Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls können aufgrund der Corona-Pandemie unter bestimmten Voraussetzungen eine rückwirkende Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.
Aufgrund des dynamischen Pandemieverlaufs und damit verbundener Lockdowns wurden die Voraussetzungen für eine Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht im November 2020 angepasst.
Wichtig: Die Möglichkeit für Unternehmen, sich infolge der Corona-Pandemie rückwirkend von der Zahlung des Rundfunkbeitrags freistellen zu lassen, endet zum 31. Dezember 2025. Ab 2026 gelten wieder die allgemeine Verwaltungspraxis und die regulären Regelungen für Betriebsstätten.
Hier finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen.