Informationen zur rückwirkenden Freistellung von Betriebsstätten bei gesetzlich oder behördlich angeordneter Schließung

Unter­nehmen, Institutionen und Ein­richtungen des Gemein­wohls können auf­grund der Corona-Pan­demie unter be­stimmten Voraus­setzungen eine rück­wir­kende Frei­stellung von der Rund­funk­beitrags­pflicht be­antragen.

Auf­grund des dynamischen Pandemie­verlaufs und damit ver­bun­dener Lock­downs wurden die Voraus­setzungen für eine Frei­stellung von der Rund­funk­beitrags­pflicht im No­vember 2020 an­ge­passt.

Hier finden Sie die Ant­worten auf die häufigsten Fragen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Freistellung erfüllt sein?

Die Betriebs­stätte muss auf­grund einer gesetzlichen oder be­hörd­lichen An­ordnung im Zuge der Corona-Pan­demie min­destens drei Mo­nate ge­schlossen ge­wesen sein. Der Schließungs­zeit­raum muss aus insgesamt 90 Tagen be­stehen. Zur Er­mittlung des Freistellungs­zeit­raums können Unter­nehmen sämtliche Tage, an denen eine Betriebs­stätte coronabedingt ge­schlossen war, zusammen­rechnen. Bereits ge­währte Frei­stellungen aus der Ver­gangen­heit können damit unter Um­ständen ver­längert werden.

Die Frei­stellung muss nach Wieder­eröffnung der Betriebs­stätte schriftlich beim Beitrags­service beantragt werden.

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Welche Nachweise müssen für die Schließung einer Betriebsstätte erbracht werden?

Grund­lage für die Prüfung der Frei­stellungs­anträge sind das In­fek­tions­schutz­ge­setz sowie die ent­sprechenden Ver­ordnungen der Länder und Kommunen. Diese sind öffentlich ein­seh­bar. Nach­weise sind dem An­trag daher zunächst nicht bei­zufügen. Im Einzel­fall kann der Beitrags­service verlangen, dass für die Betriebs­schließung und ihre Dauer geeignete Nach­weise vor­ge­legt werden.

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Warum kann der Antrag erst nach der Wiedereröffnung der Betriebsstätte gestellt werden?

Dies dient vor allem der praktischen Hand­hab­bar­keit des Frei­stellungs­ver­fahrens und der zügigen Be­arbeitung aller Vor­gänge. Da die an­ge­ordneten Betriebs­schließungen je nach Bundes­land unter­schiedliche Lauf­zeiten haben und ein Ende der Schließung im Vor­feld nicht immer ab­seh­bar ist, wird die Frei­stellung rück­wirkend ge­währt.

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Warum gilt eine Freistellung erst ab einem Schließungszeitraum von drei Monaten beziehungsweise mindestens 90 Tagen?

Nach den Regelungen des Rund­funk­beitrags­staats­vertrags muss eine Betriebs­stätte mindestens drei zusammen­hängende volle Kal­ender­monate still­gelegt sein, damit sie von der Rund­funk­beitrags­pflicht frei­gestellt werden kann. Hieran orientiert sich auch die Möglichkeit der Freistellung für Unternehmen, die infolge der Corona-Krise eine Betriebsstätte vorübergehend schließen mussten.

Auf­grund der Dynamik des Pan­demie­ver­laufs kommt es für viele Unter­nehmen sehr kurz­fristig zu an­ge­ordneten Betriebs­schließungen, die weder vor­her­sehbar sind, noch sich an vollen Kalender­monaten orien­tieren. Um dieser Aus­nahme­situation ge­recht zu werden, haben die Rund­funk­anstalten ent­schieden, in Ab­weichung von den Re­gelungen des Rund­funk­bei­trags­staats­ver­trags auch in diesen Fällen eine Frei­stellung zu er­mög­lichen.

Die Er­mittlung des Drei­monats­zeit­raums er­folgt, in­dem die tat­sächlichen Tage der ge­setz­lich oder be­hörd­lich an­ge­ordneten Be­triebs­schließung(en) zu­sammen­gerechnet werden. So­bald ins­ge­samt min­destens 90 Ta­ge er­reicht sind, ist eine Frei­stellung mö­glich. Die Frei­stellung muss nach Wie­der­er­öffnung der Be­triebs­stätte schrift­lich beim Bei­trags­service be­antragt werden. 

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Was gilt für Unternehmen, die ihren Betrieb nicht vollständig eingestellt haben (beispielsweise Restaurants, die einen Lieferservice oder den Außerhausverkauf von Speisen anbieten)?

Die Frei­stellung einer Betriebs­stätte ist nur dann möglich, wenn der Geschäfts­betrieb voll­ständig ein­ge­stellt wurde. Bei einer Teil­öffnung der Betriebs­stätte (beispielsweise bei Außer­hausverkauf von Speisen und Getränken oder der Re­duzierung der Verkaufs­fläche) ist eine Betriebsstätte nicht für eine Frei­stellung be­rechtigt.

Wurde der Geschäfts­betrieb hingegen voll­ständig einge­stellt, obwohl unter bestimmten Voraus­setzungen ein Weiter­betrieb möglich wäre (beispielsweise in einem Hotel, das geschlossen bleibt, obwohl es für Geschäfts­reisende eigentlich öffnen dürfte), gelten die Voraus­setzungen für eine Frei­stellung als er­füllt.

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Was gilt für Unternehmen, deren Betriebsstätte bereits aufgrund einer coronabedingten Schließung befristet freigestellt wurde?

Der Frei­stellungs­zeit­raum für Betriebs­stätten, für die be­reits eine be­fristete corona­bedingte Frei­stellung aus­ge­sprochen wurde, kann auf An­trag monats­weise ver­längert werden. Voraus­setzung für eine Ver­längerung ist, dass die be­troffenen Betriebs­stätten mindestens 30 weitere Tage aufgrund einer gesetzlichen oder be­hördlichen An­ordnung ge­schlossen waren. Sämtliche Tage, die bislang nicht für eine Frei­stellung be­rücksichtigt wurden, werden zusammen­gerechnet.

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Was gilt für Unternehmen, die eine Freistellung beantragt haben und deren Antrag abgelehnt wurde?

Sollte ein Antrag auf eine Freistellung abgelehnt worden sein, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, können die betroffenen Unternehmen erneut einen Antrag stellen, wenn eine Betriebsstätte den notwendigen Schließungszeitraum von mindestens drei Monaten (90 Tage) erreicht. Die Freistellung muss nach Wiedereröffnung der Betriebsstätte schriftlich beim Beitragsservice beantragt werden. 

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Was ist bei möglichen künftigen Lockdowns zu beachten?

Die Mög­lichkeit der corona­bedingten Frei­stellung für Betriebs­stätten gilt auch für künftige Lock­downs. Sollte es im weiteren Pan­demie­ver­lauf zu weiteren gesetzlich oder be­hördlich an­geordneten Schließungen kommen, können betroffene Unter­nehmen nach Wieder­er­öffnung ihrer Betriebs­stätte erneut einen An­trag auf Frei­stellung beim Beitrags­service stellen.

Bereits gewährte Frei­stellungs­zeiträume werden auf Antrag um je einen Monat ver­längert, sobald 30 weitere Schließungs­tage erreicht sind. Übrig bleibende Schließungs­tage werden bei einem erneuten Frei­stellungs­antrag angerechnet.

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Welche ergänzenden Entlastungsmöglichkeiten gibt es für Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Nöte geraten?

Unter­nehmen, die auf­grund der Corona-Krise in Zahlungs­schwierigkeiten geraten, haben un­ab­hängig davon, ob sie die Voraus­setzungen für eine rück­wirkende Frei­stellung er­füllen, die Möglich­keit, mit dem Beitrags­service Zahlungs­erleichterungen wie eine Raten­zahlung oder eine Stundung aus­stehender Bei­träge zu ver­ein­baren.

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Sind Kraftfahrzeuge auch freigestellt?

Die Frei­stellung einer Betriebs­stätte umfasst auch die Kraft­fahr­zeuge, die der Betriebs­stätte zu­ge­ordnet sind.

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Was gilt für Ferienwohnungen?

Das In­fek­tions­schutz­ge­setz sowie die Ver­ordnungen der Län­der ver­bieten während der Lockdowns Über­nachtungs­angebote zu touristischen Zwecken. Ge­werblich genutzte Ferien­wohnungen, die aus diesem Grund min­destens drei Monate (90 Tage) nicht mehr ver­mietet werden können, erfüllen daher ebenso wie Hotels und Pensionen die Voraus­setzungen für eine Frei­stellung.

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Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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