Auf dieser Seite finden Sie Informationen für
- Personen, die freiberuflich, selbstständig oder gewerblich tätig sind
- Anbieter von Hotel-, Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen
- Unternehmen, Institutionen sowie Einrichtungen des Gemeinwohls
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Der Rundfunkbeitrag setzt sich zusammen aus der Anzahl der
Die Höhe des jeweiligen Beitrags für eine Betriebsstätte bemisst sich grundsätzlich nach der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten:
Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte | Staffel | Anzahl der Beiträge | Beitragshöhe pro Monat in Euro | Beitragshöhe pro 3 Monate in Euro |
|---|---|---|---|---|
| 0 bis 8 | 1 | 1/3 | 6,12 | 18,36 |
| 9 bis 19 | 2 | 1 | 18,36 | 55,08 |
| 20 bis 49 | 3 | 2 | 36,72 | 110,16 |
| 50 bis 249 | 4 | 5 | 91,80 | 275,40 |
| 250 bis 499 | 5 | 10 | 183,60 | 550,80 |
| 500 bis 999 | 6 | 20 | 367,20 | 1.101,60 |
| 1.000 bis 4.999 | 7 | 40 | 734,40 | 2.203,20 |
| 5.000 bis 9.999 | 8 | 80 | 1.468,80 | 4.406,40 |
| 10.000 bis 19.999 | 9 | 120 | 2.203,20 | 6.609,60 |
| ab 20.000 | 10 | 180 | 3.304,80 | 9.914,40 |
Falls die gemäß § 5 Absatz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ist, dann ist unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten nur ein Drittelbeitrag in Höhe von 6,12 € pro Monat zu zahlen.
Außerdem ist jeweils ein Drittelbeitrag in Höhe von 6,12 € pro Monat zu zahlen:
Sie haben 2 Wahlmöglichkeiten:
Voll- und Teilzeitbeschäftigte werden wie folgt berechnet:
| Wöchentliche Arbeitszeit | Faktor |
|---|---|
| Teilzeit bis 20 Stunden | 0,5 |
| Teilzeit bis 30 Stunden | 0,75 |
| Voll- und Teilzeit ab 30 Stunden | 1,00 |
Bitte beachten Sie:
| Beispiel: Sie haben 2 Beschäftigte bis 20 Stunden, 2 Beschäftigte bis 30 Stunden, 2 Beschäftigte über 30 Stunden. | |
|---|---|
| Sie haben: | Dann rechnen Sie so: |
| 2 Beschäftigte, die in Teilzeit mit bis 20 Stunden arbeiten | 2 x 0,50 = 1,0 |
| 2 Beschäftigte, die in Teilzeit mit bis zu 30 Stunden arbeiten und | 2 x 0,75 = 1,5 |
| 2 Beschäftigte, die in Voll-/Teilzeit mit über 30 Stunden arbeiten | 2 x 1,00 = 2,0 |
| Die Summe der Ergebnisse ergibt die Anzahl der Beschäftigten für die Zählweise B | 1,0 + 1,5 + 2,0 = 4,5 |
| Ihre Angaben (Dezimalstellen werden abgerundet): | Zählweise B: 4 Beschäftigte |
Diese Raumeinheiten sind anmeldepflichtig, falls sie zur vorübergehenden, entgeltlichen Beherbergung an Gäste vermietet werden. Das erste Zimmer oder die erste Ferienwohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei. Jedes weitere Zimmer oder jede weitere Ferienwohnung ist grundsätzlich anzumelden. Berechnet wird jeweils ein Drittelbeitrag in Höhe von 6,12 € pro Monat .
Dieselben Regelungen gelten auch für Gästezimmer in einer Bildungseinrichtung oder Einrichtung des Gemeinwohls gemäß § 5 Absatz 3 RBStV. Die Anmeldepflicht besteht nur für Gästezimmer, die fremdvermietet werden. Gästezimmer in einer Bildungseinrichtung oder Einrichtung des Gemeinwohls sind nicht anmeldepflichtig, wenn folgende Voraussetzungen jeweils alle erfüllt sind:
| Bildungseinrichtung | Einrichtung des Gemeinwohls |
|---|---|
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| Grundsätzlich gilt: | Besonderheiten für Einrichtungen des Gemeinwohl |
|---|---|
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Wichtig: Bitte geben Sie bei Mitteilungen an uns immer Ihre an.
Das 10- oder 15-stellige Aktenzeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwortbögen rechts neben der Anschrift.
Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.
Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details
Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.
Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.
Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.
Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.
Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details
Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.
Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.
Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.
Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.
Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien.
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.
Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details
Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.
Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.
Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0
gezählt und eingetragen.