Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag

Köln, 05.03.2015 – Nach dem vor­läufigen Jahres­ab­schluss des Beitrags­service von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio be­laufen sich die Gesamt­er­träge aus dem Rund­funk­beitrag für das Jahr 2014 auf 8,324 Milliarden Euro. Im Ver­gleich zu den Er­trägen 2013 sind das Mehr­erträge von 643 Millionen Euro. Darin ent­halten sind zu einem er­heblichen Teil offene Forde­rungen, zu denen noch keine Zahlungen ein­ge­gangen sind.

Auf der Basis dieses Jahres und einer Ab­schät­zung für 2015 und 2016 er­geben sich in der laufen­den Periode 2013 bis 2016 Mehr­erträge von ins­gesamt ca. 1,5 Milliarden Euro.

Diese Mehr­erträge resultieren über­wiegend aus dem ein­maligen Melde­daten­ab­gleich und der au­to­matischen An­meldung durch den Beitrags­service. Auto­matisch an­ge­meldete Rund­funk­teil­neh­mer haben in der Ver­gangen­heit keine Rund­funk­gebühren oder -beiträge ge­zahlt. Rund drei Viertel der Mehr­erträge im Jahr 2014 kommen aus der auto­matischen An­meldung. Der ARD-Vorsitzen­de Lutz Marmor: „Wir haben nun eine deutlich höhere Bei­trags­gerech­tig­keit, da die Finan­zie­rung des öffentlich-rechtlichen Rund­funks jetzt von allen ge­tragen wird." Der ZDF-Inten­dant Thomas Bellut: „Das ist den Ehr­lichen gegen­über nur fair. Damit ist eines der Haupt­ziele der Finanzie­rungs­reform er­reicht."

Die Erträge aus den auto­matischen An­mel­dungen waren in der An­mel­dung der Rund­funk­anstal­ten zum 19. KEF-Bericht nicht ent­halten, da die auto­matische An­mel­dung zum da­maligen Zeit­punkt noch nicht be­schlossen war. Daraus er­gibt sich ein Groß­teil der Differenz zwischen den damals ge­schätzten Beitrags­ein­nahmen und den heutigen vor­läufigen Gesamt­er­trägen. In den Mehr­er­trä­gen 2014 sind auch er­heb­liche Einmal-Effekte ent­halten, weil Rund­funk­bei­träge für 2013 zum Teil erst in 2014 er­hoben wurden.

ARD, ZDF und Deutsch­land­radio dürfen die Mehr­ein­nahmen nicht be­halten, sie liegen auf Sonder­konten. Zur Ver­fügung steht den Sendern nur das Geld, das die Kommission zur Er­mitt­lung des Finanz­bedarfs der Rund­funk­anstalten (KEF) in ihrem 19. Bericht als Finanz­be­darf für die Jahre 2013-2016 an­er­kannt hat.

Die Mehr­er­träge sind eine gute Nach­richt für die Beitrags­zahler. Die Ergebnisse lassen er­warten, dass der Rund­funk­beitrag bis 2020 trotz steigender Kosten stabil bleiben kann. Exakte und end­gültige Ergebnisse werden mit dem 20. KEF-Bericht vor­liegen, der Anfang 2016 ver­öffent­licht wird.

Zur Information: Die Länder be­ab­sichti­gen, den Rund­funk­beitrag von 17,98 Euro auf 17,50 Euro zum 1. April 2015 zu senken. Zudem soll der Rund­funk­beitrags­staats­vertrag im Hin­blick auf not­wendige Nach­besse­rungen evaluiert werden. Auch dies kann zu einer Redu­zie­rung des Beitrags­auf­kommens führen.

Über uns

Der Beitrags­service mit Sitz in Köln ist eine nicht rechts­fähige Ver­waltungs­ge­meinschaft von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio. Er ging 2013 aus der Gebühren­ein­zugs­zentrale der öffentlich-recht­lichen Rund­funk­anstalten (GEZ) her­vor, die 1973 ge­gründet wurde und bis Ende 2012 für den Ein­zug der Rund­funk­gebühr zu­ständig war. Die Haupt­auf­gaben des Beitrags­service sind der Ein­zug des Rund­funk­beitrags und die Ver­wal­tung der rund 47 Mio. privaten und nicht privaten Beitrags­konten. 

Pressekontakt

 

Christian Gärtner

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

presse@rundfunkbeitrag.de

Aktenzeichen

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Beitreibung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen des Gläubigers durch die amtlich zuständige Vollstreckungsbehörde oder den Gerichtsvollzieher.

Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

Betriebsstätte von Einrichtungen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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