Bundesverfassungsgericht: Rundfunkbeitrag ist verfassungsgemäß – Beitragspflicht für Nebenwohnungen entfällt

August 2018

Das Bundes­verfassungs­gericht hat am 18. Juli 2018 die Ver­fassungs­mäßig­keit des Rund­funk­beitrags grund­sätzlich bestätigt. Es beanstandete jedoch, dass In­haber von Neben­wohnungen den Rund­funk­beitrag doppelt zahlen müssen. In diesem Punkt, so die Richter, verstößt die gegen­wärtige Beitrags­er­hebung gegen den Gleich­heits­satz – die Inhaber von Neben­wohnungen werden zu stark be­nachteiligt. Der Gesetz­geber ist nun auf­gefordert, die derzeitigen Regelungen bis zum 30. Juni 2020 entsprechend anzupassen.

Das Bundes­verfassungs­gericht hat zudem fest­gelegt, dass bis zur Neu­regelung durch den Gesetz­geber und ab dem Tag der Urteils­verkündung diejenigen Personen auf Antrag keinen Rundfunk­beitrag für ihre Nebenwohnung zahlen müssen, die bereits nachweis­lich den Rundfunk­beitrag für ihre Haupt­wohnung zahlen.

Der Beitrags­service stellt ein Antragsformular zur Verfügung, mit dem Inhaber von Neben­wohnungen eine Befreiung von der Rundfunk­beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnungen beantragen können. Als Nachweis ist dem Antrag eine Melde­bescheinigung beizufügen, aus der die melde­rechtliche Anmeldung der Haupt­wohnung und der Neben­wohnungen sowie das jeweilige Einzugs­datum hervor­gehen.

Für die Befreiung ist es erforderlich, dass sowohl die Haupt­wohnung als auch die Neben­wohnungen auf den Antrag­steller angemeldet sind. Die Befreiung gilt nur für den Antrag­steller selbst. Volljährige Mit­bewohner in einer Neben­wohnung sind verpflichtet, sich beim Beitrags­service zu melden, damit ihre Beitrags­pflicht geprüft werden kann.

Alle Bürgerinnen und Bürger, die bereits einen formlosen Antrag auf Befreiung von der Rundfunk­beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnungen gestellt haben, wird der Beitrags­service anschreiben, falls noch Angaben oder Nach­weise fehlen. Alle Anträge werden der Reihe nach abgearbeitet. Eventuell zu viel gezahlte Beiträge werden mit den Beiträgen für die Hauptwohnung verrechnet oder zurückerstattet.

Bürger­innen und Bürger, die gegen einen Beitrags­bescheid für ihre Neben­wohnungen Widerspruch oder Klage eingereicht haben, können rück­wirkend auch für die Zeit vor dem 18. Juli 2018 von der Beitrags­pflicht befreit werden, sofern in der Sache noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

 

Fragen und Antworten zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Nebenwohnungen

 

Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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