Geben Sie die Vermögensauskunft nicht ab oder zahlen Sie trotz Aufforderung nicht, können Sie im öffentlichen Schuldnerverzeichnis eingetragen werden. Dieses Verzeichnis wird bundesweit geführt und kann bei berechtigtem Interesse zum Beispiel von Banken, Vermietern oder der SCHUFA eingesehen werden. Ein Eintrag kann die Kreditwürdigkeit deutlich beeinträchtigen.
Das Wichtigste vorab:
Der Beitragsservice veranlasst keine Eintragung und sendet auch keine Informationen an die SCHUFA. Dies erfolgt ausschließlich über einen gesetzlich geregelten Weg durch die Vollstreckungsbehörde.
Wann erfolgt eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch die zuständige Vollstreckungsbehörde?
- Bei Nichtzahlung der Vollstreckungssumme
- Bei Nichtabgabe der Vermögensauskunft
Warum habe ich einen SCHUFA-Eintrag?
Die SCHUFA fragt das öffentliche Schuldnerverzeichnis ab. Das Ergebnis ist ein Eintrag bei der SCHUFA.
Wie erfolgt die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis?
Grundlage dafür ist eine Anordnung der zuständigen Vollstreckungsbehörde (zum Beispiel der Vollstreckungsstelle oder des Gerichtsvollziehers). Das zentrale Vollstreckungsgericht trägt den Schuldner dann in das Schuldnerverzeichnis ein.
Wie kann der SCHUFA-Eintrag gelöscht werden?
Damit ein Eintrag bei der SCHUFA gelöscht werden kann, muss er zuerst aus dem öffentlichen Schuldnerverzeichnis gelöscht werden. Der Antrag zur vorzeitigen Austragung aus dem Schuldnerverzeichnis muss beim zentralen Vollstreckungsgericht gestellt werden. Die Löschung bei der SCHUFA erfolgt in der Regel danach automatisch.
Ist die Forderung beim Beitragsservice vollständig erledigt, bestätigt der Beitragsservice auf Antrag schriftlich, dass einer Austragung aus dem Schuldnerverzeichnis zugestimmt wird. Sie erhalten hierzu eine Bestätigung für das zentrale Vollstreckungsgericht auf dem Postweg.
Nutzen Sie für Ihre Anfrage bitte das Kontaktformular (“eine Frage zu meinem Beitragskonto stellen”) und senden Sie uns folgende Angaben zu:
- Beitragsnummer
- Name
- Aktenzeichen des Gerichtsvollziehers (Eintragungsanordnung)
- Datum des Vollstreckungsersuchens
- Vollstreckungsbetrag