Informationen zum SCHUFA-Eintrag

Geben Sie die Vermögensauskunft nicht ab oder zahlen Sie trotz Aufforderung nicht, können Sie im öffentlichen Schuldnerverzeichnis eingetragen werden. Dieses Verzeichnis wird bundesweit geführt und kann bei berechtigtem Interesse zum Beispiel von Banken, Vermietern oder der SCHUFA eingesehen werden. Ein Eintrag kann die Kreditwürdigkeit deutlich beeinträchtigen.

Das Wichtigste vorab:

Der Beitragsservice veranlasst keine Eintragung und sendet auch keine Informationen an die SCHUFA. Dies erfolgt ausschließlich über einen gesetzlich geregelten Weg durch die Vollstreckungsbehörde.


Wann erfolgt eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch die zuständige Vollstreckungsbehörde?

  • Bei Nichtzahlung der Vollstreckungssumme
  • Bei Nichtabgabe der Vermögensauskunft

Informationsgrafik mit zwei Gebäuden, die eine Vollstreckungsbehörde und die Schufa darstellen. In der Mitte ein geöffnetes Buch als Symbol für das Schuldnerverzeichnis. Die Infografik sagt aus, dass die Vollstreckungsbehörde einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis veranlasst und die Schufa das Verzeichnis abfragt.
Die Vollstreckungsbehörde ordnet eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an. Die SCHUFA fragt das Schuldnerverzeichnis ab. ©Beitragsservice/Icons von flaticon.com (Freepik, Muhammad_Usman, Karyative, Muhammad Atif, Uniconlabs)

Warum habe ich einen SCHUFA-Eintrag?

Die SCHUFA fragt das öffentliche Schuldnerverzeichnis ab. Das Ergebnis ist ein Eintrag bei der SCHUFA.

 

Wie erfolgt die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis?

Grundlage dafür ist eine Anordnung der zuständigen Vollstreckungsbehörde (zum Beispiel der Vollstreckungsstelle oder des Gerichtsvollziehers). Das zentrale Vollstreckungsgericht trägt den Schuldner dann in das Schuldnerverzeichnis ein.

Wie kann der SCHUFA-Eintrag gelöscht werden?

Damit ein Eintrag bei der SCHUFA gelöscht werden kann, muss er zuerst aus dem öffentlichen Schuldnerverzeichnis gelöscht werden. Der Antrag zur vorzeitigen Austragung aus dem Schuldnerverzeichnis muss beim zentralen Vollstreckungsgericht gestellt werden. Die Löschung bei der SCHUFA erfolgt in der Regel danach automatisch.

Ist die Forderung beim Beitragsservice vollständig erledigt, bestätigt der Beitragsservice auf Antrag schriftlich, dass einer Austragung aus dem Schuldnerverzeichnis zugestimmt wird. Sie erhalten hierzu eine Bestätigung für das zentrale Vollstreckungsgericht auf dem Postweg.

Nutzen Sie für Ihre An­frage bitte das Kontaktformular (“eine Frage zu meinem Beitragskonto stellen”) und senden Sie uns folgende Angaben zu: 

  • Beitragsnummer
  • Name
  • Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers (Eintragungsanordnung)
  • Datum des Vollstreckungsersuchens
  • Vollstreckungsbetrag
Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

Der Beitragsservice verwendet Matomo zur Analyse des Nutzerverhaltens, um den Internetauftritt zu optimieren und das Nutzungserlebnis zu verbessern. Hierfür werden auf Ihrem Gerät Analyse-Cookies mit einer pseudonymen Kennung gespeichert. Ihre IP-Adresse wird sofort gekürzt, die Daten bleiben ausschließlich auf den Servern des Beitragsservice. Hierzu bitten wir Sie um Ihre Einwilligung, diese können Sie jederzeit widerrufen. Weitere Informationen, auch zu den eingesetzten Cookies, finden Sie in unserem Datenschutzhinweis.