Beitragsservice startet bundesweiten Meldedatenabgleich 2026

  • Am 8. November 2026 beginnt der vierte bundesweite Meldedatenabgleich: Der Beitragsservice gleicht ausgewählte Meldedaten aller volljährigen Bürgerinnen und Bürger mit seinen Bestandsdaten ab.
  • Personen, die keiner bereits zum Rundfunkbeitrag angemeldeten Wohnung zugeordnet werden können, schreibt der Beitragsservice ab Mitte Dezember 2026 sukzessive an und bittet sie um Rückmeldung.
  • Angeschriebene sollten zeitnah auf die Schreiben zur Klärung der Beitragspflicht reagieren und die benötigten Angaben zu ihrer Wohnung übermitteln; das geht auch online.

Köln, 05.11.2026 – Am 8. November 2026 beginnt der vierte bundesweite Meldedatenabgleich. Dabei gleicht der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ausgewählte Daten der Einwohnermeldeämter zu allen volljährigen Bürgerinnen und Bürgern mit seinen Bestandsdaten ab. Ziel ist es, zu klären, für welche Wohnungen bislang kein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Der Meldedatenabgleich ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gesetzlich geregelt und findet nach 2013, 2018 und 2022 zum vierten Mal statt.

 

Rückmeldung geht am einfachsten online

Bürgerinnen und Bürger, die keiner bereits zum Rundfunkbeitrag angemeldeten Wohnung zugeordnet werden können, schreibt der Beitragsservice an und bittet sie um Auskunft. Angeschriebene sollten zeitnah reagieren und die erforderlichen Angaben zu ihrer Wohnung übermitteln. Dies geht kostenlos online unter: rundfunkbeitrag.de/meldedaten. Der QR-Code auf dem Schreiben führt direkt zum Online-Formular. Alternativ kann der beigefügte Antwortbogen ausgefüllt und zurückgesendet werden.

Wird für die betreffende Wohnung bereits Rundfunkbeitrag gezahlt, genügt die Angabe der entsprechenden Beitragsnummer. Die Daten der angeschriebenen Person werden in diesem Fall unverzüglich gelöscht. Ist die Wohnung bislang nicht angemeldet, kann die Anmeldung auf diesem Weg erfolgen. Bleibt eine Rückmeldung aus, meldet der Beitragsservice die angeschriebene Person automatisch zum Rundfunkbeitrag an und fordert sie zur Zahlung auf.

 

Meldedatenabgleich sorgt für Beitragsgerechtigkeit

Der bundesweite Meldedatenabgleich sorgt dafür, dass der Datenbestand des Beitragsservice aktuell bleibt und möglichst alle beitragspflichtigen Wohnungen erfasst werden. Damit trägt er zur Beitragsgerechtigkeit bei und unterstützt die nachhaltige Sicherung des Rundfunkbeitragsaufkommens. 

Die laufende anlassbezogene Datenübermittlung durch die Einwohnermeldeämter – etwa bei Umzügen – reicht hierfür allein nicht aus: Zieht eine Person, die bislang den Rundfunkbeitrag für eine Wohnung gezahlt hat, infolge einer Trennung oder der Auflösung einer Wohngemeinschaft aus, erhält der Beitragsservice keine Informationen zu den in der Wohnung verbleibenden Personen. Meldet sich niemand von ihnen zum Rundfunkbeitrag an, bleibt die Wohnung unter Umständen zunächst ohne Beitragskonto. Der bundesweite Meldedatenabgleich ermöglicht es, solche Fälle zu erkennen und zu klären.

 

Versand der Klärungsschreiben startet Mitte Dezember

Die Einwohnermeldeämter stellen die erforderlichen Meldedaten zum Stichtag 8. November 2026, 0:00 Uhr, zusammen und übermitteln sie bis zum 8. Dezember 2026 an den Beitragsservice. Übermittelt werden ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Angaben, darunter Name, Vorname und Geburtsdatum sowie die aktuelle und frühere Anschrift einschließlich des jeweiligen Einzugsdatums.

Die übermittelten Informationen werden mit den Bestandsdaten des Beitragsservice abgeglichen, unter strenger Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen verarbeitet und gelöscht, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

Der sukzessive Versand der Klärungsschreiben beginnt voraussichtlich am 14. Dezember und wird spätestens zwölf Monate nach der Datenübermittlung abgeschlossen sein.

Weitere Informationen zum bundesweiten Meldedatenabgleich 2026 sowie Antworten auf häufige Fragen stellt der Beitragsservice unter rundfunkbeitrag.de/meldedaten zur Verfügung. Ergänzend erläutert der Servicebeitrag „Plötzlich Post vom Beitragsservice: Meldedatenabgleich 2026“ die wichtigsten Hintergründe und gibt praktische Hinweise für angeschriebene Bürgerinnen und Bürger.

 

Neuer Online-Service: Kontostand jederzeit selbst abfragen

Unter rundfunkbeitrag.de/kontostand können Bürgerinnen und Bürger jederzeit kostenlos prüfen, ob ihr Beitragskonto ausgeglichen ist oder noch Zahlungen offen sind und wann die nächsten Zahlungstermine anstehen. Für die Nutzung des Online-Service werden lediglich die Beitragsnummer und das Geburtsdatum der Person benötigt, auf deren Namen die Wohnung zum Rundfunkbeitrag angemeldet ist. Eine vorherige Registrierung ist nicht erforderlich. Weitere Informationen bietet der Servicebeitrag „Beitragskonto ausgeglichen? Jetzt schnell und einfach Kontostand online abfragen“.

Über uns

Der Beitrags­service mit Sitz in Köln ist eine nicht rechts­fähige Ver­waltungs­ge­meinschaft von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio. Er ging 2013 aus der Gebühren­ein­zugs­zentrale der öffentlich-recht­lichen Rund­funk­anstalten (GEZ) her­vor, die 1973 ge­gründet wurde und bis Ende 2012 für den Ein­zug der Rund­funk­gebühr zu­ständig war. Die Haupt­auf­gaben des Beitrags­service sind der Ein­zug des Rund­funk­beitrags und die Ver­wal­tung der rund 47 Mio. privaten und nicht privaten Beitrags­konten. 

Pressekontakt

 

Christian Gärtner

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

presse@rundfunkbeitrag.de

FAQ zum Meldedatenabgleich 2026

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Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebs­stät­te/Wohnung ist die natür­liche oder juris­ti­sche Person, die die Betriebs­stät­te/Woh­nung im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebs­stät­te/Woh­nung genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0
gezählt und eingetragen.

Zahlungsrhythmus

Sie können den Zahlungsrhythmus wie folgt wählen:

- gesetzliche Zahlungsweise in der Mitte von drei Monaten 55,08 Euro

- vierteljährlich im Voraus zum Ersten eines Quartals für drei Monate 55,08 Euro

- halbjährlich im Voraus zum Ersten eines Halbjahres für sechs Monate 110,16 Euro

- jährlich im Voraus zum Ersten eines jeden Jahres für zwölf Monate 220,32 Euro

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