Mai 2020
Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls, die aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Anordnung wegen der Corona-Pandemie eine Betriebsstätte schließen mussten, können beim Beitragsservice eine Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen, sofern die Betriebsstätte mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate geschlossen war.
Wichtig: Die Möglichkeit für Unternehmen, sich infolge der Corona-Pandemie rückwirkend von der Zahlung des Rundfunkbeitrags freistellen zu lassen, endete am 31. Dezember 2025. Ab 2026 gelten wieder die allgemeine Verwaltungspraxis und die regulären Regelungen für Betriebsstätten.