigung

Unser Faktenblatt verrät Ihnen, was Sie beachten müssen, wenn Sie einen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung stellen möchten.
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Infografik: Befreiung und Ermäßigung

Die Infografik zeigt Ihnen auf einen Blick, bei welchen Voraussetzungen Sie eine Befreiung oder Ermäßigung beantragen können und was Sie beachten müssen.
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Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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