Informationen zur Berechnung des Rundfunkbeitrags

Auf dieser Seite finden Sie Informationen für

  • Personen, die freiberuflich, selbstständig oder gewerblich tätig sind
  • Anbieter von Hotel-, Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen
  • Unternehmen, Institutionen sowie Einrichtungen des Gemeinwohls

Wie wird der Rundfunkbeitrag berechnet?

Der Rundfunkbeitrag setzt sich zusammen aus der Anzahl der

 

Die Höhe des jeweiligen Beitrags für eine Betriebsstätte bemisst sich grundsätzlich nach der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten:

Anzahl der Beschäftigten

pro Betriebsstätte

Staffel

Anzahl der

Beiträge

Beitragshöhe pro 

Monat in Euro

Beitragshöhe pro

3 Monate in Euro

0 bis 811/36,1218,36
9 bis 192118,3655,08
20 bis 493236,72110,16
50 bis 2494591,80275,40
250 bis 499510183,60550,80
500 bis 999620367,201.101,60
1.000 bis 4.999740734,402.203,20
5.000 bis 9.9998801.468,804.406,40
10.000 bis 19.99991202.203,206.609,60
ab 20.000101803.304,809.914,40

 

Falls die gemäß § 5 Absatz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ist, dann ist unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten nur ein Drittelbeitrag in Höhe von 6,12 € pro Monat zu zahlen. 

 

Außerdem ist jeweils ein Drittelbeitrag in Höhe von 6,12 € pro Monat zu zahlen: 

Wie berechnen Sie die Anzahl der Beschäftigten?

Sie haben 2 Wahlmöglichkeiten:

  • Zählweise A: Geben Sie die Gesamtanzahl der Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten an, also die Pro-Kopf-Zahl.
  • Zählweise B: Berücksichtigen Sie die wöchentliche Arbeitszeit und rechnen aus, wie viele Vollzeitstellen sich ergeben, wenn Sie alle Voll- und Teilzeitstellen zusammenfassen.

 

Voll- und Teilzeitbeschäftigte werden wie folgt berechnet:

Wöchentliche ArbeitszeitFaktor
Teilzeit bis 20 Stunden0,5
Teilzeit bis 30 Stunden0,75
Voll- und Teilzeit ab 30 Stunden1,00

 

Bitte beachten Sie: 

  • Falls sich beim Ergebnis eine Beschäftigtenzahl mit Dezimalstellen ergibt, runden Sie ab.
  • Falls die Beschäftigtenzahl „0“ ist, tragen Sie diese ein.

 

Beispiel: Sie haben 2 Beschäftigte bis 20 Stunden, 2 Beschäftigte bis 30 Stunden, 2 Beschäftigte über 30 Stunden.
Sie haben:Dann rechnen Sie so:
2 Beschäftigte, die in Teilzeit mit bis 20 Stunden arbeiten2 x 0,50 = 1,0
2 Beschäftigte, die in Teilzeit mit bis zu 30 Stunden arbeiten und2 x 0,75 = 1,5
2 Beschäftigte, die in Voll-/Teilzeit mit über 30 Stunden arbeiten2 x 1,00 = 2,0
Die Summe der Ergebnisse ergibt die Anzahl der Beschäftigten für die Zählweise B 1,0 + 1,5 + 2,0 = 4,5
Ihre Angaben (Dezimalstellen werden abgerundet):Zählweise B: 4 Beschäftigte

 

Was gilt für Hotel-/Gästezimmer und Ferienwohnungen?

Diese Raumeinheiten sind anmeldepflichtig, falls sie zur vorübergehenden, entgeltlichen Beherbergung an Gäste vermietet werden. Das erste Zimmer oder die erste Ferienwohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei. Jedes weitere Zimmer oder jede weitere Ferienwohnung ist grundsätzlich anzumelden. Berechnet wird jeweils ein Drittelbeitrag in Höhe von 6,12 € pro Monat . 

Dieselben Regelungen gelten auch für Gästezimmer in einer Bildungseinrichtung oder Einrichtung des Gemeinwohls gemäß § 5 Absatz 3 RBStV. Die Anmeldepflicht besteht nur für Gästezimmer, die fremdvermietet werden. Gästezimmer in einer Bildungseinrichtung oder Einrichtung des Gemeinwohls sind nicht anmeldepflichtig, wenn folgende Voraussetzungen jeweils alle erfüllt sind:

 

BildungseinrichtungEinrichtung des Gemeinwohls
  • Die Person, die die Bildungseinrichtung innehat, bietet selbst die Bildungsveranstaltung an.
  • Die Betriebsstätte ist eine privilegierte Einrichtung gemäß § 5 Absatz 3 RBStV.
  • Die Gästezimmer werden nur den Teilnehmenden der Bildungsveranstaltung zu Aus- oder Fortbildungszwecken zur Verfügung gestellt.
  • Die Gästezimmer werden einem geschlossenen Personenkreis zur Verfügung gestellt, zum Beispiel gemeinnützige Vereine, die ihre Unterkunftsräume ausschließlich an Vereinsmitglieder vermieten.
  • Alle Teilnehmenden stehen in einer besonders engen verrechtlichten Beziehung zu der Person, die die Bildungseinrichtung innehat. Das gilt zum Beispiel, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zu ihr stehen.
 

Was gilt für Kraftfahrzeuge?

Grundsätzlich gilt:Besonderheiten für Einrichtungen des Gemeinwohl
  • Kraftfahrzeuge (Kfz) sind Pkw, Lkw und Omnibusse; ausgenommen sind Omnibusse, die für den öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt werden.
  • Alle auf die Einrichtung oder ihren Rechtsträger zugelassenen Kfz sind beitragsfrei, wenn diese ausschließlich zu Zwecken der Einrichtung genutzt werden.
  • Personen, die Kfz innehaben, sind für diese beitragspflichtig, wenn sie (auch) zu unternehmerischen, gemeinnützigen, öffentlichen Zwecken oder für eine andere selbstständige oder freiberufliche Erwerbstätigkeit genutzt werden. Wie häufig ein Kfz für diese Zwecke genutzt wird, spielt keine Rolle. Eine Person hat dann ein Kfz inne, wenn das Kfz auf sie zugelassen ist.
  • Werden die Kfz nicht ausschließlich zu Zwecken der Einrichtung genutzt, besteht für sie Beitragspflicht. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte oder Einrichtung ist ein Kfz beitragsfrei.
  • Ein Kfz für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist beitragsfrei. Ausnahme: Die Betriebsstätte befindet sich in einer Privatwohnung. Dann müssen alle Kfz angemeldet werden.
 
  • Für jedes beitragspflichtige Kfz ist ein Drittelbeitrag zu zahlen.
 

Wissenswertes zum Beitragskonto

  • Die Rundfunkbeitragspflicht beginnt ab dem ersten Tag des Monats, in dem Sie erstmals innehabende Person einer Betriebsstätte sind oder ein Kraftfahrzeug auf Sie zugelassen ist.
  • Änderungen zum Beispiel zu Betriebsstätten, Kraftfahrzeugen, Anschriften sowie der Bankverbindung teilen Sie uns bitte unverzüglich mit. Diese Änderung wird frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die Mitteilung bei uns eingegangen ist.
  • Änderungen der Anzahl der Beschäftigten oder Zählweise müssen grundsätzlich bis zum 31. März eines Jahres mitgeteilt werden, auch wenn die sich mindernd auf Ihre Beitragspflicht auswirken. Nur dann werden sie zum 1. April des laufenden Jahres berücksichtigt. Verspätete Mitteilungen können erst ab dem 1. April des Folgejahres berücksichtigt werden.

Wichtig: Bitte geben Sie bei Mitteilungen an uns immer Ihre an.

Unternehmen und Institutionen

Sie möchten Ihre Betriebsstätte anmelden oder Angaben zu Ihrem Beitragskonto ändern? Hierfür stehen Ihnen verschiedene Formulare zur Verfügung.
zu den Formularen

Einrichtungen des Gemeinwohls

Sie möchten Ihre Betriebsstätte anmelden oder Angaben zu Ihrem Beitragskonto ändern? Hierfür stehen Ihnen verschiedene Formulare zur Verfügung.
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Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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