Verwaltungsgerichtshof Hessen bestätigt: Kein Anspruch auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags

Köln, 13.02.2018 – Das höchste hessische Ver­waltungs­ge­richt hat sich mit der Zahlungs­weise des Rund­funk­beitrags be­fasst. In zwei Be­rufungs­ver­fahren gegen den Hessischen Rund­funk ent­schied das Ge­richt, dass die öffentlich-rechtlichen Rund­funk­anstalten nicht ver­pflichtet seien, Bar­geld zur Zahlung des Rund­funk­beitrags an­zu­nehmen (Az. 10 A 2929/16, 10 A 116/17).

Weder aus dem Europa­recht noch aus dem Bundes­bank­gesetz ließe sich ein Recht auf Bar­zahlung des Rund­funk­beitrags ab­leiten, be­tonten die Richter. Damit schließt sich der Ver­waltungs­gerichts­hof der Recht­sprechung zahl­reicher Ver­waltungs­gerichte an, die die Regelungen des Rund­funk­beitrags­staats­vertrags in Ver­bin­dung mit den Satzungen der Rund­funk­anstal­ten be­reits be­stätigt haben. Gemäß der geltenden Rege­lungen ist die Zahlung aus­schließ­lich per Über­weisung oder Bank­einzug mög­lich.

Dr. Nina Hütt, Justiziarin des Hessischen Rund­funks, be­tont die Sinn­haftig­keit der bar­geld­losen Zahlung: „So­wohl der Zeit­auf­wand als auch die Kosten, die durch eine händische Bar­zahlung des Rund­funk­beitrags für Bürgerinnen und Bürger und den Beitrags­service ent­stehen würden, wären un­ver­hältnis­mäßig und im All­tag nicht prakti­kabel“. Auch bei anderen öffent­lichen Ab­gaben, wie Steuer­zahlungen an das Finanz­amt, sei die elektro­nische Zahlungs­ab­wick­lung voll­kommen üb­lich und vom Gesetz­geber so ge­wollt.

Beitrags­zahlende, die den Rund­funk­beitrag nur in bar ent­richten können, weil sie bspw. über kein Bank­konto ver­fügen, können dies bei den Bank­instituten er­ledigen, die auf den Zahlungs­auf­forde­rungen des Beitrags­service an­ge­geben sind. Eine Über­sicht über die Bank­ver­bindungen des Beitrags­service findet sich auf rundfunkbeitrag.de.

Der Beitrags­service empfiehlt allen Beitrags­zahlenden, den Rund­funk­beitrag bar­geld­los per SEPA-Last­schrift zu ent­richten. An­passungen des Rund­funk­beitrags, wie zu­letzt die Senkung auf 17,50 Euro, werden bei Last­schrift­zahlenden auto­matisch be­rück­sichtigt. Außer­dem ist ge­währleistet, dass keine Zahlung ver­gessen werden kann.

Das Gericht ließ die Revision gegen die Urteile zu.

Über uns

Der Beitrags­service mit Sitz in Köln ist eine nicht rechts­fähige Ver­waltungs­ge­meinschaft von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio. Er ging 2013 aus der Gebühren­ein­zugs­zentrale der öffentlich-recht­lichen Rund­funk­anstalten (GEZ) her­vor, die 1973 ge­gründet wurde und bis Ende 2012 für den Ein­zug der Rund­funk­gebühr zu­ständig war. Die Haupt­auf­gaben des Beitrags­service sind der Ein­zug des Rund­funk­beitrags und die Ver­wal­tung der rund 47 Mio. privaten und nicht privaten Beitrags­konten. 

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Das 10- oder 15-stellige Akten­zeichen finden Sie auf Anschreiben rechts unter dem Datum oder im Text und auf Antwort­bögen rechts neben der Anschrift.

Beitragsnummer

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Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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