Fragen und Antworten zum bundesweiten Meldedatenabgleich

Beim bun­des­weiten Melde­daten­abgleich gleicht der Beitrags­service auf gesetz­licher Grund­lage (§ 11 Abs. 5 Rund­funk­beitrags­staats­vertrag) seine Bestands­daten mit den Daten der Ein­wohner­melde­ämter zu allen voll­jährigen Bürgern ab. So soll geklärt werden, für welche bislang kein Rund­funk­beitrag entrichtet wird. Der bun­des­weite Melde­daten­abgleich soll die Aktualität des Daten­bestandes im Beitrags­service sicher­stellen, damit sich auch weiter­hin alle Bürger an der Finan­zierung des öffentlich-rechtlichen Rund­funks beteiligen. Der nächste bun­des­weite Mel­de­daten­ab­gleich fin­det im Jahr 2022 statt.

Stand: Oktober 2022

Welche Daten werden übermittelt?

Dem Beitrags­service werden An­gaben zu Name, Adresse, Doktor­grad, Familien­stand und Geburts­datum sowie der Tag des Ein­zugs in die von den Ein­wohner­melde­ämtern übermittelt. Somit werden im Melde­daten­abgleich nur diejenigen Daten an den Beitrags­service übe­rmittelt, die grund­sätzlich auch im Rahmen der anlass­bezogenen Melde­daten­übermittlung (beispiels­weise nach Um­zug oder bei Sterbe­fällen) durch die Ein­wohner­melde­ämter zur Verfügung gestellt werden. Die Verarbeitung der über­mittelten Daten unter­liegt stets einer strengen daten­schutz­rechtlichen Zweck­bindung.

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Wofür werden die übermittelten Daten verwendet?

Die an den Beitrags­service über­mittelten Daten werden mit den bereits vor­handenen Angaben der ange­meldeten Beitrags­zahler beim Beitrags­service abge­glichen. Damit soll geklärt werden, für welche bislang kein Rund­funk­beitrag gezahlt wird.

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Welche Personen werden angeschrieben?

Lässt sich eine voll­jährige Person durch den Ab­gleich keiner bereits beim Beitrags­service ange­meldeten zuordnen, erfragt der Beitrags­service per Brief, ob eine Anmeldung notwendig ist. Wenn die Person darauf­hin mit­teilt, dass bereits für die von ihr bewohnte Wohnung bezahlt wird, werden alle Angaben der ange­schriebenen Person unver­züglich gelöscht. Der Beitrags­service benötigt hierfür ledig­lich die der Person, die den Rund­funk­beitrag für die gemeinsame Wohnung zahlt.

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Was muss man tun, wenn man angeschrieben wird?

Das Schreiben des Beitrags­service enthält die Bitte, den beigefügten Antwort­bogen inner­halb von zwei Wochen auszu­füllen und unter­schrieben zurück­zusenden beziehungsweise online zu beantworten. Teilt die angeschriebene Person mit, dass bereits ein Mit­bewohner den Rund­funk­beitrag für die zahlt und gibt die ent­sprechende an, werden alle Angaben dieser Person sofort gelöscht. Sofern die Wohnung bislang nicht auf die ange­schriebene Person oder einen Mit­bewohner angemeldet ist, kann sie auf diesem Weg ange­meldet werden.

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Muss der Rundfunkbeitrag gegebenenfalls nachgezahlt werden?

Entscheidend ist hier das Einzugs­datum: Wenn bislang keine Person für die den Rund­funk­beitrag bezahlt, dann sollte die ange­schriebene Person das Einzugs­datum auf dem beiliegenden Antwort­bogen vermerken und an den Beitrags­service senden oder für die Antwort das Online-Formular nutzen. Grund­sätzlich wird ab diesem Datum dann der Rund­funk­beitrag für die Wohnung be­rechnet.

Der Mel­de­da­ten­ab­gleich 2022 schließt an den vor­an­ge­gan­genen Mel­de­da­ten­ab­gleich an, der in den Jahren 2018 und 2019 durch­geführt wurde. Eine rück­wir­kende An­meldung er­folgt da­her frühestens zum 1. Januar 2020.

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Wenn die Voraussetzungen für Befreiung oder Ermäßigung vorliegen – können diese auch rückwirkend geltend gemacht werden?

Ja, wenn die an­geschriebene Person aus sozialen oder gesund­heitlichen Gründen Anspruch auf Befreiung oder Ermäßigung hat, kann dieser rück­wirkend für bis zu drei Jahre geltend gemacht werden. Maßgeb­lich für den rück­wirkenden Zeit­raum sind das Ein­gangs­datum des Antrags beim Beitrags­service sowie der Zeit­punkt, ab dem die Voraus­setzungen für Befreiung oder Ermäßi­gung vor­liegen.

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Was passiert, wenn die angeschriebenen Personen nicht auf die Schreiben des Beitragsservice reagieren?

Bleibt eine Rück­meldung der ange­schriebenen Person aus, verschickt der Beitrags­service ein Erinnerungs­schreiben. Reagiert die an­geschriebene Person auch darauf nicht, wird sie auto­matisch durch den Beitrags­service zum Rund­funk­beitrag ange­meldet. Das bedeutet, dass die Person ein Beitrags­konto bekommt und um Zahlung gebeten wird. Zahlt oder meldet sie sich auch dann nicht, löst dies einen Bescheid, gegebenen­falls Mahnungen, vielleicht sogar ein Voll­streckungs­ersuchen aus.

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Wann werden die Daten wieder gelöscht?

Im Zuge des Melde­daten­abgleichs werden alle Informationen schnellst­möglich ver­arbeitet und unter Beachtung der daten­schutz­recht­lichen An­forde­rungen wieder gelöscht. Gesetz­lich geregelt ist, dass unge­prüfte Daten spätestens nach zwölf Monaten zu löschen sind. Einige Daten können auch bereits nach wenigen Wochen wieder gelöscht werden, so beispiels­weise im Fall einer Person, die bereits beim Beitrags­service ange­meldet ist. Weiter­gehende Informationen zur Ver­arbeitung personen­bezogener Daten und zu den Daten­schutz­maßnahmen des Beitrags­service finden sich auf der Übersichtsseite zum Datenschutz.

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Kann man der Datenübermittlung durch die Meldeämter widersprechen?

Der bundes­weite Melde­daten­abgleich wird auf gesetz­licher Grund­lage durch­geführt. Die Melde­behörden sind ver­pflichtet, die im Rund­funk­beitrags­staats­vertrag (§ 11 Abs. 5) definierten Daten aller voll­jährigen Personen zu über­mitteln. Ein Wider­spruch ist daher nicht mög­lich.

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Was ist der Unterschied zwischen dem bundesweiten Meldedatenabgleich und der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung?

Die Einwohner­melde­ämter über­mitteln zu bestimmten Anlässen Melde­daten an den Beitrags­service. Ein solcher Anlass kann beispiels­weise ein Umzug sein. Der Beitrags­service kann sich dann an diese Personen wenden, um zu er­fragen, ob für die ent­sprechende der Rund­funk­beitrag gezahlt werden muss. Anders als bei der anlass­bezogenen Melde­daten­über­mittlung werden beim bundes­weiten Melde­daten­abgleich die Daten sämt­licher voll­jährigen, in Deutsch­land gemeldeten Personen über­mittelt, um deren Beitrags­pflicht zu klären.

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Kann es passieren, dass ich – obwohl ich bereits in der Vergangenheit alle notwendigen Angaben gemacht habe – erneut vom Beitragsservice angeschrieben werde?

Trotz umfang­reicher Vor­kehrungen kann nicht voll­ständig ausge­schlossen werden, dass Personen, die in der Vergangenheit bereits zur Klärung ihrer Beitragspflicht ange­schrieben wurden, erneut ein ent­sprechendes Schreiben des Beitrags­service er­halten. Hinter­grund ist, dass aus Daten­schutz­gründen viele Daten­sätze (beispiels­weise abge­meldete Beitrags­konten) gelöscht wurden und daher nicht mehr vor­handen sind. In jedem Fall ist es wichtig, auf Schreiben des Beitrags­service zu reagieren.

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Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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