Beitragsmythen – Teil 1: „Ich kann den Rundfunkbeitrag monatlich zahlen, oder?“

30. Oktober 2025

Der Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro pro Monat. Aber kann man ihn deshalb auch monatlich an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zahlen? Wir werfen einen Blick auf die gesetzlichen Regelungen und erklären Ihnen, welche Zahlungsweisen es gibt.

 

Der Rundfunkbeitrag ist gesetzlich geregelt und grundsätzlich für einen Zeitraum von drei Monaten zu zahlen (gesetzlicher Zahlungsrhythmus). Eine monatliche Zahlung ist nicht vorgesehen. Kurzum: Diese Aussage ist falsch.

Ein Mann im Detektivmantel hält eine Lupe und eine Pfeife und blickt durch die Lupe auf den Schriftzug "Beitrags-Mythen".
Um den Rundfunkbeitrag ranken sich viele Mythen und Falschinformationen. Wir nehmen sie unter die Lupe und verraten Ihnen, was stimmt und was nicht. ©Beitragsservice/olly/Lukas Ullrich

So berechnen sich Ihre individuellen Zahlungstermine

Ihre Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem Sie erstmals Inhaberin oder Inhaber einer Wohnung in Deutschland sind. Jeweils in der Mitte eines Dreimonatszeitraums müssen Sie die Rundfunkbeiträge für diese drei Monate auf einmal überweisen.

Alternativ können Sie den Rundfunkbeitrag auch für jeweils einen bestimmten Zeitraum im Voraus zahlen. Aus den folgenden Zahlungsrhythmen können Sie wählen:

  • gesetzliche Zahlungsweise in der Mitte von drei Monaten
  • vierteljährlich im Voraus zum Ersten eines Quartals für drei Monate
  • halbjährlich im Voraus zum Ersten eines Halbjahres für sechs Monate
  • jährlich im Voraus zum Ersten eines jeden Jahres für zwölf Monate

Die wiederkehrenden Zahlungstermine für die Zahlung des Rundfunkbeitrags im gesetzlichen Zahlungsrhythmus.
Bitte beachten Sie: Diese Darstellung dient lediglich der Veranschaulichung des gesetzlichen Zahlungsrhythmus. Es gelten immer Ihre individuellen Zahlungstermine. ©Beitragsservice/Lukas Ullrich

Ein Beispiel für den gesetzlichen Zahlungsrhythmus in der Mitte von drei Monaten:

Wenn Sie ab dem 1. Januar erstmalig Inhaber oder Inhaberin einer Wohnung sind, müssen Sie zum 15. Februar Ihre Rundfunkbeiträge für die Monate Januar, Februar und März zahlen. Die weiteren Zahlungstermine folgen dann jeweils zum 15. Mai, August und November – also im Abstand von drei Monaten. Im nächsten Jahr wiederholen sie sich.

 

Tipp: Wenn Sie bislang den Rundfunkbeitrag jeweils zu Ihrem nächsten Zahlungstermin per Einzelüberweisung oder Dauerauftrag entrichten, erhalten Sie künftig keine schriftlichen Aufforderungen zur Zahlung vorab. Schrittweise werden alle Beitragszahlenden, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, auf die sogenannte Einmalzahlungsaufforderung umgestellt. Diese teilt Ihnen einmalig Ihre Zahlungstermine nach dem zuvor genannten Muster mit. Die Verantwortung für die termingerechte Zahlung liegt bei Ihnen.

 

Sie wollen mehr über die Einmalzahlungsaufforderung erfahren? Hier erklären wir Ihnen alles, was Sie wissen müssen!

Erklärvideo: Beachten Sie dies, wenn Sie eine Einmalzahlungsaufforderung erhalten haben

Unser Erklärvideo verrät Ihnen in knapp 90 Sekunden, was die Einmalzahlungsaufforderung ist und was Sie beachten müssen, wenn Sie eine erhalten. © Beitragsservice/creative eye

Auf einen Blick

  • Die Zahlung des Rundfunkbeitrags ist gesetzlich geregelt.
  • Zahlen müssen Sie ihn jeweils zum 15. Kalendertag des mittleren Monats eines Dreimonatszeitraums, immer für drei Monaten auf einmal.
  • Eine monatliche Zahlung des Rundfunkbeitrags ist gesetzlich nicht vorgesehen.
  • Auf Wunsch können Sie abweichende Formen der Vorauszahlung vereinbaren.

Weitere Informationen

Infobroschüre: Was ist eine Einmalzahlungsaufforderung?

Die Infobroschüre Einmalzahlungsaufforderung beantwortet alle Fragen rund um die Einmalzahlungsaufforderung und erklärt, worauf Sie achten müssen, wenn Sie auf das neue Verfahren umgestellt werden.
herunterladen & speichern

Faktenblatt: Was ist eine Einmalzahlungsaufforderung?

Das Faktenblatt erklärt die Einmalzahlungsaufforderung kurz und kompakt und gibt ihnen Tipps und Tricks, wenn Sie auf das neue Verfahren umgestellt wurden.
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Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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