Pressebereich und Servicekommunikation des Beitragsservice jetzt auf rundfunkbeitrag.de

  • Der Beitragsservice hat seinen digitalen Newsroom neu organisiert.
  • Sämtliche Presseinformationen sowie die Servicekommunikation zum Rundfunkbeitrag für Bürgerinnen und Bürger stehen ab sofort direkt auf rundfunkbeitrag.de zur Verfügung.
  • Die Überarbeitung des Internetauftritts Ende vergangenen Jahres ermöglicht nun die Darstellung der Inhalte auf der Unternehmenswebsite.
  • Pressebereich und Servicekommunikation sollen langfristig technisch und inhaltlich weiterentwickelt werden.
  • Die bisherige Seite (presse.rundfunkbeitrag.de) wird ab dem 31. März 2026 nicht mehr aktualisiert.

Köln, 31.03.2026 – Der Pressebereich des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio sowie die Servicekommunikation sind ab sofort auf der Unternehmenswebsite unter rundfunkbeitrag.de zu finden. Die Überarbeitung des Internetauftritts und die Umstellung auf eine neue technische Grundlage Ende 2025 ermöglichen es, die Inhalte auf der Hauptseite darzustellen.

 

Zentrale Bündelung und bessere Auffindbarkeit der Informationsangebote

Pressebereich und Servicekommunikation werden damit stärker in das digitale Gesamtangebot des Beitragsservice eingebettet. Die Inhalte, insbesondere die informativen Servicebeiträge zu zahlreichen Themen rund um den Rundfunkbeitrag, sind nun besser über die Suchfunktion der Website auffindbar.

Manuell lassen sich die Inhalte zudem über die Hauptnavigation am oberen Rand der Website per Klick auf den Menüpunkt „Über uns“ ansteuern. In der dortigen Rubrik „Presse & Aktuelles“ finden sich, neben wichtigen Hinweisen und aktuellen Sicherheitswarnungen, die Bereiche „Presse“ und „Servicethemen“.

 

Servicekommunikation mit klarem Informations- und Serviceangebot für Beitragszahlende

Während sich der Bereich „Presse“ an journalistisch Tätige richtet, adressiert die Servicekommunikation des Beitragsservice mit den „Servicethemen“ sämtliche Beitragszahlenden und befasst sich mit Themen des Rundfunkbeitrags in redaktionell aufbereiteter Form. Sie erläutert in möglichst bürgernaher Weise die gesetzlichen Regelungen des Beitragseinzugs, ordnet häufige Fragestellungen zur individuellen Rundfunkbeitragspflicht ein und gibt konkrete Hinweise für die Klärung von Beitragsangelegenheiten.

Ziel ist es, Bürgerinnen und Bürger verständlich zu informieren, aufzuklären und sie dazu zu befähigen, ihre Anliegen einfach über die kostenfreien Online-Formulare auf rundfunkbeitrag.de zu erledigen. Die Servicekommunikation ist damit ein ergänzendes Informationsangebot, das Orientierung bietet und zugleich die Nutzung der digitalen Services unterstützt.

 

Weiterentwicklung mit Blick auf Serviceleistung und Auffindbarkeit

„Die Einbindung in die Hauptwebsite eröffnet uns neue Möglichkeiten, unser Angebot an Presse- und Serviceinformationen weiter auszubauen“, sagt Goran Goić, Leiter der Unternehmenskommunikation des Beitragsservice. „Unser Ziel ist es, Informationen rund um den Rundfunkbeitrag verlässlich, verständlich und zeitgemäß bereitzustellen und die Nutzerführung Schritt für Schritt weiter zu verbessern.“ Erste neue Funktionen stehen schon jetzt zur Verfügung. So ermöglicht die engere Einbindung in die Hauptseite die Darstellung ergänzender Informationen per Tooltip direkt im Artikel, während dies zuvor nur durch aus dem Artikel herausführende Verlinkungen möglich war.

Im Fokus der weiteren Entwicklung stehen insbesondere eine nutzerfreundliche Aufbereitung und Darstellung der Inhalte, eine verbesserte Auffindbarkeit relevanter Informationen sowie eine technische Weiterentwicklung des Angebots. Pressebereich und Servicekommunikation sollen so künftig noch stärker dazu beitragen, Informationen rund um den Rundfunkbeitrag zielgerichtet bereitzustellen und Beitragszahlende bei der Nutzung digitaler Services zu unterstützen.

Über uns

Der Beitragsservice mit Sitz in Köln ist eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Er ging 2013 aus der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) hervor, die 1973 gegründet wurde und bis Ende 2012 für den Einzug der Rundfunkgebühr zuständig war. Die Hauptaufgaben des Beitragsservice sind der Einzug des Rundfunkbeitrags und die Verwaltung der rund 47 Mio. privaten und nicht privaten Beitragskonten.

Pressekontakt

 

Jonas Hammes

Servicekommunikation

presse@rundfunkbeitrag.de

Aktenzeichen

Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

Die 9-stellige Beitragsnummer finden Sie auf der Anmeldebestätigung, auf Ihrem Kontoauszug, auf der Zahlungsaufforderung oder oben rechts auf den Schreiben des Beitragsservice. Details

Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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