Änderungen im Befreiungsverfahren für Inhaber von Nebenwohnungen

November 2019

Seit dem 1. November 2019 können auch Ehe­partner und eingetragene Lebens­partner eine Befreiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnungen beantragen. Bis­lang war dies nur für Per­sonen möglich, die auch mit ihrer Haupt­wohnung beim Beitrags­service ange­meldet waren.

Zum 1. November 2019 hat der Beitrags­service das Befreiungs­verfahren für In­haber von Neben­wohnungen geändert. Seither können auch Ehe­partner und ein­ge­tragene Lebens­partner eine Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnungen be­antragen, wenn sie neben ihrer gemein­samen Haupt­wohnung zusätzlich eine Neben­wohnung be­wohnen.

Der Befreiungs­antrag ist binnen drei Monaten nach Vor­liegen der Befreiungs­voraussetzungen, also etwa dem Ein­zug in eine Neben­wohnung, beim Beitrags­service zu stellen. Wird der An­trag später gestellt, erfolgt die Be­freiung nicht ab dem Monat des Ein­zugs, sondern erst ab dem Monat der Antrag­stellung. Eine rück­wirkende Be­freiung ist nicht länger vorgesehen.

Laufende Antrags- beziehungsweise Widerspruchs­verfahren be­arbeitet der Beitrags­service automatisch nach den neuen Regeln. Ehe­partner und ein­getragene Lebens­partner, die bereits einen Befreiungs­antrag für ihre Neben­wohnung gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde, müssen sich daher nicht erneut an den Beitrags­service wenden.

Wichtig: Einen Anspruch auf Be­freiung haben neben dem In­haber von Haupt- und Neben­wohnung aus­schließlich der Ehe­partner beziehungsweise der ein­getragene Lebens­partner. Sonstige voll­jährige Mit­bewohner in einer Neben­wohnung sind ver­pflichtet, sich beim Beitrags­service zu melden, damit ihre Beitrags­pflicht ge­prüft werden kann.

Ihren Befreiungs­antrag stellen In­haber von Neben­wohnungen am einfachsten online. Als Nach­weis ist eine Melde­be­scheinigung, aus der die melde­rechtliche An­meldung der Haupt­wohnung und der Neben­wohnungen sowie das je­weilige Einzugs­datum her­vor­gehen, oder ein Zweit­wohnungs­steuer­be­scheid er­forderlich.

Mit dem ge­änderten Be­freiungs­verfahren für In­haber von Neben­wohnungen trägt der Beitrags­service dem 23. Rund­funk­änderungs­staats­vertrag Rechnung. Diesen haben die Regierungs­chefs der Länder Ende Oktober unter­zeichnet. Damit reagieren sie auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018. Darin hatte das Gericht unter anderem fest­ge­legt, dass In­haber von Neben­wohnungen den Rund­funk­beitrag nicht doppelt zahlen müssen und eine gesetzliche Neu­regelung gefordert.

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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