Erstbenutzer

Wenn Sie sich für die Nutzung des Service-Portals entscheiden, haben Sie die Möglichkeit Ihr Beitragskonto an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr online einzusehen. Auch können Sie jederzeit Änderungen vornehmen. 

Ihre Vorteile:

  • Einfach: Mit ein paar Klicks ist alles erledigt.
  • Schnell: Ihre Änderungsmeldungen werden besonders schnell verarbeitet.
  • Bequem: Sparen Sie sich den Weg zur Post – Sie erreichen uns online.
  • Auf einen Blick: Ihre Daten sind für Sie jederzeit und aktuell einsehbar.
  • Zahlungsaufforderung online: Sie können Ihre Zahlungsaufforderung online einsehen; sowohl als Einzelüberweiser als auch als Lastschrift- und Dauerauftragszahler.

Welche Änderungen können Sie vornehmen?

  • An-/Ab- und Zumeldung von Betriebsstätten
  • Adressdaten der Betriebsstätten
  • Anzahl der im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten pro Betriebsstätte
  • Anzahl der von Ihnen zur Vermietung angebotenen Hotel-/Gästezimmer
  • Anzahl und Adressen der von Ihnen zur Vermietung angebotenen Ferienwohnungen
  • Anzahl Ihrer beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge
  • Adressdaten des Beitragskontoinhabers
  • Korrespondenz-/Rechnungsanschrift
  • Zahlungsmodalitäten

Was können Sie tun, um diese Vorteile zu nutzen?

  • Einfach: Registrieren unter Angabe Ihrer Beitragsnummer und Postleitzahl
  • Schnell: Ihren persönlichen Aktivierungscode kurzfristig per Post erhalten, danach innerhalb von 30 Tagen einloggen.
  • Bequem: Ihre Daten einsehen und ändern.

Interessiert? Dann registrieren Sie sich jetzt.

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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