Kommunen und Rundfunkanstalten vereinbaren Analyse der finanziellen Belastungen durch den neuen Rundfunkbeitrag

Köln, 08.02.2013 – Die kommunalen Spitzen­verbän­de und die ARD haben gemein­schaft­lich ein Ver­fahren be­schlos­sen, das die Gründe für Mehr­belas­tungen durch den Rund­funk­beitrag untersucht. Im Zentrum steht dabei eine Analyse durch ein un­ab­hängi­ges Wirt­schafts­insti­tut, das in Ab­stim­mung mit den kommu­nalen Spitzen­verbän­den und den Rund­funk­anstal­ten agiert.

Ziel der Unter­suchung ist es, die struk­turel­len und pro­zessua­len Fak­toren zu identi­fizie­ren, die zu nicht be­ab­sich­tig­ten finan­ziellen Be­lastungen durch die neue Rund­funk­finan­zierung führen könn­ten. Die Er­gebnis­se fließen in die von der Politik vor­gesehene Eva­luierung des neuen Rund­funk­beitrags ein.

„Die Rund­funk­anstalten haben keiner­lei Interesse an einer un­zumut­baren Mehr­belas­tung der Kommunen. Ohne empirische Daten ist es aber nicht möglich, sach­gerechte Schlüsse zu ziehen. Es freut mich, dass ARD und Kommunen sich nun auf ein gemein­sames Ver­fahren verstän­digen konnten", sagt SWR-Intendant Peter Boudgoust.

Die kommu­nalen Spitzen­verbän­de Deutscher Städtetag, Deutscher Land­kreistag und Deutscher Städte- und Gemeinde­bund er­klären, gerne auf das Angebot der ARD eingehen zu wollen und ihren Teil dazu bei­zu­tragen, damit das für eine Ur­sachen­prüfung not­wendige empirische Material erhoben werden kann. Dass diese Erhebung wissen­schaftlich begleitet werden soll, sei ein gutes Verfahren.

Die Kommunen sehen im öffentlich-rechtlichen Rund­funk nach wie vor einen un­verzicht­baren Faktor für die indi­viduelle und öffentliche Meinungs­bildung und tragen die jetzt vor­gesehene geräte­unab­hängige Beitrags­bemes­sung im Rahmen des bis­herigen Umfangs grund­sätzlich mit.

Zur Umsetzung der getrof­fenen Verein­barung werden kommunale Spitzen­verbände und Rund­funk­anstalten nun auf Arbeits­ebene weitere Gespräche führen. Das Verfahren wird von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio gemeinsam getragen. Es liefert wert­volle Er­kennt­nisse, die in den Eva­lu­ie­rungs­prozess, der von den Ländern durch­geführt wird, Eingang finden werden.

Die Rund­funk­anstalten befinden sich in ver­gleich­baren Gesprächen mit Kirchen und Unter­neh­mens­verbänden.

Über uns

Der Beitrags­service mit Sitz in Köln ist eine nicht rechts­fähige Ver­waltungs­ge­meinschaft von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio. Er ging 2013 aus der Gebühren­ein­zugs­zentrale der öffentlich-recht­lichen Rund­funk­anstalten (GEZ) her­vor, die 1973 ge­gründet wurde und bis Ende 2012 für den Ein­zug der Rund­funk­gebühr zu­ständig war. Die Haupt­auf­gaben des Beitrags­service sind der Ein­zug des Rund­funk­beitrags und die Ver­wal­tung der rund 47 Mio. privaten und nicht privaten Beitrags­konten. 

Pressekontakt

 

Christian Gärtner

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

presse@rundfunkbeitrag.de

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Beitreibung

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Beschäftigte in Unternehmen

Als Beschäftigte gelten alle sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete im öffentlich-rechtlichen Dienst. Details

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Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Betriebsstätte Unternehmen

Eine Betriebsstätte ist jede ortsfeste Raumeinheit, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmt ist. Details

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Festsetzungsbescheid

Der Festsetzungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Titel oder Vollstreckungstitel. Dieser ist die Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung.

Hotel- und Gästezimmer / Ferienwohnungen

Das jeweils erste Zimmer oder die erste Wohnung für jede zugehörige Betriebsstätte ist beitragsfrei und muss nicht mit angegeben werden.

Inhaber

Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird.

Kraftfahrzeuge in Unternehmen

Grundsätzlich sind zugelassene Kraftfahrzeuge beitragspflichtig. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein nicht ausschließlich privat genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei. Details

Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze stellt sicher, dass ein Schuldner auch bei einer Pfändung des Netto-Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen kann. Den pfändbaren/unpfändbaren Betrag ermittelt der Arbeitgeber.

Pfändungsschutzkonto

Wichtig: Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verhindert keine Pfändung.

Das Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto, das im Falle einer Kontopfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

 

Ein Pfändungsschutzkonto kann nur bei Ihrer Bank eingerichtet werden. Dort erhalten Sie weitere Informationen.

QR-Code

Ein QR-Code ist ein zweidimensionaler Code, bestehend aus einer quadratischen Matrix aus schwarzen und weißen Punkten und Linien. 
Ähnlich wie beim Barcode lassen sich darin Informationen einbetten, die mit einer entsprechenden Smartphone-App ausgelesen werden können.

SEPA

Das nationale Lastschriftverfahren wurde am 1. Februar 2014 durch das europäische SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst. SEPA (Single Euro Payments Area) bedeutet übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Details

Wohnung

Eine Wohnung ist eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat 
und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

Zählweise A

Bei der Zählweise A wird die Anzahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten gezählt und eingetragen.

Zählweise B

Bei der Zählweise B wird die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten entsprechend ihrer Wochenarbeitszeit berechnet.
Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

- von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5,
- von nicht mehr als 30 Stunden werden mit 0,75 und
- von mehr als 30 Stunden werden mit 1,0

gezählt und eingetragen.

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