Fragen und Antworten zum "Jahresbericht 2025"

Im Jahresbericht 2025 informiert der Beitragsservice über die Entwicklung der Beitragserträge und stellt die wesentlichen Zahlen, Daten und Fakten zum Rundfunkbeitrag dar. Nachfolgend finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen. 

Wie haben sich die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag im Jahr 2025 entwickelt?

2025 erzielten ARD, ZDF und Deutschlandradio Erträge aus dem Rundfunkbeitrag von insgesamt 8.720 Mio. Euro. Das entspricht einem Rückgang von knapp 20 Millionen Euro gegenüber dem Vorjahr (2024: 8.740 Mio. Euro). Der geringfügige Rückgang folgt der leicht rückläufigen Entwicklung des Bestands der zum Rundfunkbeitrag angemeldeten Wohnungen.

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Wie werden sich die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag im Jahr 2026 voraussichtlich entwickeln?

Für das Jahr 2026 wird ausgehend vom leicht rückläufigen Ist-Ergebnis 2025 wieder eine moderate Erholung der Beitragserträge erwartet. Die Planung geht davon aus, dass sich die Erträge stabilisieren und in den Folgejahren wieder leicht ansteigen. Diese Entwicklung ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Sondereffekte aus dem Meldedatenabgleich 2022, die in den Jahren 2024 und 2025 noch zu Mindererträgen geführt haben, im Jahr 2026 weitgehend abgeschlossen sind. Gleichzeitig wirken die im Zuge des Abgleichs identifizierten beitragspflichtigen Wohnungen ertragsstabilisierend.

Insgesamt wird daher für 2026 ein Übergang von einer durch Sondereffekte geprägten Entwicklung hin zu einer strukturell stabileren und leicht wachsenden Ertragsbasis erwartet. Eine etwaige Erhöhung des Rundfunkbeitrags – wie von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) ab 2027 empfohlen – würde die Ertragslage zusätzlich verbessern.

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Wie viele Wohnungen sind aktuell beim Beitragsservice gemeldet?

Zum 31. Dezember 2025 waren 40.445.105 Wohnungen beim Beitragsservice gemeldet. Das sind knapp 71.000 Wohnungen weniger als im Vorjahr (2024: 40.516.173). Der Rückgang ist auf die abschließende Klärung vieler Fälle aus dem bundesweiten Meldedatenabgleich 2022 zurückzuführen.

Auf Vorjahresniveau blieb der Anteil an Wohnungen, für die aufgrund einer Befreiungsmöglichkeit kein Rundfunkbeitrag (rund 6 Prozent) oder ein ermäßigter Rundfunkbeitrag (rund 1 Prozent) gezahlt werden musste. Auch der Anteil der Nebenwohnungen, die von der Beitragspflicht befreit waren, lag mit 0,8 Prozent in etwa auf Vorjahresniveau.

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Wie viele Menschen sind vom Rundfunkbeitrag befreit oder zahlen einen ermäßigten Beitrag?

Insgesamt 2,4 Mio. Personen waren Ende 2025 aus sozialen Gründen von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreit – ein leichter Rückgang um rund 2,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Zurückzuführen ist dies in erster Linie darauf, dass sich weniger Bürgergeldempfänger/-innen (früher ALG II) von der Beitragspflicht befreien ließen (–3,89 Prozent). Auch die Zahl der Befreiungen aufgrund von BAföG-Bezug ging erneut zurück.

Weiter gesunken ist auch die Zahl der Personen mit Beitragsermäßigung. Zum 31. Dezember 2025 zahlten insgesamt 392.738 Personen den sogenannten Drittelbeitrag (–1,2 Prozent). 

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Wie hat sich die Zahl der gewerblichen Beitragszahler/-innen entwickelt?

Die Zahl der angemeldeten Betriebsstätten stieg 2025 auf 4.517.487. Das sind 2,6 Prozent mehr als im Vorjahr (2024: 4.401.909). Rund 95 Prozent der angemeldeten Betriebsstätten fielen entweder in die erste oder zweite Beitragsstaffel, zahlten also pro Monat entweder einen Drittelbeitrag (6,12 Euro) oder einen vollen Beitrag (18,36 Euro) oder befanden sich in einer Wohnung. Betriebsstätten in einer Wohnung sind grundsätzlich beitragsfrei, wenn die Wohnung bereits beim Beitragsservice angemeldet ist.

Die Regelungen des Rundfunkbeitrags für Unternehmen und Institutionen (rund 94 Prozent der Betriebsstätten) unterscheiden sich leicht von den Regelungen für Anbieter/-innen von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen (rund 2 Prozent) sowie von denen für Einrichtungen des Gemeinwohls (rund 4 Prozent). Unternehmen und Institutionen zahlen den Rundfunkbeitrag nach Anzahl ihrer beitragspflichtigen Betriebsstätten, Beschäftigten und Fahrzeuge. Bei Hotellerie und Gastgewerbe zählt zusätzlich die Zahl der vermieteten Zimmer bzw. Ferienwohnungen. Einrichtungen des Gemeinwohls zahlen maximal einen Drittelbeitrag pro Betriebsstätte – inklusive aller genutzten Fahrzeuge.

Während die Zahl der Ferienwohnungen 2025 leicht stieg (+1,0 Prozent), blieb die Zahl der Hotel- und Gästezimmer nahezu stabil (–0,4 Prozent). Auch die Zahl der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge lag mit 4.678.495 Fahrzeugen nahezu auf Vorjahresniveau (2024: 4.675.409). 

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Wie viele Beitragszahler/-innen sind mit ihrer Zahlung in Verzug?

Rund 92 Prozent der knapp 47 Mio. Beitragskonten waren Ende 2025 ausgeglichen, etwa 8 Prozent bzw. 3,65 Mio. Beitragskonten befanden sich im Zahlungsverzug – ein Rückgang um 2,1 Prozent im Vergleich zum Vorjahr (2024: 3,73 Mio.). Neben der Anzahl der Beitragskonten im Mahnverfahren ging auch die Menge der ausgebrachten Mahnmaßnahmen zurück. In Summe leitete der Beitragsservice rund 18,31 Mio. Mahnmaßnahmen ein (2024: 22,73 Mio.), rund 1,39 Mio. davon waren Vollstreckungsersuchen (2024: 1,59 Mio.).

Bereits im Vorjahr waren die Zahlen im Forderungsmanagement rückläufig. Der Rückgang liegt vor allem am Abschluss der Verfahren des letzten bundesweiten Meldedatenabgleichs 2022. 

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Was geschieht, wenn eine Zahlung zu Unrecht unterbleibt?

Wenn Beitragspflichtige ihren Rundfunkbeitrag nicht zahlen, leitet der Beitragsservice ein mehrstufiges, schriftliches Mahnverfahren ein. Im ersten Schritt erinnert der Beitragsservice den säumigen Beitragspflichtigen bzw. die säumige Beitragspflichtige an die ausstehende Zahlung. Bleibt diese innerhalb einer bestimmten Frist weiterhin aus, ergeht ein Festsetzungsbescheid. Dabei handelt es sich um einen vollstreckbaren Titel. In diesem sind die offenen Forderungen nebst Säumniszuschlag festgesetzt. Beitragspflichtige, die wiederholt zahlungssäumig sind, erhalten den Festsetzungsbescheid nebst Säumniszuschlag ohne vorherige Zahlungserinnerung.

Bleibt die Zahlung der ausstehenden Beiträge weiterhin aus, erfolgt eine Mahnung. Bleibt auch diese fruchtlos, wird die Vollstreckung eingeleitet. Die Vollstreckung festgesetzter Rundfunkbeiträge richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern. Spezielle Regelungen für den Rundfunkbeitrag bestehen nicht.

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Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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