Warum gilt eine Freistellung erst ab einem Schließungszeitraum von drei Monaten beziehungsweise mindestens 90 Tagen?
Nach den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags muss eine Betriebsstätte mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate stillgelegt sein, damit sie von der Rundfunkbeitragspflicht freigestellt werden kann. Hieran orientiert sich auch die Möglichkeit der Freistellung für Unternehmen, die infolge der Corona-Krise eine Betriebsstätte vorübergehend schließen mussten.
Aufgrund der Dynamik des Pandemieverlaufs kommt es für viele Unternehmen sehr kurzfristig zu angeordneten Betriebsschließungen, die weder vorhersehbar sind, noch sich an vollen Kalendermonaten orientieren. Um dieser Ausnahmesituation gerecht zu werden, haben die Rundfunkanstalten entschieden, in Abweichung von den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags auch in diesen Fällen eine Freistellung zu ermöglichen.
Die Ermittlung des Dreimonatszeitraums erfolgt, indem die tatsächlichen Tage der gesetzlich oder behördlich angeordneten Betriebsschließung(en) zusammengerechnet werden. Sobald insgesamt mindestens 90 Tage erreicht sind, ist eine Freistellung möglich. Die Freistellung muss nach Wiedereröffnung der Betriebsstätte schriftlich beim Beitragsservice beantragt werden.
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