Das Auslaufen dieser Sonderregelung stellt eine Rückkehr zur allgemeinen Verwaltungspraxis dar. Anträge auf rückwirkende coronabedingte Freistellung, die nach dem 31. Dezember 2025 eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Unbürokratische Entlastung für vom Lockdown betroffene Unternehmen
Die Ausnahmeregelung wurde 2020 vor dem Hintergrund der Lockdowns eingeführt, um betroffene Unternehmen unbürokratisch zu entlasten. Die rückwirkende Freistellung wurde Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen gewährt, deren Betriebsstätten aufgrund behördlich angeordneter Maßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie für insgesamt mindestens drei Monate geschlossen waren. Dabei konnten auch nicht zusammenhängende Schließzeiten addiert werden, um die Mindestdauer zu erreichen. Für die Beantragung war keine formelle Nachweisdokumentation erforderlich – eine formlose Erklärung zur Schließung der jeweiligen Betriebsstätte genügte.
Freistellungen für Saisonbetriebe weiterhin möglich
Weiterhin möglich und somit von der Rücknahme der Sonderregelung nicht betroffen ist die allgemeine Möglichkeit einer Freistellung für Saisonbetriebe. Wenn diese für mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate den Betrieb stilllegen, kann für diesen Zeitraum eine Freistellung beantragt werden. Anders als die rückwirkende Freistellung aufgrund coronabedingt behördlich angeordneter Schließungen muss dieser Antrag jedoch im Voraus gestellt werden.