Einmalzahlungsaufforderung

Einmalzahlungs­aufforderung

Bürgerinnen und Bürger

Haben Sie bis­lang eine regel­mäßige Zahlungs­auf­forde­rung (Rechnung) er­halten, um den Rund­funk­bei­trag zu be­gleichen? In diesem Fall er­halten Sie for­tan nur noch ein ein­maliges Schreiben, in­ dem Ihre jährlich wieder­kehrenden Zahlungs­termine ge­nannt werden. Das ist die so­ge­nannte Ein­mal­zahlungs­auf­forderung. Erste Beitrags­zahlen­de wurden be­reits auf das Ver­fahren um­ge­stellt. Nach und nach wird es für alle Beitrags­zahlen­den ohne Last­schrift­man­dat gelten. Bis zum Er­halt einer schrift­lichen Ein­mal­zahlungs­auf­forde­rung bleibt Ihr der­zeiti­ges Zahlungs­ver­fahren gültig.

 

Wichtig: Merken Sie sich die Zahlungs­ter­mine, die Ihnen in der Ein­mal­zahlungs­auf­forderung ge­nannt werden. Sie müssen selbst­ständig für die termin­ge­rechte Über­wei­sung sorgen. Sie er­halten keine wei­teren Zahlungs­auf­forderungen.

 

Tipp: Das SEPA{-Lastschriftverfahren} ist das sicherste Ver­fahren für Ihre Über­wei­sung. Damit können Sie keine Über­weisung ver­gessen oder falsch tätigen. Zudem können Sie die Ein­zugs­er­mächtigung jeder­zeit wider­rufen.

Die Ein­mal­zahlungs­auf­forde­rung ist ein Ver­fahren der schrift­lichen Zahlungs­auf­forde­rung (Rechnung). Beitrags­zahlende, die bis­her grund­sätz­lich wieder­kehren­de schrift­liche Zahlungs­auf­forde­rungen er­halten haben, werden künftig nur noch ein­malig über ihre Zahlungs­termine so­wie die Höhe der zu zahlen­den Beträge infor­miert.

Die in dieser Ein­mal­zahlungs­auf­forde­rung ge­nannten vier Zahlungs­termine pro Jahr sind jähr­lich wieder­kehrend und künftig von Ihnen ein­zu­halten. Sie müssen selbst­ständig für die termin­ge­rechte Über­weisung sorgen. Wir versenden keine weiteren Zahlungs­auf­forde­rungen.

Der Rund­funk­beitrag ist gesetzlich geregelt. Das be­deutet, dass Beitrags­zahlende den Rund­funk­beitrag zahlen müssen, auch wenn keine ge­sonderte Zahlungs­auf­forde­rung ge­stellt wurde.

Beitrags­zahlende, die nicht am Last­schriftverfahren teil­nehmen, werden auf das neue Ver­fahren der Einmal­zahlungs­auf­forde­rung um­ge­stellt.

Sie er­halten ein­malig eine schrift­liche Be­nach­richti­gung mit den Fällig­keits­terminen so­wie der Höhe der zu zahlen­den Be­träge, wenn Ihr Beitrags­konto um­ge­stellt wird. Bis zum Er­halt dieses Schrei­bens än­dert sich für Sie nichts.

Damit Sie keine Zahlung ver­gessen können, em­pfiehlt der Beitrags­service allen Beitrags­zahlen­den, den Rund­funk­beitrag per Lastschrift zu zahlen.

Merken Sie sich die Zahlungs­ter­mine sowie die Höhe der zu zahlenden Be­träge. Diese gelten künftig für Ihr Bei­trags­kon­to.

Für die termin­ge­rechte Über­weisung der Rund­funk­beiträge sind Sie selbst ­ver­ant­wort­lich. Nach dem Er­halt der Einmal­zahlungs­auf­forde­rung er­halten Sie keine weitere Zahlungs­auf­forde­rung mehr von uns. Erst wenn sich Ände­rungen für Sie er­geben, beispiels­weise eine An­passung der Höhe des Rund­funk­beitrags, er­halten Sie er­neut ein Schreiben von uns.

Tipp: Nehmen Sie am Lastschriftverfahren teil, so können Sie keine Über­weisung über­sehen oder falsch tätigen.

Ihre individuell gültigen Zahlungs­termine werden Ihnen mit der schrift­lichen Ein­mal­zahlungs­auf­forde­rung mit­ge­teilt.

Grund­sätzlich gilt: Ihre Bei­trags­pflicht be­ginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem Sie erst­mals In­haber einer Wohnung in Deutsch­land sind.

Der Rund­funk­bei­trag ist für einen Zeit­raum von drei Monaten zu zahlen. Jeweils in der Mitte dieses Zeit­raums müssen Sie die Rund­funk­bei­träge für diese drei Monate über­weisen.

Ein Beispiel: Wenn Sie ab dem 1. Januar erst­malig In­haber einer Wohnung sind, dann müssen Sie zum 15. Februar Ihre Rund­funk­bei­träge für die Monate Januar, Februar und März zahlen. Die wei­teren Zahlungs­ter­mine folgen dann jeweils zum 15. Mai, August und November – also im Ab­stand von drei Monaten. Im nächsten Jahr wieder­holen sie sich.

 

Kalendereintrag als Download

Als Erinnerung an Ihre Zahlungs­termine: Laden Sie den Kalender­ein­trag herunter, der Ihrem Zahlungs­rhythmus ent­spricht.

Wenn Sie die Zahlung Ihres Rund­funk­beitrags ver­säumt haben und Ihr Beitrags­konto so­mit in einen Zahlungs­rück­stand ge­raten ist, er­halten Sie einen Festsetzungsbescheid. Mit dem Fest­setzungs­be­scheid wird ein Säumnis­zu­schlag von 1 Prozent der rück­ständigen Beitrags­schuld fällig, mindestens aber 8 Euro. 

Damit Sie es in Zu­kunft mög­lichst be­quem haben und keine Zahlung mehr ver­säumen, nutzen Sie das Lastschriftverfahren.

Die Ein­mal­zahlungs­auf­forde­rung führt beim Beitrags­service zu maß­geb­lichen Ein­spa­rungen von Porto- und Ver­sand­kosten, die im Rahmen des wieder­kehren­den Ver­sands von Zahlungs­auf­forde­rungen bis­lang ent­standen sind. Die Ein­mal­zahlungs­auf­forde­rung er­höht da­mit – auf­grund des ver­ringer­ten Papier­ver­brauchs – nicht nur die Nach­haltig­keit des Beitrags­einzugs, sondern trägt auch zur Wirt­schaft­lich­keit und zur Auf­wands­stabili­tät des Beitrags­service bei.