Beitragsmythen – Teil 3: „Für mein Auto muss ich den Rundfunkbeitrag zahlen, oder?“
Beitragsmythen – Teil 3: „Für mein Auto muss ich den Rundfunkbeitrag zahlen, oder?“
11. Dezember 2025
Ob Oldtimer, Sportwagen oder Familienkutsche: Ein hartnäckiges Gerücht besagt, dass Kraftfahrzeuge zum Rundfunkbeitrag angemeldet werden müssen, wenn in ihnen ein Radio verbaut ist. Aber stimmt das überhaupt? Zeit für einen genaueren Blick unter die Motorhaube.
„Mein Auto muss zum Rundfunkbeitrag angemeldet werden.“
Entwarnung für die allermeisten Bürgerinnen und Bürger, denn für Privatpersonen gilt: Der Rundfunkbeitrag für Ihre Wohnung deckt auch alleausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugeab, egal ob Auto, Motorrad oder Wohnmobil. Eine separate Anmeldung für Ihr Fahrzeug ist nicht erforderlich– auch dann nicht, wenn ein Radio verbaut ist.
Anders verhält es sich für Unternehmen, Selbstständige und freiberuflich Tätige. Hier gilt: Für jedes Kraftfahrzeug, das nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt wird, fällt grundsätzlich ein Drittelbeitrag an. Abhängig davon, ob Sie bereits für Ihre Betriebsstätte den Rundfunkbeitrag zahlen oder nicht, gibt es jedoch eine Ausnahme, wonach das erste Kfz beitragsfrei ist.
Egal ob Auto, Motorrad oder Wohnmobil: Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden, sind bereits vom Rundfunkbeitrag für die private Wohnung umfasst und müssen nicht zusätzlich angemeldet werden.
Für Unternehmen, Selbstständige oder freiberuflich Tätige hingegen gilt: Für jedes Kfz, das auch zu nicht privaten Zwecken genutzt wird, ist grundsätzlich der Drittelbeitrag zu zahlen.
Eine Ausnahme: Wird für die Betriebsstätte bereits der Drittelbeitrag gezahlt, muss das erste Kfz nicht beim Beitragsservice angemeldet werden.
Infobroschüre: Selbstständige und freiberuflich Tätige
Für Selbstständige und freiberuflich Tätige gelten beim Rundfunkbeitrag dieselben Regelungen wie für Unternehmen – insbesondere in Bezug auf Betriebsstätten und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge. Unsere Infobroschüre erklärt Ihnen, welche das sind.
Faktenblatt: Selbstständige und freiberuflich Tätige
Für Selbstständige und freiberuflich Tätige gelten beim Rundfunkbeitrag dieselben Regelungen wie für Unternehmen – insbesondere in Bezug auf Betriebsstätten und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge. Unser Faktenblatt verrät Ihnen die wichtigsten Aspekte kurz und kompakt.
Das 10- oder 15-stellige Aktenzeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwortbögen rechts neben der Anschrift.
Beitragsnummer
Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details
Beitreibung
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.
Beschäftigte in Unternehmen
Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details
Betriebsstätte von Einrichtungen
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details
Betriebsstätte Unternehmen
Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details
Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen
Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.
Festsetzungsbescheid
Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.
Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen
Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.
Inhaber
Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.
Kraftfahrzeuge in Unternehmen
Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details
Pfändungsfreigrenze
Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.
Pfändungsschutzkonto
Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.
Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.
Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.
QR-Code
Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.
SEPA
Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details
Wohnung
Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.
Zählweise A
Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.
Zählweise B
Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5, - von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und - von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0
gezählt und eingetragen.
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