Rundfunkbeitrag: Neues Informationsangebot für Beitragszahlende

  • Der Beitragsservice hat sein Informationsangebot für Beitragszahlende erweitert und hält mit einer neuen Servicekommunikation Nützliches und Wissenswertes zum Rundfunkbeitrag bereit.
  • Fundierte redaktionelle Servicebeiträge erläutern die Details der gesetzlichen Regelungen zum Rundfunkbeitrag und bieten Hilfestellung bei der Erledigung von Beitragsangelegenheiten.
  • Das kostenlose Angebot kann über den Newsroom des Beitragsservice abonniert* werden; es stellt eine strategische Maßnahme dar, den Beitragseinzug noch transparenter zu machen.

Köln, 20.08.2024 – Die neue Servicekommunikation des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio bietet Beitragszahlenden wertvolle Informationen, nützliche Tipps und praktische Hilfestellung bei der Klärung bzw. Erledigung ihrer Beitragsangelegenheiten. Dazu hat die in Köln ansässige Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Frühjahr 2024 einen neuen Kommunikationskanal gestartet. Unter der Rubrik „Servicebeiträge“ finden Interessierte im Newsroom des Beitragsservice seitdem ein stetig wachsendes Angebot an redaktionellen Beiträgen, die jeweils einen Aspekt des Beitragseinzugs beleuchten. Denn obwohl er klaren gesetzlichen Regelungen folgt, können manche Facetten des Rundfunkbeitragseinzugs von einer vertiefenden Erläuterung profitieren. Was müssen Studierende zum Thema Rundfunkbeitrag wissen? Wann und wie kann man sich für eine Zweitwohnung von der Beitragspflicht befreien lassen? Und welche Regelungen des Rundfunkbeitrags gelten für Geflüchtete, die nach Deutschland kommen? Diese und viele weitere Fragen werden in den ausführlichen Beiträgen beantwortet.

 

Hilfestellung und Anleitung für Beitragszahlende

Häufig werden die Servicebeiträge durch multimediale Inhalte wie digitale Flyer und Broschüren, Infografiken oder Erklärvideos ergänzt. Ziel der Maßnahmen ist es, die gesetzliche Regelung des Rundfunkbeitrags verständlich zu erklären, Handlungsbedarf bei Beitragszahlenden aufzuzeigen und konkrete Hinweise zur effizienten Erledigung der eigenen Beitragsangelegenheiten zu geben. Neben umfassenden Informationen verweisen die Servicebeiträge daher auch stets auf die passenden Online-Formulare auf der Internetseite rundfunkbeitrag.de. Beitragszahlende können damit – soweit erforderlich – niedrigschwellig die Klärung ihrer Angelegenheiten einleiten und müssen nicht den Umweg über den Schriftverkehr oder das Telefon suchen.

 

Servicekommunikation ergänzt das bisherige Informationsangebot

Dabei soll der neue Kanal das bisherige Informationsangebot im Internet keineswegs ersetzen, sondern sinnvoll ergänzen. Goran Goić, Leiter der Unternehmenskommunikation des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, erläutert: „Der Beitragsservice informiert im Internet bereits heute über alle Regelungen und Verfahren rund um den Rundfunkbeitrag. Daran wird sich auch künftig nichts ändern. Die neue Servicekommunikation ist vielmehr als ergänzendes Format zu verstehen, das vertiefende Einblicke in die Feinheiten des Beitragseinzugs und aktuelle Ereignisse bietet. Der Anspruch besteht somit vor allem darin, einzelnen – zumal aktuellen – Aspekten und Themen mehr Raum zu geben, sie ansprechender, verständlicher und mit einem hohen Mehrwert in puncto Service zu kommunizieren.“

 

Digitalen Vorgangseingang ausbauen

Neben dem Zugewinn an Service und Information für die Beitragszahlenden stehen auch unternehmerische Entwicklungspotenziale im Fokus dieser Maßnahme. Bereits heute sind die Online-Formulare, die der Beitragsservice auf seiner Website bereitstellt, der am stärksten wachsende Eingangskanal für Anliegen aller Art. Rund 4,85 Millionen Mal wurden sie im Jahr 2023 genutzt, um Anträge oder Mitteilungen an den Beitragsservice zu übermitteln: ein Plus von rund 20 Prozent gegenüber dem Vorjahr (2022: 4,04 Millionen). Dem stehen allerdings immer noch 19,7 Millionen schriftliche Vorgänge und 5,4 Millionen Anrufe im vergangenen Jahr gegenüber. Die Servicekommunikation will daher die Nutzung der digitalen Eingangskanäle weiter forcieren, weil Anliegen über diese Kanäle automatisiert und damit schneller und effizienter bearbeitet werden können. Dadurch will die Maßnahme langfristig auch positiv auf die Kostenstabilität des Beitragseinzugs einwirken.

 

Bürgerinnen und Bürger niedrigschwellig erreichen

Dabei beschränkt sich der Aktionsradius der Servicekommunikation nicht nur auf den eigenen Newsroom. Auch Multiplikatoren und Drittanbietern werden die Inhalte zur eigenen Verwendung angeboten. „Wir wissen, dass zum Thema Rundfunkbeitrag eine Vielzahl an Informationen, Artikeln und Angeboten im Netz kursiert. Auch wenn diese Inhalte meist gut gemeint sind, müssen wir doch häufig erhebliche Schwächen hinsichtlich ihrer Qualität feststellen“, konstatiert Goić. „Deshalb haben wir uns entschlossen, interessierten Multiplikatoren und Drittanbietern unsere geprüften Inhalte zur Verfügung zu stellen – zur eigenen Verwendung und Distribution an die eigene Zielgruppe. Auch wenn dies für uns einen erheblichen Mehraufwand darstellt: Wir sind überzeugt, dass eine breitere und qualitativ hochwertige Informationsbasis allen Beteiligten zugutekommt – den Multiplikatoren, Drittanbietern, dem Beitragsservice und vor allem den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern. Das Angebot richtet sich somit explizit an alle, die sich mit dem Thema Rundfunkbeitrag befassen wollen“, stellt Goran Goić klar.

 

Kostenlos und rund um die Uhr verfügbar

Das digitale Angebot der Servicekommunikation ist selbstverständlich kostenlos nutzbar und steht rund um die Uhr uneingeschränkt allen Interessierten im Newsroom zur Verfügung. Für die Nutzung ist keine Registrierung oder Anmeldung erforderlich. Wer möchte, kann den Newsroom jedoch unverbindlich abonnieren und wird dann per E-Mail benachrichtigt, sobald neue Inhalte vorhanden sind.*

 

*Einstellung des Abonnement-Service zum 31.03.2026.

Über uns

Der Beitrags­service mit Sitz in Köln ist eine nicht rechts­fähige Ver­waltungs­ge­meinschaft von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio. Er ging 2013 aus der Gebühren­ein­zugs­zentrale der öffentlich-recht­lichen Rund­funk­anstalten (GEZ) her­vor, die 1973 ge­gründet wurde und bis Ende 2012 für den Ein­zug der Rund­funk­gebühr zu­ständig war. Die Haupt­auf­gaben des Beitrags­service sind der Ein­zug des Rund­funk­beitrags und die Ver­wal­tung der rund 47 Mio. privaten und nicht privaten Beitrags­konten. 

Pressekontakt

 

Goran Goić

Leitung Unternehmenskommunikation

presse@rundfunkbeitrag.de

Pressekontakt

 

Jonas Hammes

Servicekommunikation

presse@rundfunkbeitrag.de

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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