Vollstreckungsverfahren rechtmäßig – Bundesgerichtshof hebt erneut Entscheidungen des LG Tübingen auf

Köln, 04.08.2017 – Bundes­gerichts­hof (BGH) hat er­neut mehrere Ent­schei­dungen des Land­gerichts Tübingen zur ver­meint­lichen Rechts­widrig­keit von Voll­streckungs­ersuchen des Süd­west­rund­funks (SWR) auf­ge­hoben (Az.: I ZB 87/16; I ZB 91/16; I ZB 92/16; I ZB 95/16). Damit sind alle bislang ein­ge­leiteten Rechts­beschwerde­ver­fahren zu Ent­schei­dungen des Land­gerichts Tübingen ab­ge­schlossen und zu­gunsten des SWR ent­schieden.

Wieder­holt ist das oberste deutsche Ge­richt für Zivil­sachen damit der Rechts­auf­fassung eines Einzel­richters am Land­gericht Tübingen ent­gegen­ge­treten. Ob­wohl der BGH in der Ver­gangen­heit bereits mehr­fach die Recht­mäßigkeit der Voll­streckung von Rund­funk­beiträgen be­stätigt hatte, hatte der Einzel­richter ent­schieden, dass die Voraus­set­zungen für eine Zwangs­voll­streckung nicht vor­ge­legen hätten. Der Tübinger Richter war damit der An­sicht mehrerer Beitrags­schuldner ge­folgt, die an­ge­führt hatten, ihnen seien Voll­streckungs­titel nicht wirk­sam zu­ge­stellt worden und dem SWR fehle es an der für die Voll­streckung not­wendigen Be­hörden­eigen­schaft.

Der BGH hat nun er­neut und klar darauf hin­ge­wiesen, dass die recht­liche Ein­ordnung der Zwangs­voll­streckung durch den Tübinger Richter einer Nach­prüfung nicht stand­hält. Weder die Zu­stellung des Voll­streckungs­er­suchens noch die Zu­stellung des Beitrags­be­scheids sind dem­nach Voraus­set­zung für die Voll­streckung aus­stehen­der Rund­funk­beiträge.

Der BGH be­an­standet ferner be­reits das Zu­stande­kommen der Be­schlüsse: In den Ent­schei­dungen durch den Einzel­richter sieht der BGH eine klare Ver­let­zung des Ver­fassungs­gebots des gesetz­lichen Richters. Dem Einzel­richter waren da­nach solche Ent­schei­dungen von grund­sätz­licher Be­deutung schlecht­hin ver­sagt. Statt­dessen hätten die Ent­schei­dungen auf eine mit drei Richtern be­setzte Kammer über­tragen werden müssen. Dass der Richter dies ver­säumt hat, ist nach den Aus­führungen des BGH objektiv will­kür­lich und offen­sicht­lich un­ver­tret­bar.

Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR, begrüßt die er­neute Be­stätigung des rund­funk­beitrags­recht­lichen Voll­streckungs­ver­fahrens und die klaren Worte des BGH: „Der Hin­weis auf 'objektive Will­kür' des Richters am Land­gericht Tübingen bedarf auch für Nicht­juristen keiner weiteren Kommen­tierung."

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Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

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- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

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